Hartz IV und Zuwanderungsgesetz - Reformflut für arbeitslose Migranten - Sozialleistungen und Aufenthaltsrecht

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Sozialleistungen und Aufenthaltsrecht

Außerdem bestehen Verschränkungen zwischen sozialleistungs- und aufenthaltsrechtlichen Sachverhalten. So können Einwanderer, die eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet werden. Verweigern die Migranten die Teilnahme, können ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende um bis zu 10 % gekürzt werden. Umgekehrt hat der Bezug von öffentlichen Mitteln negative Auswirkungen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, auf die sogenannte Aufenthaltsverfestigung und den Familiennachzug. Wie auch nach der alten Rechtslage ist die Sicherung des
Lebensunterhaltes notwendig, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen oder zu verlängern. Allerdings war dies bislang auch möglich, wenn der Lebensunterhalt noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert war. Diese Möglichkeit ist jetzt entfallen. Außerdem kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er für sich, seine Familienangehörigen oder sonstige Haushaltsangehörige öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, wozu das Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe zählen. Allerdings ist eine Ausweisung in solchen Fällen nicht zwingend geboten. Vielmehr sind u.a. die Dauer des Aufenthaltes und der Integrationsgrad des Ausländers bei der Entscheidung zu Hartz IV und ZuwG berücksichtigen, weshalb es in vielen Fällen trotz Sozialleistungsbezuges auch künftig nicht zu Ausweisungen kommen dürfte. Das Zuwanderungsgesetz, Hartz IV und Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes haben auch zu Neuerungen für die Familienzusammenführung und für die Einbürgerung von Einwanderern geführt. Einerseits kann der Familiennachzug untersagt werden, wenn der derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet Sozialhilfe erhält. Dabei soll nach dem Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze“ vom 14.12.2004 (BT-Drs. 15/4491) klargestellt werden, dass nicht nur Sozialhilfe, sondern auch der Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende hiervon erfasst wird. Andererseits kann im Falle des Familiennachzuges davon abgesehen werden, dass der nachziehende Familienteil seinen Lebensunterhalt sichern kann.

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Ein Einwanderer, der die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen möchte, muss grundsätzlich dazu imstande sein sich und seine Angehörigen selber zu ernähren. Seit dem 1.1.2005 kann von dieser Voraussetzung jedoch abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse hieran besteht oder um besondere Härten zu vermeiden. Erhält jemand, der eine Einbürgerung wünscht, Sozialleistungen, dürften hierbei die Dauer und der Umfang des Leistungsbezuges sowie die Gründe für sein Entstehen entscheidend sein. Die geringsten Auswirkungen hat die Reform am Arbeitsmarkt auf Einwanderer mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Diese erhalten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und können diese beziehen,
ohne deswegen aufenthaltsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Für diese Gruppe von Einwanderern kann die nicht ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes allein im Falle einer beabsichtigten Einbürgerung oder für die Frage des Familiennachzuges von Belang sein.