Kommentierung gesetzlicher Verfahrensvorschriften: FGG, FEVG, FamFG, Formvorschriften

  1. Die Unterschrift unter einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG) ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt.
  2. Der Haftantrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil er keine ausreichende Begründung enthält.
  1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG setzt förmliche Beschlüsse der streitenden Gerichte voraus. Hierzu reicht nicht aus, dass das eine Gericht die Verfahrensakten unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit abgibt und das andere Gericht unter Zurücksendung der Verfahrensakten die Übernahme ablehnt.
  2. Für die (nachträgliche) Überprüfung einer bundespolizeilichen Freiheitsentziehung ist zumindest auch das Gericht am Gewahrsamsort nach § 416 Satz 2 FamFG zuständig. Eine erfolgte Entlassung aus dem Gewahrsam steht dem nicht entgegen.

Die Zurückweisung des Aufhebungsantrags hat von dessen Eingang bei dem Amtsgericht an die Betroffene in ihren Rechten verletzt, weil sie schon bei der Anordnung der Haft nicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK belehrt worden ist.

  1. Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK ist nicht dadurch geheilt worden, dass die nigerianische Botschaft im späteren Verlauf des Verfahrens durch die Vorführung des Betroffenen Kenntnis von seiner Inhaftierung erhalten haben wird. Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch genommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der Inhaftierung unterrichtet wird (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 aE und vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119, 120 Rn. 7).
  2. Haft zur Sicherung der Abschiebung darf gegen einen Betroffenen nur angeordnet werden, wenn dieser, soweit vorgeschrieben, darüber belehrt worden ist, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes verlangen und mit dieser Kontakt aufnehmen darf. 
  3. Unterbleibt diese Belehrung, ist die angeordnete Haft rechtsfehlerhaft. Dieser Fehler kann nicht geheilt werden.

Bedenken begegnet die Beschwerdeentscheidung schon deshalb, weil § 22d GVG lediglich besagt, dass richterliche Entscheidungen auch dann gültig sind, wenn ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter tätig geworden ist.

  1. Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags.
  2. In gleicher Weise zu begründen ist auch der Antrag der Behörde auf Verlängerung einer bereits angeordneten und vollzogenen Sicherungshaft. Nach § 425 Abs. 3 FamFG gelten für die Verlängerung der Freiheitsentziehung die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.
  1. Abschiebungshaft kann auch durch einen Richter auf Probe angeordnet werden. § 68 Abs. 4 FamFG ist auf die Haftanordnung nicht entsprechend anwendbar.
  2. Wird dem Betroffenen der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt und kann der Betroffene ohne seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht ohne weiteres dazu Stellung nehmen, muss ihm Gelegenheit zur Prüfung und Besprechung mit diesem gegeben werden. Der Erlass einer mehr als nur kurzfristigen einstweiligen Haftanordnung kommt dann nicht in Betracht.
  1. Statthaft ist auch eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch das Beschwerdegericht festzustellen.
  2. Die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung kann auch nicht durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG durchbrochen werden.
  3. Das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch für die Zurückschiebung erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft führt nicht nur zur Unzulässigkeit der Haft, sondern zur Unzulässigkeit des Haftantrags, wenn sich aus ihm oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und der Antrag zu dem Vorliegen des Einvernehmens keine Angaben enthält (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris Rn. 7,10 ff.).
  1. Nicht ausreichend ist, wenn sich in den Verfahrensakten kein Haftantrag befindet, auch wenn eine Ablichtung eines fünfseitigen Antrags auf Anordnung der Sicherungshaft in jedenfalls dem Beschwerdegericht vorgelegten Ermittlungsakten der Bundespolizei vorhanden ist.
  2. Die Zweifel an einer den Anforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprechenden Antragstellung wirken sich zu Lasten der Behörde aus.
  1. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist nach §§ 425 Abs. 1, 16 Abs. 1 FamFG zu berechnen, wenn sie nach Wochen oder Monaten bestimmt ist. Der Beginn der Frist richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn ihre sofortige Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet worden ist.
  2. Die Haftdauer beginnt nicht erst im Zeitpunkt der Ergreifung des Betroffenen. Selbst ein solcher ausdrücklich angeordneter Beginn der Sicherungshaft wäre unzulässig. Der Haftanordnung käme in einem solchen Fall die Wirkung eines Haftbefehls gleich. Eine solche Möglichkeit sieht das FamFG nicht vor. Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an die Verhaftung und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden.