Kommentierung gesetzlicher Verfahrensvorschriften: FGG, FEVG, FamFG, Formvorschriften
Die Zurückweisung des Aufhebungsantrags hat von dessen Eingang bei dem Amtsgericht an die Betroffene in ihren Rechten verletzt, weil sie schon bei der Anordnung der Haft nicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK belehrt worden ist.
Bedenken begegnet die Beschwerdeentscheidung schon deshalb, weil § 22d GVG lediglich besagt, dass richterliche Entscheidungen auch dann gültig sind, wenn ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter tätig geworden ist.