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Rechtsprechung Asylrecht und Ausländerrecht

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in der Rechtssache Keles mit Urteil vom 27.10.2005 ? 3223 1/02 ? eine Ausweisung, die unbefristet verfügt worden war, für unvereinbar mit Art. 8 Abs. 2 EMRK erklärt. 

Der EGMR vertrat die Auffassung, dass bei einer Entscheidung über eine Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK zu prüfen sei, ob sie unbefristet zulässig ist. Bei dieser Prüfung seien Umstände zu würdigen wie die Art der begangenen Straftaten, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die Frage, ob der Ausländer über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, und die Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder in der Türkei konfrontiert wären.

Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht verfassungsgemäß

Die Verfassungsbeschwerde eines türkischen, bei seinem Vater in Deutschland lebenden Kindes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis war erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellt fest, dass es mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) nicht vereinbar ist, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen. Die entsprechenden Regelungen des Ausländergesetzes und die nunmehr geltende Nachfolgeregelung im Aufenthaltsgesetz sind daher nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber ist gehalten, den Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin können die betroffenen Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden. Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen.

Hessen schafft das Widerspruchsverfahren im Ausländerrecht ab

Mit dem dritten Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17. Oktober 2005 wurde das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung geändert (Art. 1 des Gesetzes, GVBl. I S. 675). Nach diesem Gesetz bedarf es ab dem 27. Oktober 2005 gegen Entscheidungen im Aufenthaltsrecht grundsätzlich keines Vorverfahrens mehr. Ausgenommen sind Entscheidungen über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die in Bezug auf Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder türkische Staatsangehörige, wenn diesen ein Anspruch nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 zusteht, getroffen werden.

Tag der offenen Tür ? Verhandlung des Zweiten Senats am 22. November 2005 in Sachen

?Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung?

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 22. November 2005, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wendet.

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