Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 - Antragsfristen

Beitragsseiten

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

7. Antragsfristen

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann bis spätestens zum 18. Mai 2006 gestellt werden. Die Vorgängerregelungen setzten eine behördliche Bearbeitungsfrist fest, die von der Rechtsprechung nicht als Ausschlussfrist gewertet wurde (OVG NW, InfAuslR 2000, 109 (110)). Wohl in Reaktion hierauf regelt Nr. II 7 Bleiberechtsbeschluss 2006 ausdrücklich eine Antragsfrist, die als Ausschlussfrist verstanden wird (OVG NW, InfAuslR 2000, 109 (110)). Rechtsmittel und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge (Asylantrag, Asylklage, aufenthaltsrechtliche Anträge und Klagen) müssen innerhalb dieser Frist zum Abschluss gebracht werden. Demgegenüber prüften die Ausländerbehörden nach den Vorgängerregelungen zunächst die Antragsvoraussetzungen, hatten die Betroffenen zu belehren und setzten bei positivem Ergebnis eine Frist für die Beendigung anhängiger Verfahren (Erlass des IM BW v. 12. 1. 2000, Nr. C 5.1; Erlass des IM Rh-Pf, v. 7. 12. 1999, Nr. VI). Nach der Rechtsprechung konnte der Aufenthaltstitel auch dann erteilt werden, wenn der Antrag zwar innerhalb der Frist, die verfahrensbeendende Erklärung jedoch nicht innerhalb der Frist abgegeben worden war (OVG NW, InfAuslR 2000, 109 (110 f.)). Die Mitteilung des positiven Ergebnisses ist als Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG, dass bei unveränderter Sachlage für den Fall des Nachweises verfahrensbeendender Erklärungen der Aufenthaltstitel erteilt werden wird, zu verstehen. Nr. II 8 Bleiberechtsbeschluss 2006 ist deshalb dahin zu verstehen, dass die Ausschlussfrist im Hinblick auf die Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen keine Wirksamkeit entfaltet, wenn die Behörde keine Prüfung der Antragsvoraussetzungen vorgenommen und den Betroffenen im Rahmen ihrer Belehrungspflicht (§ 25 VwVfG) nicht darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen vorliegen und die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird, wenn bis zum Ablauf der maßgebenden Frist anderweitige Anträge und Rechtsmittel zurück genommen werden. Wird der Antrag erst sehr spät gestellt oder verzögert sich die behördliche Prüfung, ist eine großzügige Fristverlängerung zu gewähren. Die Antragsfrist ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Deshalb kann die Frist für die Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen verlängert werden.