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Schadenersatz
Schadenersatzverfahren nach rechtswidriger Freiheitsentziehung
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BVerfG - 1 BvR 2853/08 - Beschluss vom 11.11.2009
Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Freiheitsentziehung anlässlich eines Castor-Transportes
Die
Umstände des Gewahrsamvollzugs
müssen bei der Versagung des Schmerzensgeldes in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise berücksichtigt werden.
Es begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der
Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile
nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer
hinreichenden Schwere
und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann.
Einer
mindestens zehnstündigen Festsetzung
der Beschwerdeführer ist eine nachhaltige Beeinträchtigung mit abschreckender Wirkung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten — namentlich die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung — und kann der
Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht
verleihen.
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OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2009 - 1 W 10/09 -
Zum allgemeinen Aufopferungsanspruch bei unzulässiger Auslieferung
Wird ein Betroffener rechtmäßig in Auslieferungshaft genommen und erklärt ein Strafsenat des Oberlandesgerichts später die Auslieferung für unzulässig, kommt ein Ausgleich aufgrund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs in Betracht.
Für die Frage einer rechtmäßigen Inhaftierung im Sinne des hier einschlägigen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f EMRK ‐ betreffend Ausweisungs‐ oder Auslieferungshaft ‐ ist
nur auf die Zulässigkeit der Anordnung der Haft abzustellen
, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung oder Auslieferung.
Dabei ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass eine
Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig
ist, wenn sie aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung
stattfindet.
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BGH - III ZR 183/05 - Urteil vom 18.05.2006
Zum Schadensersatzanspruch nach Artikel 5 Absatz 5 EMRK bei rechtswidriger Abschiebungshaft
Rechtswidrige Abschiebungshaft löst einen
Ersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK
aus. Auf ein Verschulden oder gar willkürliches Verhalten des Amtsträgers kommt es dabei nicht an. Es genügt der objektive Rechtsverstoß.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Haftgericht im FEVG-Verfahren ist für das
Amtshaftungsverfahren
bindend.
Ein Asylbewerber hat Anspruch auf Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft nicht beachtet wurde, dass der
Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt
war (OLG Stuttgart - 4 U 71/05 - Urteil vom 20. Juli 2005 in Abweichung von OLG Köln NVwZ 1997, 518).
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EGMR „U. E. vs. Deutschland“ Urteil vom 24.11.2005
Wiederaufnahmeverfahren um Schadenersatzprozess
Im Einzelfall kann bereits die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention an sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden bedeuten.
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EGMR „Vasileva vs. Dänemark“ Urteil vom 25.09.2009
Anhaltung zur Feststellung der Identität (Art. 5 und 6 Abs. 1 EMRK)
Eine Anhaltung nach Art. 5 (1) (b) EMRK ist nur zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erlaubt. Es muss daher eine unerfüllte Verpflichtung bestehen und die Anhaltung muss der Erzwingung ihrer Erfüllung dienen und darf
keinen strafenden Charakter
haben.
Der Entzug der Freiheit einer 67-jährigen Person für eine Dauer von 13,5 Stunden wegen der Anhaltung zur Identitätsfeststellung war nicht verhältnismäßig.
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Klaus Spiekermann, Rechtsanwalt
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