1. Eine von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG setzt nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus. Bei räumlichem Getrenntleben der Eheleute setzt die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings notwendigerweise voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.
  2. Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war. Das für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht.
  3. Bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Mindestehebestandszeit können nur die unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeiträume herangezogen werden. Etwaige Voraufenthalte des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland können ebenso wenig wie Aufenthaltszeiten in anderen Ländern der Europäischen Union Berücksichtigung finden.
  1. Bei der Bemessung der Sperrfrist der Ausweisung und Abschiebung durch das Verwaltungsgericht nach § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (- 1 C 7.11 - juris, Rn. 31 ff.) können die ermessenslenkenden Regelungen in den Nrn. 11.1.4.6.1. ff. der AVV zum AufenthG weder unmittelbar noch der Sache nach zu Grunde gelegt werden.
  2. Als grobe Orientierung ist bei der zwingenden Ausweisung von sechs Jahren, bei der Regelausweisung von vier Jahren und bei einer Ermessensausweisung von zwei Jahren auszugehen, die nach den Umständen des Einzelfalles um bis zu zwei Jahre verkürzt oder verlängert werden können.
  1. Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht der Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG entgegen.
  2. Im Strafverfahren wird die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auch bei verspätetem, nach Ablauf eines bestehenden Aufenthaltstitels gestelltem Verlängerungsantrag ausgelöst.
  3. Eine teleologische Reduktion des seinem Wortlaut nach weiter reichenden § 81 Abs. 4 AufenthG ist im Strafverfahren mit Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht vereinbar.

Vorabentscheidungsersuchen:

  1. Setzt die Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht, dem Kläger ein Schengen-Visum zu erteilen, voraus, dass das Gericht zu seiner Überzeugung nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex feststellt, dass der Kläger beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen oder genügt es, dass das Gericht nach Prüfung von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b Visakodex keine durch besondere Umstände begründete Zweifel an der vom Kläger bekundeten Absicht hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen?
  2. Begründet der Visakodex einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums, wenn die Einreisevoraussetzungen insbesondere des Art. 21 Abs. 1 Visakodex erfüllt sind und kein Grund für die Verweigerung des Visums nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex gegeben ist?
  3. Steht der Visakodex einer nationalen Regelung entgegen, wonach einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum) erteilt werden kann?
  1. § 34 a Abs. 2 AsylVfG steht einem Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG und gegen die Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat nicht entgegen. Denn die Regelungen des Unionsrechts zum Rechtschutz (Art. 47 GRCh) finden auch bei Überstellungen nach der Dublin II - Verordnung Anwendung.
  2. Wird vom Asylbewerber aufgezeigt, dass systemische Störungen dazu führen, dass Asylanträge nicht einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden sowie die nach Art. 10 RL 2005/85/EG gewährleisteten Verfahrensgarantien für Antragsteller und das Recht auf eine wirksame Überprüfung ablehnender Asylentscheidungen (Art.23 RL 2005/85/EG) verletzt werden, handelt der Mitgliedstaat, der den Asylsuchenden gleichwohl an diesen Mitgliedstaat überstellt, Art. 4 GRCh zuwider.
  3. Den Asylsuchenden trifft insoweit die Darlegungslast, als er den ersuchenden Mitgliedstaat auf Berichte internationaler und nichtstaatlicher Organisationen über Mängel des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat hinweisen muss.
  4. Macht der Asylsuchende unter Hinweis auf Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen systemische Mängel im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaats geltend, ist der um Schutz gebetene Mitgliedstaat verpflichtet nachzuweisen, dass das dortige Asylverfahren wirksam und in der Lage ist, den Asylantrag nach Maßgabe unionsrechtlicher Vorgaben zu behandeln.

Der Vorwurf gegen eine vietnamesische Staatsangehörige, sich ein ungarisches Touristenvisum durch falsche Angaben (Durchführung einer neuntägigen Europareise von Budapest über Berlin und Paris nach Wien) erschlichen zu haben, in Wirklichkeit habe es sich um eine Gruppenschleusung zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland gehandelt, ist nicht über das Verdachtsstadium hinausgekommen. Die kurz nach der Einreise festgenommene und nach mehrtägiger Sicherungshaft abgeschobene Klägerin verfügte - wie alle Mitglieder ihrer Reisegruppe - über einen gültigen vietnamesischen Reisepass, der mit einem ebenfalls gültigen Schengen-Visum, Typ C, der ungarischen Auslandsvertretung in Hanoi versehen war. Den Nachweis eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften vermochte die Behörde nicht zu führen.

  1. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG europarechtskonform dahin auszulegen, dass eine Bestrafung nach dieser Norm ausgeschlossen ist, wenn und soweit einem Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, illegaler Aufenthalt nur während des laufenden Rückführungsverfahrens zur Last gelegt wird. Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 257). 
  2. Die Richtlinie 2008/115/EG verbietet es nicht, ein Verhalten unter Strafe zu stellen und mit Freiheitsstrafe zu ahnden, mit dem sich der Betroffene selbst - wie hier der Angeklagte - außerhalb des Rückführungsverfahrens stellt, indem er sich der Aufsicht der Ausländerbehörde durch Untertauchen entzieht und dadurch verhindert, dass die Zuwanderung effektiv kontrolliert und der Prozess der Veränderung der Bevölkerungsstruktur und der Integration der ausländischen Bevölkerung in geordnete Bahnen gelenkt werden kann. 
  3. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Richtlinie. Einschlägig ist insoweit der 2. Auslegungssatz des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2011(C-239/11 -Achughbabian - juris), nach dem die Richtlinie 2008/115/EG einer nationalen Regelung, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, nicht entgegensteht, soweit diese die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält. Denn es steht, wenn mit Zwangsmaßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie das angestrebte Ziel der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nicht erreicht werden konnte, den Mitgliedstaaten frei, Maßnahmen - auch strafrechtlicher Art - zu treffen, die es insbesondere ermöglichen, Drittstaatsangehörige vom illegalen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet abzuhalten (EuGH, Urt. v. 28. April 2011, C-61/11 - El Dridi - juris, Rn 52; Urt. v. 6. Dezember 2011, Rn. 46 und 48).

Der Centrale Raad van Beroep hat am 16. August 2011 ein Urteil getroffen (Aktenzeichen 10/5248 INBUR + 10/5249 INBURG + 10/6123 INBURG + 10/6124 INBURG), infolgedessen das niederländische Innenministerium mit Schreiben vom 23. September 2011 erkärte, dass türkische Staatsangehörige nicht dazu verpflichtet werden können, Eingliederungsleistungen im Inland zu erbringen oder eine Eingliederungsprüfung im Ausland abzuleisten (die Botschaften wurden entsprechend informiert).

  1. Ist ein Asylbewerber aufgrund einer ihm gegenüber ergangenen Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschoben worden und kehrt er danach wieder in das Bundesgebiet zurück, kann eine erneute Abschiebung nach Italien nicht auf die bereits vollzogene Abschiebungsanordnung gestützt werden.
  2. Für eine erneute Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens bedarf es einer eigenständigen Überstellungsentscheidung nach Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
  3. Ist einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschobenen Asylbewerber bei seiner Ankunft von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - ausgehändigt und ihm eine Frist zur Ausreise von sieben Tagen gesetzt worden, belegt dies, dass die zuständigen italienischen Stellen dem Betroffenen keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren gewähren.