Hartz IV und Zuwanderungsgesetz - Reformflut für arbeitslose Migranten - Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Leistungen für Asylbewerber

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Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Leistungen für Asylbewerber

Für Ausländer, die Sozialleistungen erhalten, ist seit dem 1. Januar 2005 daher ein besonderes Maß an Flexibilität erforderlich, sich auf eine neue gesetzliche Grundlage ihrer Situation einzustellen. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung als die Existenzgrundlage dieser Menschen und die Möglichkeit für sie, im Land zu bleiben, sich frei zu bewegen und zu arbeiten, von diesen gesetzlichen Regelungen abhängt.

Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch Hartz IV wirkt sich auf Migranten und Migrantinnen besonders stark aus. Im 2003/04 waren beinahe 530.000 ausländische Staatsangehörige arbeitslos gemeldet (Stand: Mai 2004), während 600.000 Ausländer in Sozialhilfebezug standen (Stand: Dezember 2003). Dies entspricht einer Arbeitslosenquote unter Migranten von 20 % und einer Sozialhilfequote von 8,1 %, die damit beinahe doppelt, bzw. dreimal so hoch sind wie die entsprechenden Quoten für Deutsche. Die hohe Erwerbslosenquote der in Deutschland lebenden Ausländer ist zum einen durch wirtschaftliche Schwierigkeiten von Branchen bedingt, in denen diese vormals Arbeit gefunden hatten, wie im Bergbau-, Stahl- und Bausektor. Zum anderen sind Migranten oft durch die Nichtanerkennung von Abschlüssen und durch den nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt benachteiligt. Denn vielen Ausländern ist eine Arbeit erst gestattet, wenn keine geeigneten deutschen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Nach dem neuen ‚Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches’ (SGB II) erhalten Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, seit dem 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), wenn sie arbeitsfähig sind und ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden könnte. Nachdem es hierzu allein auf die Möglichkeit der Arbeitsgenehmigung und nicht auf die konkrete Erteilung einer solchen ankommt, sind vom Bezug des Arbeitslosengeldes II letzten Endes nur Touristen und Personen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, ausgeschlossen. Letztere sind ohnehin formell auf die deutlich niedrigeren Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes beschränkt. Neben asylsuchenden Menschen, die noch nicht als Asylberechtigte anerkannt sind, beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch Bürgerkriegsflüchtlinge oder Ausländer, die zur Ausreise verpflichtet sind, bei denen davon aber aus verschiedenen humanitären Gründen abgesehen wird. Während vor dem 1.1.2005 viele dieser Personen, die
nach einjähriger Sperrfrist eine Arbeit aufnehmen können, Leistungen der Arbeitslosenhilfe erhielten, sind sie nunmehr von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende generell ausgeschlossen. Dies bedeutet nicht zuletzt deswegen oftmals eine erhebliche Verschlechterung für diese Personen, weil nun kein Anspruch auf Arbeitsförderungsmaßnahmen besteht, wie Weiterbildungs und Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit. Außerdem sind nun Hartz IV und ZuwG  auch die so genannten Kontingentflüchtlinge allein auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verwiesen.

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Darunter versteht man Flüchtlinge, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen wurden ohne im eigentlichen Sinne unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu fallen. Die bekanntesten Gruppen waren die vietnamesischen Boat-People Mitte der
achtziger Jahre und die albanischen Botschaftsflüchtlinge im Jahre 1990. Diese vielmals kritisierte Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Asylbewerberleistungsgesetzes ist in der Praxis jedoch ohne große Auswirkungen, denn von den insgesamt 150.000 aufgenommen Kontingentflüchtlingen leben derzeit nur noch 6.800 in Deutschland (BMI). Ausländische Staatsangehörige, die aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, erhalten nicht wie ihre deutschen Mitbürger Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, sondern einen geringeren und eingeschränkten Sozialhilfesatz.