Unionsbürgerschaft

  • Verwahrung von Asylbewerbern in der Transitzone Röszke an der serbisch- ungarischen Grenze ist „Haft“

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU FMS u. a./Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság und Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság am 14. Mai 2020 entschieden, dass die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand einer Rückkehrentscheidung sind, in der Transitzone Röszke an der serbisch- ungarischen Grenze als „Haft“ einzustufen ist. Ergibt die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Haft, dass die betreffenden Personen ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, muss das angerufene Gericht sie unverzüglich freilassen.

  • Der kraft Gesetzes eintretende Verlust der Unionbürgerschaft ist mit EU-Recht vereinbar

    Der Gerichthof der EU hat mit Urteil vom 12.03.2019 in der Rechtssache Tjebbes (Aktenzeichen: C-221/17) entschieden, dass bei einem dauerhaften Wegfall einer echten Bindung zwischen einer Person und einem Mitgliedstaat das Unionsrecht dem Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats und hieraus folgend dem der Unionsbürgerschaft nicht entgegen steht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt jedoch eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht.

  • Verfehlte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt zum ungewollten Kindergeldbezug von nichtfreizügigkeitsberechtigten Unionbürgern

    Die Frage, ob neue Vorschriften zur Bekämpfung eines Missbrauchs des Bezugs von Kindergeld durch Unionsbürger erforderlich sind, stellt sich nicht. Vielmehr muss der Gesetzgeber auf die verfehlte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15.03.2017 - III R 32/15) zum Kindergeldbezug von Unionsbürgern reagieren. Dieses Urteil führt die durch den Beschluss vom 27.04.2015 (III B 127/14) vorgezeichnete Linie fort und führt zum einem vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollten Ergebnis.

  • EuGH konkretisiert den Ausweisungsschutz für Unionsbürger

    Der Gerichtshof der EU hat am 17. April 2018 entschieden, dass der verstärkte Schutz vor Ausweisung u. a. an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Die weitere Voraussetzung des „Aufenthalts in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ kann erfüllt sein, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Unionsbürgers zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz seiner Inhaftierung nicht abgerissen sind.

  • Einbürgerung führt nicht zum Verlust der Freizügigkeit bei Familienangehörigen

    Generalanwalt Bot vertritt in der Rechtssache Lounes (C-165/16)die Auffassung, dass ein Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat einbürgern ließ, weiterhin auf seine Rechtsstellung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger berufen kann, um seinem Ehegatten Freizügigkeit zu vermitteln. Zur Begründung bedient sich der Generalanwalt der EuGH-Rechtsprechung in sogenannten Rückkehrerfällen. Um das Familienleben fortzusetzen, wäre der eingebürgerte Unionsbürger andernfalls gezwungen, das Hoheitsgebiet seines neuen Heimatstaates zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort wieder die Freizügigkeitsrechte, vor allem die Möglichkeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten, genießen zu können.

  • Eltern eines minderjährigen EU-Bürgers erhalten abgeleitetes Aufenthaltsrecht

    Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 (C-133/15) in der Rechtssache H. C. Chavez-Vilchez entschieden, dass ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Union geltend machen kann. Im Rahmen der Entscheidung wurde auch die Frage der Beweislast hinsichtlich der Tatsachen anhand deren sich beurteilen lässt, ob eine Entscheidung, mit der ihm ein Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, konkretisiert.