Begriffsbestimmung: Integration
Unter ausländischer Familie sind hier die in Deutschland lebenden Angehörigen eines Familienverbands zu verstehen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Auf ihre Herkunft im Einzelnen kommt es nicht an. Maßgeblich für ihre besondere Betrachtung sind nur ihre familiäre Verbundenheit aufgrund ihrer Verwandtschaft und ihrer gemeinsamen Lebens in Deutschland. Damit soll die Betrachtung hier nicht auf alle Familien ausgeweitet werden, in denen zumindest eine Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder allgemein gesprochen über einen Migrationshintergrund verfügt. Hierzu wären zunächst alle Mitglieder einer deutsch-ausländischen Familie zu zählen. Unter Umständen gehörten aber alle diejenigen dazu, die selbst oder deren Vorfahren einmal ihren Lebensmittepunkt über eine Staatsgrenze hinweg verlegt haben, also nach Deutschland zugezogen sind. Eine solche Ausweitung wäre aus verschiedenen Gründen berechtigt und angezeigt – der Integrationsbedarf in diesen Familien ist nicht zu verkennen –, würde aber den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen. Die Untersuchung soll grundsätzlich auf die rein ausländische Familie beschränkt und nur ausnahmsweise auf Statusdeutsche (eine nur in Deutschland bekannte Form der Staatsangehörigkeit) erstreckt werden.
Nun zur Integration. Einen bestimmten Integrationsbegriff im Hinblick auf die Zuwanderung kennt das deutsche Recht nicht. Es werden zwar in Gesetzen und anderen Vorschriften an zahlreichen Stellen Tatsachen und Anzeichen genannt, mit denen „Integration“ beschrieben werden könnte, dieser Begriff selbst wird aber dort, wo er bisher zur Kennzeichnung von Zuständigkeiten und Verfahren verwandt wurde, nicht weiter erklärt. Soweit er jetzt erstmalig in dem Zuwanderungsgesetz im Zusammenhang mit Eingliederungsbemühungen und Integrationskursen genannt ist, ist Gegenstand der dort zugesagten Förderung die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben. In ähnlicher Weise wird für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher seit 1969 die Gewähr verlangt, dass diese sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen.
{mosgoogle} An dieser Stelle soll nicht näher der Frage nachgegangen werden, welchen Inhalt diese Begriffe für den jeweiligen Sachbereich aufweisen und ob die deutsche Rechtsordnung außer dem Begriff der Integration Umschreibungen desselben Vorgangs an anderer Stelle bereithält. Festgehalten werden kann hier jedenfalls Dreierlei: Ersten ist Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse nicht mit Assimilation als dem vollständigen Aufgehen in der deutschen Umgebung gleichzusetzen. Zweitens braucht Integration nicht alle Lebensbereiche zu umfassen, es sind vielmehr unterschiedliche Formen der Teilintegration denkbar. Drittens schließt Integration grundsätzlich die Möglichkeit ein, dass sich während dieses Vorgangs auch die Aufnahmegesellschaft ändert.


