Auswirkungen der Soysal-Entscheidung auf das Visumverfahren türkischer Staatsangehöriger - Nationales Einreiserecht in Deutschland im Jahr 1973

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Die Notwendigkeit, vor der Einreise nach Deutschland ein Visum einzuholen, richtete sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls nach § 5 Abs. 1 DVAuslG vom 10.09.1965  in der Fassung vom 13.09.1972  - im Folgenden: DVAuslG 1965. Dieser bestimmt, wann und von welchem Ausländer ein Visum vor der Einreise einzuholen war:
„(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholen von
1. Ausländern, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine Erwerbs-tätigkeit ausüben wollen;
2. Staatsangehörigen eines Staates, der in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist;
3. Inhabern ausländischer Fremdenpässe oder von Reiseausweisen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 9 a;
4. Inhabern von Reiseausweisen nach dem Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 oder dem Überein-kommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954,
a) die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind, wenn die Rückkehrberechtigung abgelaufen ist,
b) die von Behörden eines der in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführten Staaten ausgestellt sind, oder
c) die von Behörden eines der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellt sind, wenn die Einreise weniger als vier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Reiseausweisen eingetragenen Rück-kehrberechtigung erfolgen soll.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine abweichende Regelung getroffen ist. Ist in zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine Befreiung vom Sichtvermerkszwang bestimmt, so gilt diese vom Inkrafttreten des Ausländergesetzes an als Befreiung von dem Erfordernis, die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholen.
 (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch nicht für Ausländer, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von einer im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt ist.“ Entgegen der Ansicht von Westphal  handelt es sich bei § 5 Abs. 1 DVAuslG 1965 um die zentrale Bestimmung für die Regelung der Notwendigkeit der Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise . Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (im Folgenden: AusIGVwV) vom 7. Juli 1967  stellte insoweit zu § 5 DV AuslG 1965 unter Nummer 2 für die Verwaltungspraxis verbindlich fest:
„Die Fälle, in denen die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholen ist, sind in § 5 DVAuslG aufgeführt. In allen anderen Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise eingeholt werden.“ Diese Norm regelte daher nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-haltserlaubnis im Inland, sondern die Visumfreiheit der Einreise selbst. Türkische Staatsangehörige, die entsprechend der Positivliste von der Sichtvermerkspflicht grundsätzlich freigestellt waren, benötigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG 1965 nur dann vor der Einreise einen Sichtvermerk, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten. Als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne galt jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die auf Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder den Umständen nach zu erwarten war. Insbesondere bei Dienstleistungserbringern muss daher immer genau geprüft werden, ob der Aufenthalt nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient.

Für sonstige Aufenthalte bestand ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich keine Visumpflicht, da diese erst durch die 11. Änderungsverordnung zur DVAuslG vom 01.07.1980  auch für türkische Staatsangehörige eingeführt wurde. Dabei konnte die Sichtvermerkspflicht im Hinblick auf die noch erforderliche Kündigung der deutsch-türkischen Sichtvermerksvereinbarung von 1953 erst am 5.10.1980 in Kraft treten. Die generelle Beschränkung des visumfreien Aufenthalts auf einen Zeitraum von drei Monaten ist gleichfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich durch die 14. Änderungsverordnung zur DVAuslG vom 13.12.1982  mit Wirkung zum 18.12.1982 eingeführt worden; sie gilt demnach gleichfalls nicht für türkische Staatsangehörige, die sich auf die Stillhalteklausel berufen können.

War ein Visum nur bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor der Einreise einzuholen, so ergab sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG 1965, dass bestimmte Zwecke nicht nur vom Sichtvermerksverfahren, sondern insgesamt vom Erfordernis der Einholung einer Aufenthaltserlaubnis befreit waren. Dies bedeutet, dass nach der Einreise der Aufenthalt ohne Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig war. Nach diesen Regelungen bedurften türkische Staatsangehörige, die Inhaber von Nationalpässen waren, keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn sie
„1. sich nicht länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen;
2. sich im Dienst eines nicht im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ansässigen Arbeitgebers zu einer ihrer Natur nach vorübergehenden Dienstleistung als Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten, sofern die Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Ausländer, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein Reisegewerbe (§ 55 der Gewerbeordnung) ausüben wollen;
3. unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Geltungsbereich des Ausländergesetzes in Vorträgen oder Darbietungen künstle-rischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Charakters tätig werden wollen, sofern die Dauer des Aufenthalts zwei Monate nicht übersteigt;
4. Inhaber von Seefahrtbüchern sind, die von Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sind, sofern sie sich lediglich in Ausübung oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines Schiffes im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten.“ Für touristische Zwecke bedeutet dies Folgendes: Ein türkischer Staatsangehöriger benötigte nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis, wenn er länger als drei Monate in Deutschland bleiben oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte. Beabsichtigte ein türkischer Staatsangehöriger einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, so war die Einreise damit ohne Visum möglich, nach der Einreise musste aber eine Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden, da der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 nur für geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten galt. Der Anwendbarkeit dieses Befreiungstatbestandes steht auch nicht § 1 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG 1965 entgegen. Zwar werden durch die Nummer 2 Dienstleistungserbringer speziell begünstigt, es ist aber nicht erkennbar, dass es sich bei diesem Be-freiungstatbestand um eine abschließende Spezialregelung für den gesamten Dienstleistungsbereich handelt, der einen Rückgriff auf die Nummer 1 versperren würde. Vielmehr hat der Gesetzgeber die einer Erwerbstätigkeit besonders nahe kommende Dienstleistungserbringung durch Arbeitnehmer zeitlich beschränkt er-möglichen wollen und zugleich Reisegewerbe ausgeschlossen. Für diese Auslegung spricht auch die Nummer 3a der AuslVwV zur DVAuslG 1965, die ausdrücklich die Einreise als Tourist von der Regelung in Nummer 1 umfasst sah. Denn nach der Verwaltungsvorschrift sollte in Fällen in denen Anlass zur Annahme bestand, dass ein Ausländer unter Umgehung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG in das Bundesgebiet einreisen will, beim Grenzübertritt folgender Hinweis in den Pass aufgenommen werden: „Tourist, Aufenthalt bis zu drei Monate, keine Arbeitsaufnahme“. Entschied sich ein türkischer Staatsangehöriger nach der visumfreien Einreise dazu, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so fand der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 keine Anwendung. Die AusIGVwV führten hierzu zu § 5 DVAuslG 1965 unter Nummer 3 aus:
„Die Anwendung des § 5 Abs. 1 DVAuslG setzt voraus, dass einer der dort genannten Tatbestände bereits im Zeitpunkt der Einreise gegeben ist. Tritt ein solcher Tatbestand erst nach der Einreise ein, so braucht die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise eingeholt zu werden. Will ein Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAusIG), so ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, dass eine solche Absicht bereits im Zeitpunkt der Einreise bestanden hat.“ Aus der Regelung des § 5 Abs 1 Nr. 1 DVAuslG 1965 folgte nicht, dass die Auslän-derbehörde einem türkischen Staatsangehörigen, der bereits von Anfang an eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte, von vornherein keine Aufenthaltserlaubnis erteilen durfte. Eine Aufenthaltserlaubnis musste ihm aber versagt werden, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 beeinträchtigte. Die Prüfung dieser Frage verlangte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zukunftbezogene Beurteilung. Die Anwesenheit eines unter Verletzung des Sichtvermerkszwangs eingereisten Ausländers beeinträchtigte grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften. Dieses Interesse gehört zu den Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Die mit dem Sichtvermerkszwang verfolgten Zwecke ließen sich nur verwirklichen, wenn unerlaubt eingereisten Ausländern grundsätzlich die Aufenthaltserlaubnis versagt wurde. Das öffentliche Interesse, die Einreise zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege zu steuern und zu kontrollieren, machte es erforderlich, grundsätzlich den durch illegale Einreise begründeten Aufenthalt nicht nachträglich durch eine Aufenthaltserlaubnis zu legalisieren. Andernfalls wäre die Wirksamkeit des Sichtvermerksverfahrens nicht ausreichend gewährleistet gewesen.