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Rechtsprechung Asylrecht und Ausländerrecht

Arbeitnehmertätigkeit
EuGH 12.5.2005 Az. C-278/03 EZAR NF 11 Nr. 2 = ZAR 2005, 168
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG und Art. 3 I VO/EWG 1612/68 verstoßen, dass sie für die Teilnahme von Gemeinschaftsbürgern an den Auswahlverfahren für das Lehrpersonal an italienischen öffentlichen Schulen die von diesen Bürgern bei Unterrichtstätigkeiten erworbene Berufserfahrung je nachdem, ob diese Tätigkeiten in Italien oder in anderen Mitgliedstaten ausgeübt wurden, nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise berücksichtigt.

Arbeitnehmertätigkeit
EuGH 17.3.2005 Az. C-109/04 EZAR NF 11 Nr. 1 = ZAR 2005, 128
Die BR Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 RL 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verstoßen, dass sie ? abgesehen vom Bauzuschlag ? die von Arbeitgebern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten an ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer des Baugewerbes gezahlten Zulagen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, nicht als Bestandteile des Mindestlohns anerkennt.

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EuGH 17.2.2005 Az. C-215/03 EZAR NF 10 Nr. 1 = ZAR 2005, 70
1. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 RL 73/148/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung des Aufenthaltsrechts eines Empfängers von Dienstleistungen, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, nicht davon abhängig machen kann, dass der Betroffene einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegt, sofern seine Identität und seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden können.

In den Übersichten finden Sie ab heute die aktuelle Übersicht über die Rechtssprechung des EuGH zu Aufenthalt, Familienzusammenführung, Einreise, und Asyl. In dem kostenfrei zum Download (Herunterladen) erhältlichen Ebook sind die wichtigsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) aufgelistet, die für den Aufenthalt von Unionsbürgern und deren drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern sowie von gemeinschaftsrechtlich privilegierten Drittstaatsangehörigen von Bedeutung sind.

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