Vielfalt von Integration
Untersucht man das deutsche Recht nach Hinweisen auf Integrationsziele und dazu ausgewählte Mittel, Maßnahmen und Verfahren, ist eine breite Vielfalt feststellen. Ein einheitliches Integrationsziel lässt sich ebenso wenig finden wie ein bestimmter Plan für Inhalte und Verfahren. Aus diesem Grunde kann den einschlägigen Normen auch für die ausländische Familie kein gesetzlicher Entwurf für ein Integrationsprogramm entnommen werden. Weder gibt es solche eindeutigen Festlegungen noch können sie aus dem Inhalt gesetzlicher Regelungen heraus ermittelt oder geschlossen werden. Eine kursorische Gesamtbetrachtung vermittelt eher den Eindruck, als richteten sich Ziele und Pläne von Integration nach dem jeweils geregelten Lebensbereich und nach dem Status des jeweils betroffenen Nichtdeutschen.
Beginnen wir mit den Statusdeutschen, die hier wie in anderer Beziehung eine Sonderrolle im Schnittfeld zwischen Deutschen und Ausländern einnehmen. Bei ihnen ist die Integrationsfähigkeit einerseits unterstellt und andererseits gänzlich unerheblich. Die grundgesetzliche Regelung ihrer Aufnahme in Deutschland (Art. 116 I GG) verlangt von dem deutschen Volkszugehörigen im Grundsatz nur den Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit und lässt für den nichtdeutschen Familienangehörigen dessen Verwandtschaft und Abkommenschaft genügen. Die Integration des Nichtdeutschen mit Hilfe seines deutschen Stammberechtigten wird unwiderleglich prognostiziert: Die Rechtsfolge tritt bei den deutschen wie dem nichtdeutschen Familienmitgliedern automatisch ein und besteht nicht etwa nur in dem Erklimmen eines besonderen ausländerrechtlichen Status, sondern letztlich im Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 7 StAG). Den Ausländerstatus behält nur, wer als Familienangehöriger nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen ist oder nicht mit einreist. Die rechtliche Einordnung wird dadurch kompliziert, dass die mitreisenden nichtdeutschen Familienangehörigen zwar Statusdeutsche werden (Art. 116 I GG), nicht aber Spätaussiedler (§§ 4, 26 BVFG), dass sie aber dann ebenso wie die Stammberechtigten mit der Aushändigung der Bescheinigung über die Einreise mit einem Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 7 StAG i.V.m.§§ 7 II, 15 II BVFG).
Als weiterer Sonderfall kann die Einbürgerung Deutschverheirateter gelten. Diese müssen ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Grundsätzlich wird bei ihnen die Eignung zum Erreichen des Integrationsziels zugrunde gelegt und angenommen, seine Entwicklung hin zu einem integrierten Teil der deutschen Gesellschaft werde durch das Zusammenleben mit einem Deutschen begünstigt, erleichtert und beschleunigt. Wer schließlich als ausländischer Familienangehöriger lediglich einen gesicherten Aufenthalt und nicht sogleich die Aufnahme in den deutschen Staatsverband anstrebt, wird hinsichtlich der Integration wesentlich differenzierter behandelt. Bei ihm geben in erster Linie der eigene aufenthaltsrechtliche Status und der der anderen Familienmitglieder den Ausschlag dafür, ob und welche Integrationsleistungen gefordert werden. Die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt wiederum werden von den Staaten innerhalb völkerrechtlicher Bindungen frei bestimmt. Die Kriterien für die Zulassung zum Staatsgebiet sind meist, aber nicht unbedingt an der Fähigkeit und Bereitschaft zur Integration ausgerichtet. Die Familienangehörigen sind in das jeweilige Zulassungssystem eingebunden und unterliegen folglich ebenso verschiedenartigen Integrationsvoraussetzungen, wenn nicht auch bei ihnen hierauf verzichtet wird. Auch in diesem Sinne sind ihre Rechtspositionen eng mit denen des Stammberechtigten verbunden und von diesen abhängig.
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Nach alledem ist hinsichtlich der Integration der Familie zunächst einmal grundlegend zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen zu unterscheiden. Zu den letzteren sind auch diejenigen Familienangehörigen eines Spätaussiedlers zu zählen, die nicht im Zuge des Aufnahmeverfahrens, sondern unabhängig davon einreisen, also im wirklichen Wortsinne nachziehen.