Am 12. September 1963 wurde das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäi-schen Wirtschaftsgemeinschaft (heute: EG) und der Türkei geschlossen und mit Gesetz vom 13. Mai 1964 verkündet. Das Abkommen und das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 verfolgen das langfristige Ziel, die Türkei über eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die Errichtung einer Zollunion (seit 1. Januar 1996) auf einen Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten.
Das Zusatzprotokoll enthält in Art. 41 Abs. 1 eine Stillhalteklausel, die folgenden Wortlaut hat: „Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“ Download des Beitrags "Auswirkungen der Soysal-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf das Visumverfahren türkischer" als pdf für Mitglieder


