1. Vorbemerkung
Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder hat auf ihrer 182. Sitzung am 17. November 2006 in Nürnberg einen Bleiberechtsbeschluss auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG verabschiedet. Derzeit leben 156.593 geduldete Ausländer im Bundesgebiet, 26 Prozent von diesen seit 1995 (BT-Drs. 16/3446). Diesem Beschluss voran ging eine langjährige Diskussion über das Verbleibsrecht faktisch im Bundesgebiet integrierter Ausländer, die keinen rechtmäßigen Aufenthalt haben. Insbesondere Monate vor der Beschlussfassung wurde heftig und politisch kontrovers über diese Frage diskutiert.
Der Beschluss selbst versteht sich als ein Anstoß, um "im Rahmen des angestrebten Gesetzgebungsverfahrens Lösungen" für diese Frage zu finden. Er beendet damit nicht die Diskussion über das Verbleibsrecht faktisch integrierter Ausländer, sondern ist Zwischenstation auf dem Wege zu einer abschließenden humanitären Lösung dieser Frage. Zwar kann der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur bis spätestens zum 17. Mai 2007 gestellt werden. Wegen seines starken Kompromisscharakter kann aber bereits jetzt prognostiziert werden, dass zahlreiche strittige Rechtsanwendungsfragen weit über diese Zeitpunkt hinaus Verwaltungspraxis und Rechtsprechung beschäftigen werden. Der Beschluss vom 17. November 2006 hat sein Vorbild in den Altfallregelungen vom 29. März 1996 und vom 19. November 1999, geht jedoch einerseits teilweise über diese hinaus und bleibt andererseits teilweise hinter diesen zurück. Für die Auslegung strittiger Einzelfragen bei der Umsetzung durch die Länder ist zunächst zu bedenken, dass der Beschluss nur Zwischenstation auf dem Wege zur Lösung einer befriedigenden Lösung einer gesamtgesellschaftlich hoch bedeutsamen Frage ist und deshalb durch die Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Weg zu einer abschließenden humanitären Lösung nicht versperrt oder behindert werden darf. Darüber hinaus will der Beschluss faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integrierten Ausländern ein gesichertes Aufenthaltsrecht gewährleisten und dabei zugleich eine Zuwanderung in die Sozialsystem vermieden. Diese drei Grundsätze bestimmen maßgeblich die Auslegung und Anwendung der zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses getroffenen Ländererlasse.


