Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 - Erteilungsvoraussetzungen

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4. Erteilungsvoraussetzungen

a) Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 erster Halbsatz AufenthG) Die Begünstigten müssen ihrer nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 1. Hs. AufenthG bestehenden Passpflicht genügen. Soweit die Beschaffung eines nationalen Passes unmöglich oder unzumutbar, wird ein Reiseausweis für Ausländer (§ 5 AufenthV) ausgestellt (Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. I 4.). Bis zur Klärung dieser Frage ist ein Ausweisersatz auszustellen (§ 48 Abs. 2 AufenthG). Es liegt im Integrationszweck des Bleiberechtsbeschlusses 2006, strafrechtliches Verhalten (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) optimal auszuschließen und dementsprechend die Vorschriften über Ausweisdokumente großzügig zu handhaben (vgl. auch OVG NW, InfAuslR 2000, 111 (112).).
  b) Sicherung des Lebensunterhaltes aa) Nachweis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses Nach Nr. II 3.2.1 wird der Nachweis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses verlangt. Das Beschäftigungsverhältnis kann auch aus mehreren Verträgen bestehen. Auch ein mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenes Berufsausbildungsverhältnis ist zu berücksichtigen. Der Lebensunterhalt der Familie muss am 17. November 2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert und zu erwarten sein, dass er auch in Zukunft gesichert ist. Anders als die Vorgängerregelungen, die nicht auf die eigene legale Erwerbstätigkeit abstellten, sodass das legale Erwerbseinkommen Dritter berücksichtigt wurde (So VG Aachen, U. v. 14. 4. 2000 / 8 K 128/98), kommt es nunmehr auf das eigene legale Erwerbseinkommen des Antragstellers an. Allein der Nachweis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses reicht nicht aus. Vielmehr ist im Rahmen der Prognose zu prüfen, ob dadurch der Lebensunterhalt auf absehbare Zeit gesichert ist. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabung erfolgen. Bestätigt der Arbeitgeber, dass nach Ablauf der Befristung ein weiterer befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, ist diese Erklärung in die Prognose einzustellen (Hess.VGH, AuAS 2006, 146 (148); OVG Bremen, NVwZ-Beil. 2000, 127 (129) = InfAuslR 2000, 187 =EZAR 015 Nr. 20). Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob / wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich / der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabung auch in Zukunft fortsetzen wird. {mosgoogle} Maßgebend für die Prognose ist, dass hinreichend gewährleistet erscheint, dass durch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine "Zuwanderung in die Sozialsysteme" erfolgt. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn das Existenzminimum in Höhe des erforderlichen Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben das Kindergeld und Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht das Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II). Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Arbeitslosengeld I gemäß §§ 27 ff. SGB XII 8 (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II) beruht hingegen auf eigenen Beitragsleistungen. Zwar hatte das BVerwG früher das Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt (Hess.VGH, AuAS 2006, 146 (148); OVG Bremen, NVwZ-Beil. 2000, 127 (129) = InfAuslR 2000, 187 =EZAR 015 Nr. 20). Es hatte dies jedoch ausschließlich mit ausländerrechtlichen Erwägungen begründet. Aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist diese Rechtsprechung überholt. Auf Beitragsleistungen beruhen auch Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (vgl. §§ 5 ff. SGB V; §§ 1 ff SGB VI; § 20, § 23 SGB XI).. Nicht auf Beitragsleistungen beruhen Wohngeld nach §§ 2 ff. WoGG (BVerwG, InfAuslR 1997, 156 (157) = EZAR 020 Nr. 5 = NVwZ-RR 1997, 441; BVerwG, InfAuslR 1997, 156 (157).), Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 6, 32 ff, § 37 SGB VIII) und Sozialhilfeleistungen (§§ 41 ff. SGB XII). Stipendien, Umschulungs- und Ausbildungsbeihilfen beruhen zwar nicht auf eigener Beitragsleistung, verfolgen jedoch den Zweck, den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen(VG Stuttgart, InfAuslR 2006, 409 (412); Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II / § 2 AufenthG Rdn. 58) und sind damit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigungsfähig. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht mehr an, wenn der Betreffende ununterbrochen seit fünf Jahren erwerbstätig gewesen ist. Unabhängig davon besteht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ein Förderungsanspruch, wenn ein Elternteil langjährig erwerbstätig ist (VG Stuttgart, InfAuslR 2006, 409 (412)). Nach der Einreise volljährig gewordene Kinder werden nicht in die Bedarfsrechnung eingestellt, da sie unabhängig von den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Während die Rechtsprechung früher nur die jungen Erwachsenen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigte, die nicht mehr mit ihren Eltern zusammen lebten (HessVGH, U. v. 17. 9. 2002 / 9 UE 1233/01), macht die Bleiberechtsregelung keine derartige Einschränkung. Sie stellt allein personenbezogen auf die integrationsrechtliche Gewährleistung ab. Der Lebensunterhalt muss insoweit nicht sichergestellt sein (Nr. II 3.2.2 erster Spiegelstrich). Da diesen Kindern ein von den Eltern unabhängiges Recht gewährt wird, ist es andererseits folgerichtig sie bei der auf die übrige Familie bezogenen Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. bb) Ausnahmen vom Nachweis der Unterhaltssicherung Ebenso wie die Vorgängerregelungen lässt der Bleiberechtsbeschluss 2006 Ausnahmen vom Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes Ausnahmen zu. Begünstigt werden hierdurch Auszubildende in anerkannten Lehrberufen, Familien mit Kindern bei nur vorübergehendem ergänzendem Sozialleistungsbezug, Alleinerziehende mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist, erwerbsunfähige Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, Personen, die am 17. November 2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür im Bundesgebiet Angehörige / Kinder oder Enkel / mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Insbesondere im Blick auf erwerbsunfähige und über 65 Jahre alte Personen wird wohl die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG) in Betracht kommen. Als nur vorübergehender Zeitraum, in dem Familien mit Kindern ergänzende Sozialleistungen beziehen konnten wurde in der Verwaltungspraxis bislang ein Zeitraum von ca. sechs Monaten angesehen. Bei alleinerziehenden Personen ist eine derart enge Betrachtung nicht gerechtfertigt. {mosgoogle} cc) Atypischer Ausnahmefall Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel den Nachweis der Unterhaltssicherung voraus. Auch wenn danach die Sicherung des errechneten monatlichen Unterhaltsbedarfs nicht nachgewiesen werden kann, ist im Rahmen der Regel-Ausnahme-Prüfung zu ermitteln, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage, 2005, S. 106 f., 111 f.; Storr u.a., Kommentar zum ZuwG, § 2 Rdn. 5). Das geltende Recht gestaltet das Unterhaltserfordernis mithin als Regelerteilungsvoraussetzung und lässt damit Ausnahmen zu (OVG Berlin, InfAuslR 2006, 277 (279).). Die Ausnahmeregelungen des Bleiberechtsbeschlusses 2006 können diese aus Rechtsgründen nicht erschöpfend regeln. Beim atypischen Ausnahmegeschehen handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (BVerwGE 94, 35 (43 f.), BVerwG, InfAuslR 1997, 240 (241); so auch BVerwG, InfAuslR 1995, 5 (6); HessVGH, EZAR 022 Nr. 3; OVG Bremen, EZAR 032 Nr. 8.). Ausnahmen vom Unterhaltserfordernis kann die ermessenslenkende Verwaltung daher nicht mit enumerativer Wirkung festlegen. Da die im Bleiberechtsbeschluss 2006 geregelten Ausnahmen sehr eng gestrickt wurden und das Ziel verfolgen, den Kreis der Berechtigten möglichst gering zu halten, ergeben sich insbesondere für kinderreiche Familien wegen der hohen faktischen Zugangsbarrieren zum Arbeitsmarkt verfassungsrechtliche Probleme: Ziel des Bleiberechtsbeschlusses ist es, "nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration" zu fördern. Dem widerspricht es, kinderreiche Familien, bei denen jedenfalls die Kinder im hohen Maße integriert sind, allein deshalb auszuschließen, weil das familiäre Einkommen wegen der faktischen Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt regelmäßig unterhalb der Bedarfsgrenze bleibt. Zwar ist es legitim, eine "Zuwanderung in die Sozialsysteme" zu vermeiden. Dieser Zweck kann indes auch mit weniger starren und rigiden Ausnahmeregelungen verfolgt werden. Jedenfalls muss bei der inhaltlichen Konkretisierung des Begriffs des "vorübergehenden" Bezugs von Sozialhilfe bedacht werden, dass die Gewährleistung eines Bleiberechts für Familien mit faktisch und wirtschaftlich integrierten Kindern eine gesellschaftliche Investition in die Zukunft ist. Wurde insoweit bislang ein Zeitraum von sechs Monaten in Ansatz gebracht (Erlass des IM BW v. 12. 1. 2000, Nr. C 2 Abs. 4), soll auf der Sitzung der Innenminister Konsens geherrscht haben, dass / vorausgesetzt, es werden Bemühungen glaubhaft gemacht, den Lebensunterhalt unabhängig von Sozialleistungen zu bestreiten - ein ergänzender Sozialleistungsbezug über viele Jahre hinweg als vorübergehend gewertet werden soll (Staatssekretär Freise, Innenbehörde Berlin, im Gespräch mit Berliner Flüchtlingsrat am 20. 11. 2006). Der Ermessensausübung geht daher zunächst die Prüfung eines atypischen Ausnahmefalles voraus. Bei dieser Prüfung kommt dem verfassungskräftigen Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem Sozialstaatsprinzip und den Grundrechten, insbesondere dem Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) besonderes Gewicht zu und können einen Ausnahmefall vom Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen (VGH BW, InfAuslR 1999, 133 (135).). Ist daher der Lebensunterhalt nicht gesichert, sind die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, auf die eine kinderreiche Familie bei der Existenzsicherung stößt, zu berücksichtigen und in der Prüfung der Abweichung vom Regelfall einzustellen (BVerwG, InfAuslR 1996, 168 (169) = NVwZ 1996, 1225 = EZAR 017 Nr. 9).
  dd) Nachweis eines verbindlichen Arbeitsangebots Nach Nr. II 9 Abs. 2 Bleiberechtsbeschluss 2006 erhält der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis, wenn er ein verbindliches Arbeitsangebot nachweist, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist. Diese Regelung war und ist heftig umstritten. Denn für die Arbeitsplatzsuche wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vielmehr erhalten alle an sich begünstigten Personen, die aber am 17. November 2006 nicht in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, nach Nr. II 9 Abs. 1 des Beschlusses bis zum 30. September 2007 eine Duldungsbescheinigung. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Regelung für diesen Personenkreis treffen. Wer vorher ein verbindliches Arbeitsangebot nachweist, erhält vorher auch eine Aufenthaltserlaubnis. Mit der Duldungsbescheinigung wird die Arbeitsplatzsuche jedoch erheblich erschwert. Denn sie vermittelt dem nicht informierten Arbeitgeber keine Beschäftigungssicherheit und erschwert darüber hinaus die für die Arbeitsplatzsuche geforderte länderübergreifende Mobilität. Nr. II 3.2.1 Abs. 2 Bleiberechtsbeschluss 2006 richtet sich gegen die frühere Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, die davon ausging, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werden konnte, wenn am maßgebenden Stichtag die begründete Aussicht auf eine Beschäftigung bestand (OVG Bremen, NVwZ-Beil. 2000, 127 (129) = InfAuslR 2000, 187 =EZAR 015 Nr. 20; OVG NW, InfAuslR 2000, 109 (110); so auch Erlass des Erlass des Hess.MI v. 19. 7. 1996 Nr. 4; Erlass des Nieders.IM v. 10. 12. 1999, Nr. 2.2.1 a; IM Rh-Pf v. 7. 12. 1999, Nr. II; Erlass des IM Bay. V. 10.1. 2000, Nr. 1.1). Danach musste nicht bereits am Stichtag das erforderliche eigene Erwerbseinkommen erzielt worden sein. Vielmehr war der Stichtag maßgebend für die Prognose, ob der Lebensunterhalt in Zukunft durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert war. Auf ein am Stichtag tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen durfte bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt keine legale Beschäftigung ausüben durfte. Es wäre widersprüchlich und unverständlich, wenn die Einräumung eines Bleiberechts von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden könne, die ihrerseits nur erfüllen könne, dem zuvor ein Bleiberecht gewährt worden sei. Eine derartige Interpretation der Bleiberechtsregelung würde bedeuten, dass diese für einen erheblichen Teil der an sich Begünstigten leer liefe. Die getroffene Regelung erschiene dann als "Etikettenschwindel" (OVG Bremen, NVwZ-Beil. 2000, 127 (129) = InfAuslR 2000, 187 = EZAR 015 Nr. 20). Während die vorangegangenen Bleiberechtsregelungen lediglich voraussetzten, dass der Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit gesichert war, muss nach Nr. II 3.2.1 Abs. 2 am Stichtag 17. November 2006 der Lebensunterhalt durch eigene legale Erwerbstätigkeit gesichert sein. Die Vorgängerregelungen ließen hingegen eine Prognose zu, auch wenn am Stichtag der Lebensunterhalt nicht durch eigene legale Erwerbstätigkeit gesichert war. Andererseits mussten am Stichtag die tatsächlichen Prognosevoraussetzungen, nämlich die begründetet Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung, bestehen. Demgegenüber werden eigentlich Begünstigte, die am Stichtag nicht den Lebensunterhalt durch eigene legale Erwerbstätigkeit sicherstellen können, nach Nr. II 9 Abs. 1 Bleiberechtsbeschluss 2006 bis zum 30. September 2007 geduldet, auch wenn zum Stichtag keine begründete Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung besteht. Eine derartige Perspektive zu schaffen, wird eine nahezu ein Jahr dauernde Frist eingeräumt. Wurde nach den Vorgängerregelungen zur Arbeitsplatzsuche jedoch ein Aufenthaltstitel erteilt (OVG Bremen, NVwZ-Beil. 2000, 127 (129) = InfAuslR 2000, 187 =EZAR 015 Nr. 20), wird nunmehr die Arbeitsplatzsuche durch die Duldungsbescheinigung erschwert. Untechnisch formuliert Nr. II 9 Abs. 2 Bleiberechtsbeschluss 2006, dass eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wer ein verbindliches Arbeitsangebot nachweist. Der Beschluss scheint damit das Zustimmungsverfahren ausschließen und die Ausländerbehörde verpflichten zu wollen, die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG mit Beschäftigungserlaubnis (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) zu erteilen, wenn ein schriftliches Arbeitsangebot nachgewiesen wird. Da in den letzten Wochen vor Erlass der Bleiberechtsregelung gerade diese Frage im Zentrum des hitzigen Diskurses standen, der Beschluss selbst aber keine verbindliche Regelung trifft, ist offen, wie das auf den 30. September 2007 begrenzte Versprechen an die schutzbedürftigen Personen eingelöst werden soll. Vorbild für die Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses könnte die Praxis in Baden-Württemberg werden. Danach ist nach Vorlage einer verbindlichen Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate zu erteilen. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird die Zustimmung der Arbeitsverwaltung eingeholt und nach deren Erteilung um die Beschäftigungserlaubnis erweitert. Nach der vorgelegten Zusage muss der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein und die Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert ist. Bei Familien mit Kindern ist der vorübergehende ergänzende Bezug von Sozialleistungen unschädlich (Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. IV.). Das Zustimmungsverfahren wird damit nicht vollständig ausgeschlossen. Zwar entfällt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV die Vorrangprüfung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), nicht jedoch die Arbeitsplatzprüfung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Für als Minderjährige eingereiste Volljährigen kann jedoch nach § 8 BeschVerfV auch die Arbeitsplatzprüfung ausgesetzt werden (Nr. 3.8.111 DA BeschVerfV). Möglich ist auch eine Lösung über die Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV, welche das Zustimmungsverfahren auf die Arbeitsplatzprüfung beschränkt, aber nicht den Besitz der Aufenthaltserlaubnis voraussetzt. Das Zustimmungsverfahren kann deshalb auch für Antragsteller mit Duldungsbescheinigung eingeleitet werden. Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG erteilt worden, besteht ein derartiger Härtefall (Nr. 3.7.121 DA BeschVerfV). Durch Weisung an die Arbeitsagenturen kann damit sichergestellt werden, dass für den Fall des Nachweises eines verbindlichen Arbeitsangebotes die Zustimmung im Schnellverfahren erteilt wird. Es liegt in der Ratio des gegebenen Versprechens, dass die Arbeitsplatzsuche nicht durch unnötige Beschränkungen der Duldungsbescheinigung erschwert wird. Die an sich zuständige Ausländerbehörde kann auch durch Auflage (§ 61 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 12 Abs. 5 AufenthG) den vorübergehenden Aufenthalt außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erlauben. In diesem Fall bleibt es bei der originären Zuständigkeit der Ausländerbehörde, welche die Duldung erteilt hat. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 5 AufenthG). Das Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Betroffene sich vorübergehend aufhalten darf, muss nicht hergestellt werden. Allerdings kann auch die zuständige Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem der Betroffene sich aufhält, aus zwingenden Gründen die Duldung erteilen. Damit kann den Fällen Rechnung getragen werden, in denen ein Festhalten an der Beschränkung der Duldung Grundrechte des Betroffenen verletzen würde (VG Gera, InfAuslR 2003, 390 (391)). Die Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes kann danach zunächst die Duldung erteilen, das Zustimmungsverfahren einleiten und anschließend die Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wenn das bundeseinheitlich zu gestaltende Verfahren zur Einlösung des befristeten Versprechens ernst gemeint ist, bedarf es einer derartigen, möglichst unbürokratischen Verfahrensweise. c) Ausreichender Wohnraum Der Bleiberechtsbeschluss fordert den Nachweis ausreichenden Wohnraums. Dieser ist durch Vorlage des Mietvertrages zu erbringen. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn eine Familie noch in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist, sofern sie aus eigenen Mitteln das vom Träger der Einrichtung festgesetzte Nutzungsentgelt entrichtete. (Erlass des Hess.MI v. 12. 4. 1996 Nr. b; Erlass des Nieders.IM v. 10. 12. 1999, Nr. 2.2.1 b; Erlass des IM NW v. 18. 4. 2000, Nr. 3). Die Unterbringung in einer kommunalen Wohnung genügt damit, wenn es sich um abgeschlossene Wohnung handelt und die Kosten aus eigenen Mitteln getragen werden (Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. I 1.5). Bei der Prüfung, ob ausreichender Wohnraum vorhanden ist, können regionale Besonderheiten des Wohnungsmarktes zugunsten der Betroffenen berücksichtigt werden (Erlass des Nieders.IM v. 10. 12. 1999, Nr. 2.2.1 b). Insbesondere bei vielköpfigen Familien erscheint eine strikte Anwendung des § 2 Abs. 4 AufenthG nicht sachgerecht. Begünstigt werden sollen "faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet" integrierte Schutzbedürftige bei Vermeidung der "Zuwanderung in die Sozialsysteme". Beengter Wohnraum, der nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 AufenthG gerecht wird, hebt eine vollzogene Integration nicht auf. Vielmehr darf eine weitere Förderung der Integration nicht durch Forderungen verhindert werden, welche die Schutzbedürftigen nicht erfüllen können. d) Integrationsanforderungen Erstmals stellt eine Bleiberechtsregelung gewisse Integrationserfordernisse auf. Dies liegt auf der Linie des Integrationskonzeptes des ZuwG 2004. Allerdings darf die durch erhebliche und zahlreiche rechtliche Restriktionen bewirkte bisherige gesellschaftliche Marginalisierung des schutzbedürftigen Personenkreises nicht unberücksichtigt bleiben und dürfen deshalb keine zu hohen Integrationsanforderungen gestellt werden. Der bisherigen Praxis entspricht es, dass der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter nachzuweisen ist. Neu ist, dass eine positive Schulabschlussprognose verlangt werden kann. Allein eine fehlende positive Prognose kann jedoch den Zugang zum Bleiberecht nicht sperren. Insbesondere bei mehreren Kindern kann die negative Prognose bezogen auf ein Kind nicht zu Lasten der gesamten Familie gewertet werden. Bei als Minderjährigen eingereisten jungen Erwachsenen wird die Mindestaufenthaltszeit durch die Annahme ersetzt, dass aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse eine dauerhafte Integration gewährleistet erscheint. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die bisherigen schulischen Ausbildungsabschnitte mit Erfolg beendet wurden. Eine behördliche Bewertung des Notendurchschnitts ist weder gerechtfertigt noch systemgerecht, da bei schulpflichtigen Kindern lediglich eine positive Prognose des Schulabschlusses gefordert wird. Bei Schulabbrechern rechtfertigt eine bislang erfolgreiche oder abgeschlossene Ausbildung die Erwartung einer dauerhaften Integration. Kommt es auch bei der Ausbildung zu erheblichen Schwierigkeiten, ist von Amts wegen den hierfür maßgeblichen Gründen nachzugehen. Haben diese ihren Grund in der durch die bisherigen rechtlichen Restriktionen bewirkten gesellschaftlichen Marginalisierung des Betroffenen, begründet der Nachweis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses bei ausreichenden Deutschkenntnissen die Annahme einer dauerhaften Integration. e) Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse Neu geregelt wird der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Nach Nr. II 4.3 Bleiberechtsbeschluss 2006 haben bei allen einbezogenen Personen bis zum 30. September 2207 die mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) zu entsprechen. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Antragsteller sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Sind die erforderlichen Sprachkenntnisse bei Antragstellung vorhanden, wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ist dies nicht der Fall, kann je nach Einzelfall eine Fristsetzung bis zum 30. September 2007 unter Zurückstellung der Sachentscheidung erfolgen oder können mit dem Betroffenen Integrationsgespräche geführt und kann eine zunächst auf sechs Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. I 1.6.). Ob mit der Referenzstufe A2 mehr als für Altfälle nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gefordert wird, erscheint fraglich. Jedenfalls ist damit nicht das für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG geforderte Niveau gemeint. Niveaustufe GERR A1 verlangt das Verstehen und Verwenden vertrauter, alltäglicher Ausdrücke und ganz einfacher Sätze, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Hingegen erfordert die Niveaustufe GERR A2 das Verstehen von "Sätzen und häufig gebrauchten Ausdrücken", die mit "Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung)" sowie das Verständigen in "einfachen, routinemäßigen Situationen", in denen es um "einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge" geht. Der Unterschied zwischen den Niveaustufen G1 und G2 ist danach gering und kann durch pädagogisch nicht kompetente Behördenbedienstete kaum erkannt werden. Letztlich reicht es danach aus, dass der Antragsteller sich "auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen" kann (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), wenn er dem Behördenmitarbeiter sein Begehren vorträgt. Es kann den Innenministern nicht unterstellt werden, dass sie bislang marginalisierten und durch Duldungsbescheinigungen von der Teilnahme am Integrationskurs ausgeschlossenen Personen mit der einen Hand ein Versprechen auf Verbleib in Aussicht haben stellen und dessen Einlösung zugleich durch Errichtung unverhältnismäßig hoher Zugangsbarrieren wieder haben entziehen wollen. Ein derartiger "Etikettenschwindel" (so OVG Bremen, NVwZ-Beil. 2000, 127 (129) = InfAuslR 2000, 187 =EZAR 015 Nr. 20 im anderen Zusammenhang (s. oben)) wäre des freiheitlichen Rechtsstaates unwürdig. Es soll auf der Innenministerkonferenz Konsens darüber geherrscht haben, dass die mündliche Verständigung bei der Formulierung des Antragsbegehren genügen soll (Staatssekretär Freise, Innenbehörde Berlin, im Gespräch mit Berliner Flüchtlingsrat am 20. 11. 2006)). Will die Behörde ein höheres Maß an Integration erzielen, kann sie nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Teilnahme des Betroffenen an einen Integrationskurs (§ 44a AufenthG) anordnen.