Kinder
Untersucht man auf dieser Grundlage, in welchen Fällen ausdrücklich oder in anderer Weise Integrationsvoraussetzungen verlangt werden, fällt der Blick zunächst auf die Kinder.
Werden sie in Deutschland geboren (auch dieses Ereignis fällt rechtlich unter die Begriffe „Familiennachzug“ und „Familienzusammenführung“), erwerben sie entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen Rechtsanspruch auf ein Aufenthaltsrecht. In beiden Fällen wird die Integrationserwartung allein an die bereits erfolgte Integration mindestens eines Elternteils geknüpft und diese wiederum allein aus dem Besitz eines soliden Aufenthaltstitels gefolgert. Ebenso verhält es sich bei dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten und dem unter 16 Jahre alten ledigen Kind eines Ausländers, dessen beide Elternteile in Deutschland leben und über eine Aufenthaltsberechtigung oder –erlaubnis verfügen. Waisen müssen und Kinder aus geschiedenen Ehen können gleichbehandelt werden. Die abgeleiteten Aufenthaltsansprüche dieser Kinder bestehen unabhängig davon, ob die Kinder bereits im Bundesgebiet leben oder erst einreisen wollen. In allen diesen Fällen darf das bloße Abstellen auf einen gesicherten Aufenthalt der Eltern nicht darüber hinwegtäuschen, dass mittelbar doch bestimmte Integrationsanzeichen zugrunde gelegt werden, nämlich die Sicherung des Unterhalts und ausreichenden Wohnraums. Der Zuziehende selbst braucht aber keine besonderen Fähigkeiten nachzuweisen, sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einzugliedern.
{mosgoogle}
Solche persönlichen Anforderungen werden indes an andere Kinder gestellt. Ledige Minderjährige können im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis auch nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten. Sie müssen aber
- entweder die deutsche Sprache beherrschen
- oder die Gewähr bieten, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen können
- oder von einem Ausländer abstammen, der seinerseits in Deutschland geboren oder als Minderjähriger eingereist ist („2. Generation“), und dann muss der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein.
An diesen drei Varianten wird deutlich, dass der Gesetzgeber als Integrationsnachweis je nach Ausgangslage entweder Indikatoren wie die Unterhaltssicherung genügen lässt oder eine Prognose nach einer Gesamtbetrachtung aufgrund der allgemeinen Lebenssituation zugrunde legt oder aber die Deutschsprachkenntnisse als das typische Integrationsmittel heranzieht. Die Spanne der Nachweise und damit auch des Grades und der Qualität der Integration ist weit und in der Struktur kaum durchschaubar. Dabei fällt nicht einmal besonders ins Gewicht, dass von dem nachziehenden Jugendlichen die Beherrschung der deutschen Sprache verlangt wird, während für die Einbürgerung ausreichende Deutschkenntnisse ausreichen und diese in manchen Bundesländern nicht einmal Schreibfähigkeiten umfassen müssen. Für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis eines nachgezogenen Kindes sind andere Integrationsvoraussetzungen aufgestellt. Dieser Jugendliche muss entweder bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder aber bei Erreichen der Volljährigkeit außer diesem längeren Voraufenthalt ausreichende Deutschkenntnisse und, falls er sich nicht in einer qualifizierten Ausbildung befindet, einen gesicherten Unterhalt nachweisen. Wie genau der Gesetzgeber auch diese komplizierten Unterscheidungen hinsichtlich der Integration überprüft und modifiziert, zeigt die Bestimmung, wonach auf die Dauer des Titelbesitzes in der Regel Zeiten eines Schulbesuchs im Ausland nicht angerechnet werden.


