Integration ausländischer Familien – Was versteht eigentlich der deutsche Gesetzgeber darunter? - Thesen

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Thesen

  1. Eine allseits verbindliche Definition für „Integration“ existiert nicht. Unter Integration wird hier zunächst, ohne weiter zu unterscheiden, die Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse verstanden: Sie bedeutet keine Assimilierung, kann auf Teilbereiche des Lebens beschränkt sein und schließt grundsätzlich die Möglichkeit ein, dass sich auch die Aufnahmegesellschaft verändert.
  2. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt keinen einheitlichen Plan für den Inhalt und das Verfahren einer Integration von Ausländern. Daher kennt er auch kein einheitliches Integrationsziel für Ausländer, die im Familienverband leben. Jede Integrationspolitik hat sich indes an den rechtlichen Vorgaben für Einreise und Aufenthalt auszurichten.
  3. Die Zuwanderung von Unionsbürgern beruht auf der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit, die lediglich an den Besitz der Staatsangehörigkeit eines EU-Staats anknüpft und die Integration in den Aufenthaltsmitgliedstaat dem freien Spiel der Kräfte und damit dem Zusammenwirken des wandernden Unionsbürgers und der Aufnahmegesellschaft überlässt. Dabei wird das Zusammenleben von Familienverbänden als positiver Integrationsfaktor gefördert und nicht behindert. {mosgoogle}
  4. Zuzug und Aufenthalt von Ausländern, die weder aus einem EU-Staat noch aus einem sonstigen EWR-Staat noch aus der Schweiz stammen, sind im geltenden deutschen Recht streng reglementiert und nur für genau bestimmte Zwecke gestattet. Zuzug und Nachzug von Familienangehörigen werden nur in engen Grenzen zugelassen. Die Voraussetzungen sind schwer zu überschauen, weil ohne erkennbares durchgängiges System akribisch differenziert. Unterschieden wird vor allem nach Aufenthaltszweck und –dauer, nach dem Grad der Verwandtschaft und bei Kindern nach dem Lebensalter. Dabei wird der zusätzliche Zuzug von Familienangehörigen grundsätzlich als Belastung angesehen. Ob er für die Integration förderlich sein könnte, wird nicht berücksichtigt. Die Wahrnehmung einer familiären Beistandsverpflichtung wird nur in engen Ausnahmefällen als Aufenthaltsgrund anerkannt.
  5. Das künftige Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige aufgrund des Zuwanderungsgesetzes und der noch umzusetzenden EU-Richtlinien über Daueraufenthalt und Familienzusammenführung legt einen geänderten Integrationsbegriff zugrunde. Ob sich dadurch wesentliche Veränderungen bei der Integration ausländischer Familien ergeben werden, bleibt abzuwarten.