Ausländerrecht Hessen ARB 1/80: kein Widerspruchsverfahren, kein Vorverfahren
Hessen schafft das Widerspruchsverfahren im Ausländerrecht ab
Mit dem dritten Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17. Oktober 2005 wurde das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung geändert (Art. 1 des Gesetzes, GVBl. I S. 675). Nach diesem Gesetz bedarf es ab dem 27. Oktober 2005 gegen Entscheidungen im Aufenthaltsrecht grundsätzlich keines Vorverfahrens mehr. Ausgenommen sind Entscheidungen über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die in Bezug auf Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder türkische Staatsangehörige, wenn diesen ein Anspruch nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 zusteht, getroffen werden.

