Ehegatten
Ein ähnlich buntes Bild bietet sich beim Ehegattennachzug. Hier ist der Nachzug unter den üblichen Voraussetzungen (Sicherung von Wohnraum und Unterhalt), aber ohne sonstige Anforderungen an die Integration zu Ausländern gestattet, die als Asylberechtigte anerkannt sind oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen. Bei Ausländern der ersten Generation (Einreise als Erwachsener) muss die Ehe schon bei der Einreise bestanden haben und beim ersten Genehmigungsantrag angegeben worden sein. Angehörige der zweiten Generation (Einreise als Minderjähriger) müssen nicht nur volljährig sein und mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, sondern auch eine unbefristete Erlaubnis oder eine Berechtigung besitzen.
Beim Ehegattennachzug zu Personen mit einem solide gesicherten Daueraufenthalt sieht der Gesetzgeber also ebenso wie beim Zuzug zu Deutschen die eheliche Gemeinschaft als ausreichende Grundlage an. Er setzt damit offenbar ähnlich wie beim Kindernachzug auf die Integrationskraft des bereits hier lebenden Ausländers. Unter diesem Gesichtspunkt hält er jedoch den Minderjährigen, auch wenn dieser nach seinem Heimatrecht durch die Eheschließung volljährig werden sollte, nicht für geeignet; ahct Jahre Leben in Deutschland wird bei ihm nicht für ausreichend erachtet
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Während für die unbefristete Verlängerung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis die Fähigkeit zur mündlichen Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache vorausgesetzt wird, fehlt es für das eigenständige Aufenthaltsrecht an solchen Erfordernissen. Für die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft genügt vielmehr deren Führung in Deutschland über einen Zeitraum von zwei Jahren. Im ersten Jahr nach der Trennung oder Scheidung ist sogar der Sozialhilfebezug unschädlich.