Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Der Gerichtshof der EU hat am 17. April 2018 entschieden, dass der verstärkte Schutz vor Ausweisung u. a. an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Die weitere Voraussetzung des „Aufenthalts in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ kann erfüllt sein, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Unionsbürgers zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz seiner Inhaftierung nicht abgerissen sind.
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Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Ein Antrag auf Familienzusammenführung muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, d. h. grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist
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Vortrag zu den Grenzen und möglichen Lösungen der Unvereinbarkeit des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG mit der Rückführungsrichtlinie. Zu Einzelheiten siehe hier.
Die Kommission hat in dem Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG (C-297/17) zur Auslegung der Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) Stellung genommen.
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Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet in den Schlussanträge in der Rechtssache C-673/16 umfasst der Begriff „Ehegatte“ im Hinblick auf die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auch die Ehegatten desselben Geschlechts. Entgegen der Ansicht des Generalsanwalts wird der EuGH keine Erweiterung des Begriffs des Familienangehörigen vornehmen müssen. Denn Herr Coman und Herr Hamilton hatte vor der Weiterreise nach Rumänien eine gewisse Zeit gemeinsam von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Insoweit geht es nur um die Frage, ob der Lebenspartner von Herrn Coman die Freizügigkeit mit nach Rumänien nehmen kann. Diese Antwort wird der EuGH nach aller Voraussicht bejahen. Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts zu erlauben oder nicht, dürfte sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers nicht dadurch behindern, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes sei, ein Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet verweigern
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