Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.07.2017 in den Rechtssachen C-490/16, A.S./Republika Slovenija, und C-646/16, Khadija Jafari und Zainab Jafari entschieden, dass Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig ist, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben. Diese Personen haben nämlich die Außengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-III-Verordnung illegal überschritten.
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Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen Schutz beantragt, die Entscheidung eines Mitgliedstaats, sie in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, mit der Begründung anfechten, dass das „Aufnahmegesuch“ des erstgenannten Mitgliedstaats nicht innerhalb der unionsrechtlich festgelegten Frist gestellt worden sei. Die Dublin-III-Verordnung, der einschlägige Rechtsakt, sei kein rein zwischenstaatlicher Mechanismus mehr, und die Anwendung von Fristen habe erhebliche Auswirkungen für die Antragsteller und die betreffenden Mitgliedstaaten, so die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache C-670/16 (Tsegezab Mengesteab / Bundesrepublik Deutschland).
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Generalanwalt Bot vertritt in der Rechtssache Lounes (C-165/16) die Auffassung, dass ein Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat einbürgern ließ, weiterhin auf seine Rechtsstellung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger berufen kann, um seinem Ehegatten Freizügigkeit zu vermitteln. Zur Begründung bedient sich der Generalanwalt der EuGH-Rechtsprechung in sogenannten Rückkehrerfällen. Um das Familienleben fortzusetzen, wäre der eingebürgerte Unionsbürger andernfalls gezwungen, das Hoheitsgebiet seines neuen Heimatstaates zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort wieder die Freizügigkeitsrechte, vor allem die Möglichkeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten, genießen zu können.
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Unter den außergewöhnlichen Umständen der Flüchtlingskrise ist nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag zuerst gestellt wurde. Ein illegaler Grenzübertritt im Sinne der Dublin-III-Verordnung liege nicht vor, wenn Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Union, die mit einem Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen konfrontiert seien, diesen Menschen gestatteten, auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet einzureisen und es zu durchqueren.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 (C-133/15) in der Rechtssache H. C. Chavez-Vilchez entschieden, dass ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Union geltend machen kann. Im Rahmen der Entscheidung wurde auch die Frage der Beweislast hinsichtlich der Tatsachen anhand deren sich beurteilen lässt, ob eine Entscheidung, mit der ihm ein Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, konkretisiert.
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