Integration ausländischer Familien – Was versteht eigentlich der deutsche Gesetzgeber darunter? - Drittstaatsangehörige

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Drittstaatsangehörige

Wer nicht aus einem EU-Staat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Island, Norwegen) oder der Schweiz stammt (hier als Drittstaatsangehöriger verstanden), ist in Deutschland für Einreise und Aufenthalt einem strengen Reglement unterworfen. Familienangehörige nehmen an dieser Rechtsstellung teil und können nur unter besonderen Umständen eine aufenthaltsrechtliche Selbständigkeit erlangen. Die Zulassung des Zusammenlebens mit dem Stammberechtigten ist nicht etwa einheitlichen Anforderungen für alle Aufenthaltszwecke und Aufenthaltstitel unterworfen, sondern eben von diesen abhängig. Zudem werden Integrationsnachweise teilweise unmittelbar von den Angehörigen selbst verlangt, teilweise wird jedoch auf die Integration des Stammberechtigten aufgebaut und von weiteren Anforderungen an die Familienmitglieder abgesehen.  An der Spitze der Pyramide stehen im Aufenthaltsrecht wie bei der Einbürgerung die Angehörigen von Deutschen. Für den Zuzug und den Aufenthalt von Ehegatten, minderjährigen ledigen Kindern, sorgeberechtigten Elternteilen und sonstigen Verwandten wird zunächst nur die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft im Inland vorausgesetzt. Grundlage ist also die Verwirklichung der rechtlich begründeten gegenseitigen Verbundenheit aufgrund Ehe oder Abstammung, im Falle der sonstigen Familienmitglieder zusätzlich das existentielle Angewiesensein auf die Lebenshilfe des anderen.

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Rechtsansprüche auf ein familiäres Zusammenleben sind teilweise auch anderen Ausländern eingeräumt, falls ihre bereits in Deutschland lebenden Partner oder Eltern über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsberechtigung oder –erlaubnis verfügen; teilweise kann der Nachzug im Wege des Ermessens zugelassen werden. Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen und –befugnissen haben wesentlich geringere und Asylbewerber fast keine Chancen beim Nachholen ihrer Angehörigen.