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Für die Beurteilung von aktuellen Einreisevorgängen aufgrund der Stillhalteklausel hat die alte Rechtslage folgende Auswirkungen:
• Ein türkischer Staatsangehöriger, der zum Zwecke der Dienstleistungserbringung oder dem Empfang von Dienstleistungen ohne Visum einreist, ist erlaubt eingereist. Er kann sich nach der Einreise aufgrund der Befreiung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn er nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet bleiben will, keine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte und seinen Aufenthaltszweck nicht ändert. Außerdem gelten auch die weiteren Befreiungstatbestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 DVAuslG 1965, solange der Anwendungsbereich der Stillhalteklausel nicht verlassen wird.
• Ein türkischer Staatsangehöriger, der zum Zwecke der Dienstleistungserbringung oder dem Empfang von Dienstleistungen ohne Visum einreist und nachträglich seinen Aufenthaltszwecks (Erwerbstätigkeit, Familiennachzug) ändert, reiste erlaubt ein. Dem türkischen Staatsangehörigen kann § 5 Abs. 2 AufenthG – Einreise ohne das für den konkreten Aufenthaltszweck erforderliche Visum – entgegengehalten werden, weil er für den neuen Aufenthaltszweck ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist ist.
• Ein türkischer Staatsangehöriger, der ohne Visum einreist und vorgibt zum Zwe-cke der Dienstleistungserbringung oder dem Empfang von Dienstleistungen ein-zureisen, jedoch von Anfang an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit plant, kann sich nicht auf die Stillhalteklausel berufen. Die Einreise ist unerlaubt.


