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Kommt der Stillhalteklausel für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit erhebliche Bedeutung zu, so gilt dies nicht für die Einreise zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Denn einem türkischen Staatsangehörigen, der sich selbständig erwerbstätig im Bundesgebiet niederlassen wollte, konnte bereits unter der Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls entgegengehalten werden, dass seine Einreise nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG 1965 visumspflichtig ist.
Etwas anderes folgte auch nicht aus dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei vom 12.01.1927 – im Folgenden NAK genannt. Soweit Art. 4 NAK bestimmt, dass die Staatsangehörigen jedes vertragsschließen-den Teils berechtigt sind, im Gebiet des jeweils andern Vertragstaates jede Art von Industrie und Handel zu betreiben sowie jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf aus-zuüben, soweit diese nicht den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sind, ist diese Regelung berufsrechtlicher Art und hat zur Voraussetzung, dass sich der Ausländer zu der von ihm beabsichtigten Tätigkeit im Bundesgebiet aufhalten darf. Sie schränkt demnach das nach nationalem Recht für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehende Ermessen der Ausländerbehörde nicht ein.
Vorbehaltlich des Gegenseitigkeitsprinzips nach Art. 1 NAK, folgt aus Art. 4 NAK für das Aufenthaltserlaubnisverfahren lediglich, dass türkische Staatsangehörige von selbständigen Erwerbstätigkeiten nicht generell ausgeschlossen werden durften. Dagegen lässt sich aus Art. 4 NAK nicht herleiten, dass türkische Staatsangehörige visumfrei in das Bundesgebiet einreisen durften.
Gleiches gilt für Art. 12 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 , das für die Türkei ohnehin erst am 20.03.1990 in Kraft getreten ist.
Die Soysal-Entscheidung betrifft nicht die Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil beim Familiennachzug ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird, der nicht von der Dienstleistungsfreiheit erfasst wird. Die für den Familiennachzug maßgebliche Stillhalteklausel, der Art. 13 ARB 1/80, erfasst nicht das Visumverfahren, weil sie einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Begünstigt werden türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sein müssen. Das Tatbestandsmerkmal „ordnungsgemäß“ bezieht sich ausdrücklich auch auf den Aufenthaltsstatus und nicht nur – wie Art. 6 ARB 1/80 – auf die Ausübung einer Beschäftigung. Das Merkmal ordnungsgemäß stellt damit sicher, dass die türkischen Staatsangehörigen sich im Einklang mit den nationalen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhalten müssen, sodass weder aus einem illegalen Aufenthalt noch einer unrechtmäßigen Beschäftigung rechtliche Vorteile abgeleitet werden können. Indem die Stilhalteklausel daran anknüpft, dass der Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei ordnungsgemäß sein muss, wird vorausgesetzt, dass nur Personen erfasst werden, denen der Zuzug in das Bundesgebiet gestattet wurde. Gelangt die Stillhalteklausel aber erst zur Anwendung, wenn dem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in das Bundesgebiet nach den nationalen bzw. supranationalen Bestimmungen gestattet worden war, so werden die Einreisebestimmungen selbst – jedenfalls für den erstmaligen Zuzug – nicht von der Stillhaltklausel erfasst. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Assoziationsratsbeschlusses, der grundsätzlich nicht bezweckt, die Bedingungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zur Türkei zu regeln, sondern – worauf der Generalanwalt Darmon im Verfahren Sevince hingewiesen hatte – lediglich das Ziel hat, die Situation der türkischen Arbeitnehmer zu konsolidieren, die bereits in den Arbeitsmarkt eines der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß integriert waren. Insofern wird von dem ARB 1/80 auch nicht der Zuzug türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedstaaten der EG erfasst, sondern es werden lediglich Regelungen für türkische Staatsangehörige vorgehalten, denen aufgrund der nationalen Einreisebestimmungen die Einreise in das Bundes-gebiet gestattet worden ist . Damit ist Art. 13 ARB 1/80 enger gefasst als Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. Dr. Klaus Dienelt Richter am Verwaltungsgericht Darmstadt
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