Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 - Begünstigter Personenkreis

Beitragsseiten

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

3. Begünstigter Personenkreis

a) Bestehende Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) Der Bleiberechtsbeschluss verweist zunächst allgemein auf "ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige". Begünstigt werden danach Personen, die nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sind. Demgegenüber schränkten die Vorgängerregelungen den Anwendungsbereich auf Asylbewerberfamilien und Vertriebenen- und Asylbewerber ein. Der Bleiberechtsbeschluss enthält eine derartige Einschränkung nicht. Es können daher auch Personen in den Anwendungsbereich fallen, die weder ein Asyl- noch ein Vertriebenenverfahren durchlaufen haben, sondern illegal im Bundesgebiet leben. Es wird auch nicht der Besitz einer Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) gefordert. Kommt es allerdings infolge eines längeren illegalen Aufenthaltes zu einer Bestrafung, kann ein Ausschlussgrund eingreifen. Personen, die derzeit noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG sind, die aber möglicherweise alsbald ein asylrechtliches Widerrufsverfahren zu erwarten haben (z.B. Irak, Afghanistan), sind zwar nicht ausreisepflichtig. Ihnen muss aber bereits jetzt die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf § 23 Abs. 1 AufenthG zu berufen. Darüber herrschte Konsens auf der Innenministerkonferenz (Staatssekretär Freise, Innenbehörde Berlin, im Gespräch mit Berliner Flüchtlingsrat am 20. 11. 2006). Da diese Personen häufig nicht die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllen, andererseits der Antrag im Rahmen des Bleiberechtsbeschlusses bis zum 17. Mai 2007 zu stellen ist, werden sie nicht unmittelbar von diesem Beschluss erfasst. Es kann daher eine analoge Anwendung der Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe eines "erst-Recht-Schlusses" in Betracht gezogen werden. Jedenfalls sollte innerhalb der Antragsfrist der Antrag gestellt und mit der Ausländerbehörde bereits jetzt im Rahmen eines Vergleichs ausgehandelt werden, dass im Hinblick auf den Bleiberechtsbeschluss vom Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bzw. von der Vorbehaltsnorm des § 26 Abs. 2 AufenthG zu Ungunsten der nach § 25 Abs. 3 AufenthG Begünstigten kein Gebrauch gemacht werden wird. {mosgoogle} b) Ununterbrochener Inlandsaufenthalt Der Bleiberechtsbeschluss geht für alle begünstigten Personengruppen von einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet aus. Der Beschluss definiert den Begriff des "ununterbrochenen Aufenthaltes" nicht näher. Die Vorgängerregelungen von 1996 und 1999 definierten diese Voraussetzung dahin, dass der Begünstigte seit dem maßgeblichen Stichtag seinen "Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt" haben muss (z.B. Beschluss vom 19. November 1999, in: InfAuslR 2000, 103 (104)). Es ist davon auszugehen, dass diese Begriffskonkretisierung auch für den Beschluss vom 17. November 2006 Anwendung findet. Denn auch nach diesem Beschluss kommt es auf die "faktisch wirtschaftliche und soziale Integration im Bundesgebiet" an. Seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden hat auch der Antragsteller, der nach Stellung des Asylantrags zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingereist und im Wege des Dublin-Verfahrens zurückgekehrt ist. Da es auf die Begründung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet ankommt, ist bei vollzogener faktischer Integration im Bundesgebiet der zwischenzeitliche, vorübergehende Aufenthalt in einem Mitgliedstaat unbeachtlich. Maßgebend für den Bleiberechtsbeschluss ist die seit Einreise in das Bundesgebiet vollzogene faktische und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet. Da es insoweit auf die "faktische" Integration und nicht auf eine rechtliche Bewertung des Aufenthaltes ankommt, bleibt ein vorübergehende Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat außer Betracht, wenn aufgrund einer Gesamtbewertung der tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Beschlussfassung von einer faktischen Integration ausgegangen werden kann. Ebenso verhält es sich, wenn ein Asylantragsteller nach dem Erstverfahren freiwillig ausgereist ist, in seinen Herkunftsstaat aus Verfolgungsgründen nicht einreisen konnte oder dort verfolgt wurde und deshalb nach nur vorübergehendem Aufenthalt zurück gekehrt ist und erneut Asyl beantragt hat. Auch in diesem Fall wird durch den zwischenzeitlichen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bei der gebotenen "faktischen Bewertung" eine zuvor vollzogene Integration nicht in Frage gestellt. {mosgoogle} c) Begünstigte Personengruppen aa) Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind Nach Nr. II 3.1 erster Spiegelstrich des Bleiberechtsbeschlusses kann der weitere Aufenthalt zugelassen werden, wenn der ausländische Staatsangehörige mindestens ein minderjähriges Kind hat und er sich am Stichtag seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Begünstigt werden hierdurch Familien oder ein alleinstehender Elternteil mit mindestens einem minderjährigen Kind, das den Kindergarten oder die Schule besucht und wenn die Eltern bzw. der Elternteil seit dem 17. November 2000 ununterbrochen im Bundesgebiet leben. Es kommt allein darauf an, dass ein Elternteil ununterbrochen seit dem Stichtag im Bundesgebiet lebt. Es müssen daher nicht beide Elternteile im Bundesgebiet leben. Das Kind muss am 17. November 2006 noch minderjährig gewesen sein. Ist es am 18. November 2006 volljährig geworden, findet Nr. II 3.1 erster Spiegelstrich Anwendung. Auch im Bundesgebiet geborene Kinder werden berücksichtigt. Andernfalls gäbe bei einem vorausgesetzten Mindestaufenthalt von sechs Jahren der Hinweis auf den Kindergartenbesuch keinen Sinn. Insoweit unterscheidet sich der Beschluss wesentlich von den Vorgängerregelungen, die als Familie den Sachverhalt definierten, dass zumindest ein Elternteil vor dem maßgeblichen Stichtag mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern eingereist sein musste. Wenn daher ein Asylsuchender allein eingereist war und nachträglich ein Kind geboren wurde, wurde der familienbezogene Sachverhalt verneint. Demgegenüber erfasst der Bleiberechtsbeschluss 2006 gerade diesen Tatbestand. Es kommt auf die Umstände im Zeitpunkt der Einreise nicht an. Maßgebend ist allein, dass ein Elternteil seit dem 17. November 2000 im Bundesgebiet lebt und sein Kind am 17. November 2006 noch minderjährig war. Der Beschluss definiert die rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind nicht näher. In Betracht kommen nicht nur leibliche, sondern auch Adoptivkinder, Stiefkinder (EuGH, NVwZ 2005, 73 (74) = InfAuslR 2004, 416 - Ayaz, für Stiefsohn als Berechtigter nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80) und Pflegekinder. Dies ergibt sich auch aus dem engen sachlichen Zusammenhangs zum Asyl- und Flüchtlingsrechts. Nach Art. 2 Buchst. h) zweiter Spiegelstrich RL 2004/83/EG sind minderjährige Kinder eines Paares eheliche, nichteheliche oder im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kinder. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch die Rechtsbeziehung zwischen dem Vormund und seinem Mündel (vgl. HessVGH, ESVGH 39, 225). Für den Familienbegriff des Bleiberechtsbeschlusses sind die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Kriterien maßgebend. Es kommt danach nicht zwingend auf die Führung einer Hausgemeinschaft (so aber Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. I 1.3.)
, sondern darauf an, dass eine gemeinsame Lebensführung in Form der Beistands- oder Erziehungsgemeinschaft besteht (BVerfGE 80, 81 (92) = EZAR 105 Nr. 24 = InfAuslR 1989, 74). Dabei wird es stets auf eine zusammenfassende Bewertung aller Umstände des jeweiligen Lebenssachverhaltes ankommen. Der Beschluss verlangt den Nachweis des Besuchs des Kindergartens oder der Schule. Haben die Eltern das Kind zum Besuch des Kindergartens angemeldet, ist der Nachweis erbracht. Ist das Kind noch nicht im Kindergartenalter, kann der weitere Aufenthalt nur im Rahmen der für alleinstehende Personen geltenden Regelungen gewährt werden, d.h. es ist ein acht Jahre dauernder Mindestaufenthalt nachzuweisen. Gefordert ist darüber hinaus der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter. Dieser wird durch die Zeugnisvorlage nachgewiesen. Eine positive Schulabschlussprognose kann verlangt werden (Nr. II 4.2 Bleiberechtsbeschluss). Bei mehreren Kindern kann nicht allein wegen einer ein Kind
 betreffenden mangelhaften Prognose der weitere Aufenthalt der gesamten Familie unterbunden werden. bb) Volljährige, aber im Einreisezeitpunkt minderjährige Personen Nach Nr. II 5 werden in die Vergünstigungen des Bleiberechtsbeschlusses erwachsene unverheiratete Kinder einbezogen, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren. Es wird kein Mindestaufenthalt vorausgesetzt. Die im Blick auf diesen Personenkreis einen acht Jahre dauernden Aufenthalt voraussetzende Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg (Erlass des IM BW v. 20. 11. 2006, Nr. I 2 Abs. 4) weicht von der bundeseinheitlichen Regelung ab und stößt deshalb auf Bedenken (vgl. BVerwGE 112, 63 (69) = EZAR 029 Nr. 14 = NVwZ 2001, 333). Nr. 5 steht im Abschnitt II selbstständig neben Nr. 3. Während Nr. II 3 Mindestaufenthaltszeiten verlangt, ist dies bei Nr. II 5 gerade nicht der Fall. Es ist allein entscheidend, dass der Betroffene am 17. November 2006 volljährig und unverheiratet sowie im Zeitpunkt der Eineise in das Bundesgebiet minderjährig war. Theoretisch kann auch ein erst wenige Tage im Bundesgebiet lebender Volljähriger erfasst werden, wenn er im Einreisezeitpunkt minderjährig war. Allerdings dürfte es in diesem Fall an der integrationsrechtlichen Gewährleistungsgarantie fehlen. Anders als bei den anderen beiden Personengruppen wird danach keine starre Mindestaufenthaltszeit gefordert. Vielmehr wird der weitere Aufenthalt gestattet, wenn es gewährleistet erscheint, dass der Antragsteller sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren wird. Davon ist beim Nachweis des Schulbesuchs oder eines Ausbildungsverhältnisses regelmäßig auszugehen. Gegebenenfalls kann eine positive Schulabschlussprognose verlangt werden (Nr. II 4.2). Danach werden zwar nur Personen in Betracht kommen, die zwar schon eine gewisse Zeit im Bundesgebiet leben. Denn eine faktische Integration setzt eine gewisse Mindestauer des Schulbesuchs voraus. Die integrationsrechtliche Gewährleistungsgarantie kann allerdings je nach den konkreten Umständen und Besonderheiten des Einzelfalles auch bereits bei einem deutlich geringeren als sechs Jahre dauernden Aufenthalt erbracht werden. Volljährige und verheiratete Personen unterfallen nicht der Nr. II 5. Ist aus der Verbindung ein minderjähriges Kind hervorgegangen, wird ein Mindestaufenthalt von sechs Jahren vorausgesetzt. Ist dies nicht der Fall, findet der einen acht Jahre Mindestaufenthalt umfassende Auffangtatbestand Anwendung. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, aus welchen Gründen eine Eheschließung eine ansonsten zu berücksichtigende Privilegierung ausschließen soll. Möglicherweise erfüllen beide Ehepartner je für sich die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes. In diesem Fall kann im Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG allein die Tatsache der Eheschließung keine Schlechterstellung bewirken. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis hat nach Nr. II 5 Abs. 2 Bleiberechtsbeschluss 2006 eigenständigen Rechtscharakter. Strafrechtliche Verfehlungen eines Familienangehörigen, die grundsätzlich den Ausschluss der gesamten Familie zur Folge haben, bleiben deshalb ebenso unberücksichtigt wie andere Bedenken und Einwände, die sich gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Eltern richten. Nr. II 5 Abs. 2 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aufenthaltserlaubnis unabhängig davon erteilt wird, ob den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Es kommt danach allein auf eine personenbezogene Betrachtungsweise an. Umgekehrt dürften wegen Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG regelmäßig gerade bei alleinstehenden jungen Erwachsenen Bedenken dagegen bestehen, den Aufenthalt der Eltern zu beenden. cc) Alleinstehende Personen Nach Nr. II 3.1 zweiter Spiegelstrich des Bleiberechtsbeschlusses kann der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen zugelassen werden, wenn sie vor dem 18. November 1998 eingereist sind. Diese Regelung betrifft also im Zeitpunkt des Bleiberechtsbeschlusses Volljährige, die nicht als Minderjährige eingereist sind und die nicht Elternteil eines in diesem Zeitpunkt minderjährigen Kindes sind.