Einbürgerung eines Unionsbürgers führt nicht zum Verlust der Rechte von Familienangehörigen

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 14. November 2017 in der Rechtssache C-165/16 (Toufik Lounes / Secretary of State for the Home Department) eine richtungsweisende Entscheidung zur Mehrstaatigkeit getroffen. Der EuGH hat entschieden, dass ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auch nach der Einbürgerung des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV in dem Mitgliedstaat ableiten kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts dürfen nicht strenger sein als diejenigen, die in der Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehen sind.

Herr Toufik Lounes, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich ein. Nach Ablauf dieser sechs Monate hielt er sich rechtswidrig weiterhin im britischen Hoheitsgebiet auf. Frau Ormazabal, eine spanische Staatsangehörige, begab sich 1996 als Studentin in das Vereinigte Königreich. Sie arbeitet dort seit 2004 in Vollzeit und lebt dort. 2009 erwarb sie zusätzlich zu ihrer spanischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung auch die britische Staatsbürgerschaft.

Im Jahr 2014 heirateten Herr Lounes und Frau Ormazabal. Nach ihrer Eheschließung beantragte Herr Lounes eine Aufenthaltskarte für das Vereinigte Königreich als Familienangehöriger einer Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 teilte der britische Innenminister Herrn Lounes mit, dass sein Antrag abgelehnt sei. Denn nach den britischen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger umgesetzt worden sei, gelte Frau Ormazabal, seit sie die britische Staatsbürgerschaft erworben habe, nicht mehr als „EWR-Staatsangehörige“, was wiederum zur Folge habe, dass Herr Lounes nicht als Familienangehöriger einer EWR- Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte beanspruchen könne.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr Lounes Klage beim High Court of Justice (England and Wales) (Hoher Gerichtshof, England und Wales). Da der High Court Zweifel hegt, ob der Bescheid und die ihm zugrunde liegende britische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sind, hat er dem Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Unionsbürgerrichtlinie Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die ihrerseits keine EU-Staatsangehörige sind, keine eigenständigen Rechte gewährt, sondern nur Rechte, die von denen abgeleitet sind, die der betreffende Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt.

Weiter führt der Gerichtshof aus, dass als „Berechtigte“ im Sinne der Richtlinie diejenigen Unionsbürger gelten, die sich „in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit [sie besitzen]“, begeben und sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen, die sie begleiten oder ihnen nachziehen. Hingegen soll die Richtlinie – die die Voraussetzungen regelt, unter denen sich Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen

Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Nicht-EU-Staatsangehöriger in einer Situation wie der von Herrn Lounes auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV über ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich verfügen kann, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie für einen Nicht-EU-Staatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Weitere Hinweise finden sich in der Online-Kommentierung zu § 1 FreizügG/EU

Quelle: Presseerklärung des EuGH