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8. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Beim Bezug ergänzender Sozialleistungen wird sie zunächst auf ein Jahr befristet (Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. III). Beim Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG) wird sie verlängert (Nr. II 7 Abs. 1 Bleiberechtsbeschluss 2206).


