Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 - Erteilung

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8. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Beim Bezug ergänzender Sozialleistungen wird sie zunächst auf ein Jahr befristet (Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. III).  Beim Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG) wird sie verlängert (Nr. II 7 Abs. 1 Bleiberechtsbeschluss 2206).