III. Einheitliches Visum

1. Allgemeines
2. Inhalt, Form und Verfahren
3. Kurzfristiger Aufenthalt
4. Durchreise
5. Verlängerung
6. Ausnahmevisa

> End

III. Einheitliches Visum

1. Allgemeines

10

Mit dem SDÜ und SGK sollten Visumspolitik und -praxis in den Vertragsstaaten aufeinander abgestimmt und vereinheitlicht werden (Nanz, ZAR 1994, 99; Weber, ZAR 1993, 11). Damit wurde zugleich künftigen EG-Regelungen, die nach dem Amsterdamer Vertrag ermöglicht wurden (Lang, ZAR 1998, 59; Welte, ZAR 1998, 67), der Weg geebnet. Am 01.05.1999 wurde das SDÜ durch Protokoll zum Amsterdamer Vertrag in den Rahmen der EU als Gemeinschaftsrecht integriert (zum damaligen Bestand ABl. EG 2000 L S. 239 S. 1; zur Entwicklung des Besitzstandes ausführlich Winkelmann, ZAR 2010, 213). Für das Verfahren im Einzelnen galten bis 4. 4. 2010 die Vorschriften der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI, ABl. EG 2000 L 239 S. 317; ABl. EG 2002 C 313 S. 1; nunmehr geregelt im Visakodex - VK). In ihr waren bislang u.a. die Arten der Visa bestimmt und die Zusammenarbeit der Konsulate geregelt. Der VK regelt seit dem 5. April 2010 unter anderem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (VG Berlin, U. v. 12.05.2011 – 14 K 237.09 Abs. 5 –, juris.). Die in § 6 AufenthG2004 zur Erteilung von Schengen-Visa getroffenen Regelungen fanden von dem Zeitpunkt an keine Anwendung mehr (OVG BB, U. v. 24.06.2010 - OVG 2 B 16.09 -, bei Winkelmann, Mnet).

icon OVG Berlin-Brandenburg – OVG 2 B 16.09 – U. v. 24.06.2010

11

Die grundlegende Bedeutung des SDÜ, SGK für das Aufenthaltsrecht liegt in der gegenseitigen Anerkennung und der Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs nationaler Aufenthaltstitel und Visa. Die Wirkungsweise des ursprünglichen Vertragswerks und seiner Einzelnormen war nicht einheitlich. Das SDÜ galt nach Ratifikation, Inkrafttreten und Inkraftsetzen (Hailbronner/Thiery, ZAR 1997, 55) zunächst als völkerrechtlicher Vertrag in formeller Hinsicht sowohl gegenüber den anderen Vertragsparteien als auch innerstaatlich. In materieller Hinsicht enthielt das SDÜ überwiegend Staatenverpflichtungen und nur zum geringeren Teil unmittelbare Rechtsfolgen für den Einzelfall (Westphal, ZAR 1998, 175; ders. in: Huber, B 651 Vorbem. Rn. 9, Art. 19 Rn. 1, Art. 20 Rn. 3, Art. 23 Rn. 2 ff; vgl. näher die Bestimmungen der AAH-SDÜ, abgedruckt in Renner, Verwaltungsvorschriften, S. 575 ff.; Winkelmann, ZAR 2010, 213.

12

Der räumliche Geltungsbereich des Schengen-Rechts stimmt nicht mit dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten überein. Von den alten EU-Staaten nehmen Dänemark, Großbritannien und Irland nicht teil. Norwegen und Island sind aufgrund Assoziierungsabkomen seit März 2001 beigetreten. Die neuen EU-Staaten hatten den Schengen-Besitzstand grds. mit dem Beitrittsvertrag vom 1. 5. 2004 (betr. Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Slowenien, Zypern und Malta) und 1. 1. 2007 (betr. Bulgarien und Rumänien) an übernommen (Art. 3 Abs. 1 Beitrittsakte). Die Schweiz ist mittlerweile dem Schengenraum beigetreten (Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (ABl. EU L 53/52 v. 27. 2. 2008. Der Rat für Justiz und Inneres hatte in seiner Sitzung am 27. 11. 2008 die „Schengenreife“ der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschlossen (ABl. EU L 327/15 v. 5. 12. 2008). Nach dem Beschluss des Rates 2008/903/EG über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengener-Besitzstandes in der Schweiz wurden die Personenkontrollen an den Landgrenzen mit Wirkung v. 12. 12. 2008 und an den Luftgrenzen v. 29. 12. 2009 abgeschafft.) Es galten aber zunächst noch nicht die Bestimmungen über Binnengrenzkontrollen und das Schengen-Visum (Art. 2, 9–12, 14–25 SDÜ), sie waren erst nach einem Beschluss des EU-Rats (2007/801/EG: Beschluss des Rates v. 6. 12. 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, ABl. EG L 323 v. 8. 12. 2007, S. 34–39) für die Beitrittsstaaten 2004 anzuwenden (Art. 3 Abs. 3 Beitrittsakte). Damit entfielen die Kontrollen an den Land- und Seegrenzen dieser Staaten seit 21. 12. 2007 (für die Luftgrenzen mit Wirkung vom 30. 3. 2008). Für die und im Verhältnis zu den Beitrittsstaaten 2007 bleiben die Grenzkontrollen vorerst weiterhin existent. Mit einem entsprechenden Beschluss ist ggf.. für 2012 zu rechnen (Die Niederlande und Finnland blockierten bei einem Treffen der EU-Innenminister in Brüssel die zuletzt diskutierte schrittweise Aufhebung der Passkontrollen im September 2011. Als Grund nannten die beiden Länder mangelnden Fortschritt im Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität in den beiden zuletzt beigetretenen EU-Staaten (Pressemitteilung des Rates v. 22.09.2011). Liechtenstein ist am 07.03.2011 durch Ratifikation des Abkommens als neues Mitglied im Schengenraum aufgenommen worden. Nach der Evaluierungsphase wurde durch Beschluss (ABl.EU L 334/27 v. 16.12.2011) des Rates vom 13. Dezember 2011 die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Fürstentum Liechtenstein mit Wirkung vom 19.12.2011 verfügt. In diesem Zusammenhang wendet das Fürstentum Liechtenstein auch die VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verf zur Bestimmung eines Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangeh in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags („Dublin II“) an. Da Liechtenstein über keinen internationalen Flughafen verfügt, wurde die Schengenvollanwendung mit einem Datum in Kraft gesetzt (vgl. schon Nachricht in MNet vom 12.04.2011; Art 1 II, III des Beschlusses (ABl.EU L 334/27 v. 16.12.2011).

2. Inhalt, Form und Verfahren

13

Staatenverpflichtungen enthielt z.B. Art. 4 Abs. 1 SDÜ, der die Vertragsstaaten seit 1993 zu Kontrollen bestimmter Art bei Flugpassagieren aus Drittstaaten verpflichtete, und Art. 9 Abs. 1, der die Pflicht zur gemeinsamen Personenverkehrspolitik und zu weitergehender Harmonisierung begründete. Demgegenüber sind z.B. Art. 5 Abs. 4 SGK, 19, 20, 21 SDÜ in der Art eines individuellen Rechts ausgestaltet und so bestimmt formuliert, dass sie unmittelbare Wirkungen innerhalb des Vertragsstaats und für und gegen Drittstaatsangehörige entfalten. Soweit einzelne Bestimmungen derart unmittelbar anwendbar sind, gehen sie den allgemeinen ausländerrechtlichen Normen als Unionsrecht vor (zum früheren Rechtszustand vgl. Nr. 1.1.4 S. 2 AAH-SDÜ).

14

Soweit danach eine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Drittstaater nicht eintritt, erscheint fraglich, ob das Interesse an einem normgemäßen Verhalten des anderen Staats bei Anwendung nationalrechtlicher Ermessensbestimmungen berücksichtigt werden kann. Hinsichtlich der Staatenverpflichtungen steht dem entgegen, dass nur die zuständigen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsorgane und nicht die Auslandsvertretung und Ausländerbehörde dazu berufen sind, die notwendigen Maßnahmen zur internen Umsetzung zu beschließen und durchzusetzen. Anders verhält es sich dagegen, sofern dem Mitgliedstaat bestimmte Verfahrensweisen vorgeschrieben sind oder die Berücksichtigung von öffentlichen oder individuellen Interessen anheim gestellt ist, um Normzwecke zu fördern. Insoweit kann, falls die Vorschrift mangels Bestimmtheit nicht unmittelbar anwendbar ist, ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der Verpflichtungen bestehen, das bei Ausfüllung derartiger Tatbestandsvoraussetzungen und der Ermessensausübung berücksichtigt werden kann.

15

Begriffe, Voraussetzungen, Verfahren und Form sowie räumliche und zeitliche Geltung des einheitlichen Visums sind verbindlich vorgegeben (Art. 1 VK, ehemals 10–17 SDÜ (nunmehr 2, 4 ff VK), Art. 2, 5 SGK, ehemals VO (EG) Nr. 415/2003), nunmehr Art. 35, 36 i.V.m. Anh. VI, IX VK (näher zum alten Recht Westphal, ZAR 1998, 171; zum VK: Westphal/Brakemeier NVwZ 2010, 621; Winkelmann, Kommentierung zum Visakodex, MNet.); unter bestimmten Umständen dürfen nationale Visa ausgestellt werden (Art. 5 Abs. 4 c SGK, Art. 18 SDÜ).

icon Kommentierung zum Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009

Vor allem gelten sowohl das einheitliche Visum als auch die Befreiung von der Visumpflicht durch die EUVisumVO für den gesamten Schengen-Raum zum Zwecke der Einreise, der Durchreise und des Aufenthalts während der Gültigkeitsdauer (Art. 19, 20 SDÜ). Die Visumpflicht kann also auch durch einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Sichtvermerk erfüllt werden (zu Form und Inhalt des Visums weiterführend Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 164 f). Nach Art. 10 VK (allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags) ist ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der VO (EG) Nr. 1683/95 (VO (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl.EG L 164 v. 14.07.1995, S. 0001 - 0004) oder, falls das VIS (VO (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.07.2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl.EG L 218/60 v. 13.08.2008.)

icon VO (EG) Nr. 767/2008 v. 09.07.2008 zur Errichtung des VIS

nach Art. 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Art. 13 VK (Biometrische Identifikatoren) entspricht. Nach dem Beschluss der Kommission (Durchführungsbeschluss 2011/636/EU v. 21.09.2011 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer ersten Region, ABl.EU L 249/18 v. 27.09.2011)

icon Durchführungsbeschluss 2011/636/EU v. 21.09.2011 zur Inbetriebnahme des VIS

wurde das VIS am 11.10.2011 in den Wirkbetrieb überführt. Zunächst startet das Erfassungssystem in der ersten Region (Nordafrika: Ägypten, Algerien, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien, Entscheidung 2010/49/EG der Kommission v. 30.11.2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, ABl.EG L 23/62 v. 27.01.2010; Art. 48 Abs. 5 VIS-Verordnung).

icon Entscheidung 2010/49/EG v. 30.11.09 zur Bestimmung der 1. Region des VIS

Seit dem 10. Mai 2012 wird das VIS in der Region „Naher Osten“ (Israel, Jordanien, Libanon, Syrien) und seit dem 2. Oktober 2012 in der Region „Golf“ (Afghanistan, Bahrain, Iran, Irak, Kuwait, Oman, Katar, Saudi Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen) angewandt (vgl auch Antw der BuReg v. 14.03.2013, Drs 17/12755). Mit Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.4.2012 wurde die zweite Gruppe von Regionen, in denen das VIS in Betrieb genommen werden soll, festgelegt. In den Regionen „Westafrika“ (Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo) und „Zentralafrika“ (Äquatorialguinea, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Kamerun, Kongo, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Tschad und Zentralafrikanische Republik) werden seit dem 14.3.2013 alle Personen, die ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt beantragen, im VIS erfasst.

Gem. VO (EG) 81/2009 (VO (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.01.2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex, ABl.EU L 35/56 v. 04.02.2009)

icon VO (EG) Nr. 81/2009 zur Änderung des SGK in Bezug auf das VIS

wurde mit 31.10.2011 die vollumfängliche Kontrolle im Rahmen der eingehenden Kontrolle von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen bei der Einreise nach Art. 7 Abs. 3 aa SGK aufgenommen. Dazu erfolgt die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums an der Außengrenze grds. mittels Abfrage der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers.

16

Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung (Art. 5 Abs. 1 SGK, ehemals Art. 15 SDÜ, nunmehr Art. 18–23 VK) durch die Auslandsvertretung (Art. 12 Abs. 1 SDÜ; Art. 18 VK) oder ausnahmsweise die Grenzbehörde (ehemals Art. 17 Abs. 3 c SDÜ, VO (EG) Nr. 415/2003, nunmehr Art. 35, 36 i.V.m. Anh. VI, IX VK, Art. 5 Abs. 4 b, c SGK, §§ 71 Abs. 3 S. 2, 14 Abs. 2) stimmen in der Sache im Wesentlichen mit den Voraussetzungen und den Versagungsgründen für Besuchsvisa nach früherem deutschem Recht (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 28 AuslG) überein (näher unter Rn. 23). Soweit der Ausländer keine Gefahr für öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationale Beziehungen darstellen darf, geht es allerdings nicht nur um Deutschland; es genügt vielmehr, wenn ein anderer Schengen-Staat betroffen ist (Garantenstellung an der Außengrenze, ehemals Art. 23 SDÜ (vgl. nun Art. 6 RL 2008/115/EG, Art. 13 SGK; Zu den materiellen Voraussetzungen vgl. Rn. 21 ff). Die zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe gem. Art. 21 bzw. Art. 32 VK unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (VG Berlin, B. v. 26.10.2010 – 22 K 31.10 V –, bei Winkelmann, MNet). Nach Art. 21 Abs 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zunächst festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs 1 Buchst. a, c, d und e SGK erfüllt (VG Berlin, U. v. 12.05.2011 - 14 K 237.09 Abs. 5 -, bei Winkelmann, MNet).

icon VG Berlin – 14 K 237.09 V – U. v. 12.05.2011

17

Das Visumverfahren ist dahin modifiziert, dass ggf. Belege über Zweck und Umstände des vorzulegen sind und der Ausländer nicht zur Einreiseverweigerung in einem der Vertragsstaaten ausgeschrieben sein darf (Art. 5 Abs. 1 d und e SGK). Die Erteilung eines Visums für höchstens drei Monate je Sechsmonatszeitraum ergeht durch gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum (OVG BB, U. v. 24.06.2010 – OVG 2 B 16.09 –, bei Winkelmann, MNet.; VG Berlin, U. v. 14.12.2010 – 3 K 301.09 V – bei Winkelmann, MNet.; VG Berlin, U. v. 27.01.2011 – 29 K 362.10 V – und U. v. 17.06.2011 – 14 K 275.10 V –, juris).

icon VG Berlin - 3 K 301.09 V - Urteil vom 14.12.2010

18

Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eines anderen Mitgliedstaats - weder nach innerstaatlichem Recht gem. Art. 5 Abs. 1 e SGK, noch Art. 96 SDÜ gem. Art. 5 Abs. 1 d SGK - bewirkt eine Sperre i.S.d. § 11 Abs. 2 (Nr. 2.2.0.2 AAH-SDÜ). Soll trotz Ausschreibung durch einen anderen Staat ein Visum erteilt werden, ist dieser vorab zu konsultieren (Art. 25 Abs. 1 SDÜ; Art. 11 Abs. 4 RL 2008/115/EG). Eine Konsultation unter Einschaltung der Sicherheitsbehörde der jeweiligen Staaten findet auch für Staatsangehörigen von (etwa 40) „Problemstaaten“ bei der Einreisekontrolle statt (vgl. ehemals Art. 17 Abs. 2 SDÜ, nunmehr Art. 22 VK, Art. 5 Abs. 1 e; Westphal, ZAR 1998, 175; Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 162). Die Staaten haben damit die Möglichkeit von ihnen unerwünschten Ausländern an der Einreise zu hindern und zurückzuweisen (Art. 5 Abs. 1 e, 13 Abs. 1 SGK, § 15 Abs. 2 S. 3), obwohl keine Gründe vorliegen, die im Einzelfall eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Art. 96 SDÜ rechtfertigen.

19

Das einheitliche Visum wird auf der einheitlichen europäischen Visummarke (VO/EG 1683/95; Zuletzt geändert durch VO (EG) 856/2008 v. 24. 7. 2008 (ABl. EG L 235/1 v. 2. 9. 2008) erteilt. Typ A ist für den Flughafentransit vorgesehen, ehemals Typ B für die Durchreise (nunmehr Typ C „Transit“) und Typ C für Aufenthalt bis zu drei Monaten (Kurzaufenthalt) innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (Bezugszeitraum). Mit dem Gültigkeitszeitraum wird bestimmt, in welchem Zeitraum Einreise und Aufenthalt zugelassen sind. Die Nutzungsdauer legt die Höchstzahl der Aufenthaltstage fest. Die Zahl der zulässigen Einreisen ist festgelegt (zu Einzelheiten vgl. Nr. 1.3.1.1 ff AAH-SDÜ, ehemals GKI, ABl EU v. 22. 12. 2005 C 326/1, nunmehr VK). Die Gesamtaufenthaltaltsdauer muss in Bezug auf diesen Bezugszeitraum von sechs Monaten (90 Tage pro Halbjahr) berechnet werden. Das Berechnungsverfahren bereitet in der Praxis zuweilen große Schwierigkeiten, da im EU-Recht nicht eindeutig festgelegt ist, wie die Berechnung genau erfolgen soll. Zur Fristenberechung verweisen Westphal/Stoppa (Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 168, 171 f weiterführend zur Problemstellung mit konkreten Berechnungsbeispielen) auf die allgemeinen europ. Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, die denen des BGB entsprechen. Nach dem U. in der Rs. Bot (EuGH, U. v. 3. 10. 2006 – Rs C-241/05) hat der EuGH festgelegt, dass Art. 20 Abs. 1 SDÜ den Aufenthalt nicht generell für bis zu drei Monaten, sondern nur innerhalb des durch die erste Einreise festgelegten Bezugszeitraums erlaubt. Nach Ablauf muss eine Ausreise des Ausländer aus dem Schengengebiet erfolgen, bevor ein erneuter Bezugszeitraum begründet werden kann. Damit soll ein schengenwidriger faktischer Daueraufenthalt vermieden werden, der sich ansonsten durch kettenartig aneinander gereihte Aufenthaltbeliebig verlängern ließe. Nicht ausdrücklich führte der EuGH zu der Frage aus, inwieweit nach Ende des jeweiligen Bezugzeitraums auch dann - etwa zwingend - eine Ausreise aus dem Schengenraum zu erfolgen hätte. Somit wird in Deutschland aus Verhältnismäßigkeitsgründen maßgeblich auf den Verbrauch der Aufenthaltstage abgestellt. Eine erneute Einreise kurz vor Ende eines Bezugszeitraums lässt daher die Lösung zu, dass der Reisende noch die restlichen Tage (bis max. 90) aufbrauchen kann, damit den Sechsmonatszeitraum überschreiten kann und erst dann wieder ausreisen muss (Winkelmann, Kommentar zum Visakodex, MNet, S. 10). Zur Bestimmung der Frage, ob bereits der Einreisetag mitgezählt werden darf, wird auf den Juristischen Dienst des Rates hingewiesen, der in Bezug auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über Fristen ausführte, dass nach deren grundlegenden Bestimmungen der Tag, der die Frist auslöst, nicht mitgezählt wird und die Frist nie an einem arbeitsfreien Tag zu zählen beginnt, sondern erst am ersten darauf folgenden Arbeitstag (vgl. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1). Allerdings wird derzeit - entgegen der vorgenannten Fristenlösung - in Deutschland der Tag der Einreise, z.B. im Sinne der Bestimmungen aus Artikel 20 Abs. 1 SDÜ, mitgezählt, obgleich der Tag der Einreise auch nach § 187 Absatz 1 BGB („Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“; so auch VG Düsseldorf, B. v. 24.01.2011 – 27 L 1633/10 –, bei Winkelmann, MNet)

icon VG Düsseldorf – 27 L 1633/10 – B. v. 24.01.2011

nicht anzurechnen ist. Bei sichtvermerkspflichtigen Drittausländern wird der äußere Rahmen des Aufenthaltszeitraums durch die Gültigkeit des Visums gesetzt (etwa bei einem Jahres- oder Mehrjahresvisum). Der jeweilige Bezugszeitraum von sechs Monaten wird auch hier durch den Tag der Einreise ausgelöst (wobei Art. 2 Nr. 2a VK von „Zeitpunkt“ spricht (nicht gemeint ist sicherlich durch diese sprachliche Abweichung, dass der Bezugszeitraum durch eine bestimmte Uhrzeit an diesem Tage beginnt und später auch endet. Die letztmögliche Ausreisezeit am letzten Tag des Bezugszeitraums ist gegen Ende des jeweiligen Tages, also spätestens zu 24.00 Uhr). Auch hier wird eine zwingende Ausreise zu Ende des so bestimmten Bezugszeitraums nicht für verhältnismäßig erachtet, sofern noch Aufenthaltstage zur Verfügung stehen. Insoweit ist der Begriff der ersten Einreise in Art. 20 Abs. 1 SDÜ nicht bestimmt genug und bedarf einer Konkretisierung durch den (EU-)Gesetzgeber. Art. 18, 20 und 21 SDÜ und u.a. die EU-VisumVO werden bzgl. des Kurzaufenthaltes in Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gem. Entwurf der VO zur Änderung des Schengenrechtes - KOM(2011) 118 endgültig geändert. Dies hat auch Auswirkung auf die Berechnungsmodalitäten für einen Kurzaufenthalt. Danach wird zukünftig an jedem Tag des Aufenthaltes der letzte Zeitraum von 180 Tagen berücksichtigt. Außerdem wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet.

20

Die Befreiung vom Sichtvermerkszwang erfolgt ausschließlich durch die EUVisumVO (s.o. Rn. 6f) und nicht durch die Mitgliedstaaten. Wer von der Visumpflicht befreit ist, kann sich in jedem Schengen-Staat frei bewegen, längstens jedoch drei Monate innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Einreise; außerdem müssen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 a, c, d und e SGK erfüllt sein (Art. 20 Abs. 1 SDÜ). Damit ist den jeweiligen von der Visumpflicht befreiten Ausländer ein transnationales Aufenthaltsrecht (Verwaltungsakt) verliehen, auf das sie sich unmittelbar berufen können; hierfür ist unerheblich, dass der befreite Personenkreis in der EUVisumVO festgelegt wird und nicht durch das SDÜ oder den VK selbst. Unter § 6 fallen auch einheitliche Visa anderer Schengen-Staaten, sie sind ebenfalls als Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2, Nr. 1 1. Alt zu werten (so auch Westphal/Stoppa, a.a.O., 3. Aufl., S. 160). Die Erteilung, Verlängerung oder Annullierung/Aufhebung erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde (ggf. auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde (vgl. § 71 Abs. 3 Nr. 3 b, c)) auf Basis des SGK, insbesondere des VK und des nationale Rechts mit Wirkung für alle Schengen-Staaten (Art. 13, Anh. V SGK, Art. 34, Anh. VI VK, §§ 71, 52, zu §§ 48, 49 VwVfG s. u. Abschnitt V Nr. 2).

3. Kurzfristiger Aufenthalt

21

Die Unterscheidung zwischen einheitlichem und nationalem Visum erfolgt nach der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Ein kurzfristiger Aufenthalt ist danach nicht mit drei Monaten bemessen wie früher nach deutschem Recht, sondern mit bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einreise.

22

Das einheitliche Visum gilt grds. räumlich unbegrenzt im gesamten Schengen-Gebiet. Es berechtigt zu dem vorgesehenen kurzfristigen Aufenthalt nicht nur in dem das Visum ausstellenden Staat, sondern in allen Schengen-Staaten (Art. 19 SDÜ), ohne dass es der Zustimmung des jeweils anderen Staats bedarf (einheitliches Visum, Art. 2 Nr. 3 VK). Sofern nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung eines schengenweit gültigen Visums (Typ C) erfüllt werden ist die Ausstellung räumlich begrenzt auf einen oder mehrere Schengenstaaten möglich (ehemals Art. 11 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15, 16 SDÜ, nunmehr Art. 2 Nr. 4, 25 VK; Art. 5 Abs. 4 b, c SGK). Die grenzüberschreitende Wirkung ist gemeinschaftsrechtlich bestimmt und daher nicht durch deutsches Recht abänderbar. Sie umfasst aber kein Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; hierüber entscheidet allein der Mitgliedstaat. Außer der zeitlichen Begrenzung ist das Visum also auch in sachlicher Hinsicht beschränkt.

23

Für die Einreise mit einheitlichem Visum müssen vor allem die folgenden materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 5 Abs. 1 SGK):

  • Besitz gültiger Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 5 Abs. 1 a SGK). In Bezug hierauf wird sich folgende Änderung ergeben: „Er [der DrittStang] muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
    i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung ausgesetzt werden.
    ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.";
  • Besitz eines erforderlichen und gültigen Visums oder eines erforderlichen und gültigen Aufenthaltstitel bzw. gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Art. 5 Abs. 1 b SGK; geändert mit Wirkung vom 05.04.2010 durch Verordnung (EU) Nr. 265/2010);
  • Besitz ausreichender Mittel für den Lebensbedarf oder entsprechende legale Erwerbsmöglichkeiten; erforderlichenfalls Belege über Aufenthaltszweck und -umstände (Art. 5 Abs. 1 c SGK);
  • Keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS (Art. 96 SDÜ; vgl. Westphal, ZAR 1999, 361) oder in nationalen Datenbanken (Art. 5 Abs. 1 d SGK);
  • Keine Gefahr für öffentliche Ordnung, innere Sicherheit oder internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten (Art. 5 Abs. 1 e SGK).

Zur näheren Bestimmung der Erfordernisse nach Art. 5 Abs. 1 c SGK nennt Art. 5 Abs. 3 SGK Einzelheiten zur Definition ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. auch HK-AuslR/Hoffmann, § 6 Rn. 5). Danach werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. So bilden die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge (Mitteilungsverpflichtung nach Art. 34 Abs. 1c SGK; vgl. aktualisierte Veröffentlichungen im ABl.EU, erstmals: C 247 vom 13.10.2006, S. 19–24) nur einen Rahmen für die Prüfung, ob bezogen auf den Aufenthaltszweck ausreichende finanzielle Mittel nachgewiesen werden können. Eine weitere Argumentationshilfe ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt eines Ausländers dann gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Klare Fälle sind danach jedenfalls solche, in denen der Ausländer über gar keine oder solch geringfügige Finanzmittel verfügt, die in krassem Widerspruch zur Länge des Aufenthaltes und/oder zur gewählten bzw. vorgestellten Unterkunft stehen (Winkelmann, ZAR 2010, 272). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten usw. erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Weiterhin können auch Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern einen ausreichenden Nachweis darstellen. Anh. I SGK enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die zum Nachweis des Aufenthaltszwecks an der Grenze - auch bei Visuminhabern - geprüft werden können. Nach Anlage 25 zum Schengen-Handbuch (= Mitteilungsverpflichtung nach Art. 34 SGK, s.o.) bestimmt Deutschland, dass verbindliche Tagessätze nicht bestehen. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung durch das Kontrollpersonal. Dabei sind die jeweiligen persönlichen Umstände wie Art und Zweck der Reise, Dauer des Aufenthalts, etwaige Unterbringung bei Angehörigen oder Freunden sowie Kosten für Verpflegung zu berücksichtigen. Kann der Drittstaatsangehörige für diese Umstände keine Belege vorweisen oder zumindest glaubhafte Angaben machen, so müssen für jeden Tag 45 EUR zu seiner Verfügung stehen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Rückreise bzw. Weiterreise des Drittstaatsangehörigen möglich ist. Der Nachweis kann zum Beispiel durch Vorlage eines Weiter- oder Rückreisetickets erfolgen. Die finanziellen Mittel können insbesondere nachgewiesen werden durch Barmittel, Kreditkarten und Schecks, aber auch durch:

  • Bankbürgschaft eines Kreditinstituts, dem der Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist,
  • selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers,
  • telegrafische Geldanweisung oder
  • Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde durch den Gastgeber oder einen Dritten, oder
  • Verpflichtungserklärung.

Bei begründeten Zweifeln an der Liquidität im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist vor der Einreise eine Überprüfung vorzunehmen.
Die öffentliche Ordnung im Schengen-Gebiet ist als gefährdet anzusehen, wenn ein zwingender oder ein Regelversagungsgrund i.S.d. § 5 Abs. 4 AufenthG vorliegt oder eine zwingende Erteilungsvoraussetzung i.S.d. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt ist. Die Gefährdung kann auch darin gesehen werden, dass ein Ausweisungsgrund gegeben ist (betr. Kind VG Berlin, B. v. 17. 5. 2002 – 19 A 13.02 –). In Fällen des § 54 Nr. 5 oder 5 a AufenthG findet eine obligatorische Konsultation nach Art. 22 VK statt (vgl. dazu § 73 AufenthG).

24

Auch bei Erfüllung der in Art. 5 Abs. 1 SGK genannten Kriterien besteht kein Anspruch auf ein einheitliches Visum. Es herrscht wie nach deutsches Recht keine Einreisefreiheit, andererseits gehören die Aufrechterhaltung und die Förderung des internationalen Personenverkehrs auch zu den Grundanliegen der gemeinsamen Politik der Schengen-Staaten. Abgesehen von der Wahrung der öffentlichen Interessen im gesamten Hoheitsgebiet, also nicht nur in dem Bereich des Ausstellerstaats, sind im Rahmen des verbleibenden Ermessens (VG Berlin, U. v. 20.10.2011 – 22 K 6.11 V –, juris: Zur fehlerhaften Ermessensausübung bei ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) zusätzlich öffentliche Belange gegenüber den individuellen Interessen in Rechnung zu stellen. Hierfür gelten die Visaregeln der AufenthV und andere Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des nationalen Rechts nicht, sondern allein die des SDÜ, SGK und des VK. Bestimmte materielle Auslegungsregeln hielt das SDÜ indes nicht bereit, wohl aber der VK. Vormals musste dies der Funktion des kurzfristigen Visums als Mittel zur Steuerung des internationalen Reiseverkehrs unter Wahrung der Interessen der Aufenthaltsstaaten entnommen werden. Dabei war entsprechend den Rechtswirkungen des (heute) einheitlichen Visums nicht nur auf den Ausstellerstaat abzustellen, sondern auf den gesamten Schengen-Raum.

> Back

25

In diesem Zusammenhang ist vorab die Bedeutung der Rückkehrfähigkeit und -bereitschaft zu klären (vgl. § 5 Rn. 31; Teipel, ZAR 1995, 162 m.w.N.). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Visumregeln betrifft nicht nur den Zeitpunkt der Einreise, sondern auch den der ordnungsgemäßen Beendigung des Aufenthalts durch Ausreise. Nicht zuletzt wegen des Fehlens von Binnengrenzkontrollen besteht ein außerordentliches gemeinsames Interesse der Mitgliedstaaten an der rechtzeitigen Ausreise des Visuminhabers aus dem Schengen-Gebiet. Die Bundespolizei hat im Zuge ihrer Fahndungsmaßnahmen in den Jahren 2005 bis 2010 nachstehende Anzahl von Personen im Bundesgebiet festgestellt, deren Visum bzw. Aufenthaltstitel abgelaufen war:

2005: 7.454 Personen, 2006: 6.021 Personen; 2007: 5.485 Personen; 2008: 4.831 Personen; 2009: 4.538 Personen und
2010: 5.405 Personen (BT-Drucks. 17/8084 v. 06.12.2011).

Lässt sich absehen, dass der dauernde Verbleib wesentlich wahrscheinlicher ist als die Rückkehr, dann ist die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 e SGK gefährdet mit der Folge, dass das Visum nicht erteilt werden darf (vgl. OVG NW, U. v. 31. 5. 1995 – 17 A 3538/92 –). In anderen Fällen ist das Risiko des dauernden Verbleibs im Schengen-Gebiet mit dem Gewicht des Besuchsinteresses abzuwägen und nach Ermessen zu entscheiden.

26

Schon im Hinblick auf die Massenhaftigkeit von Einreisebegehren für kurzfristige Besuche und Reisen bedurfte es (in Abstimmung mit den anderen Schengen-Staaten) einer pauschalen Steuerung durch geeignete Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Auslandsvertretungen zur Absicherung der Rückkehr. Vor allem die Anerkennung von Pauschalreiseverträgen und Reisekrankenversicherungen (seit 1. 1. 2004 über mindestens 30.000 Euro; EU-Rat, ABl. EG 2004 L 5 S. 79) musste zentral geplant und bestimmt werden, da insoweit eine individuelle Prüfung weder sachgerecht noch zeitgerecht vorgenommen werden konnte. Zudem bedurfte es hierzu der Abstimmung innerhalb der Schengen-Staaten, weil sonst ungleiche Bedingungen die erforderliche Einheitlichkeit der Zugangsvoraussetzungen gefährdeten. Die individuellen Verhältnisse bleiben trotz dieser notwendigen Globalprüfungen gleichwohl ausschlaggebend.

27

Anhaltspunkte für eine fehlende Bereitschaft zur Ausreise nach Ablauf des Kurzaufenthalts können sich vor allem aus der mangelnden Verwurzelung im Heimatland oder aus Regelverletzungen bei früheren Aufenthalten ergeben (Teipel, ZAR 1995, 162; VG Berlin, U. v. 12.10.2011 – 12 K 1544.10 V –, juris). Wenn es dabei bereits zu Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht oder gegen Strafgesetze gekommen ist, muss die Gefahr der Wiederholung ausgeräumt sein. Bei der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen müssen aber außer den öffentlichen Belangen auch die Rechte der Beteiligten, vor allem aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, angemessen berücksichtigt werden. Nach Art. 8 EMRK schützenswerte Rechte des Antragstellers im Hinblick auf die mögliche Anbahnung einer Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen sind im Rahmen der Erteilung eines Schengen-Visums jedoch nicht zu prüfen (BVerwG, U. v. 15.11.2011 – 1 C 15.10 –, juris Rn. 17; VG Berlin, U. v. 03.02.2012 – 29 K 292.11 V –, juris). So können sich einerseits, auch wenn der einreisewillige Ausländer über einen bestimmten Betrag für Einreise und Aufenthalt verfügt, Bedenken daraus ergeben, dass ein einladender Sohn, der als Asylberechtigter anerkannt ist und eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, seit Jahren für sich und seine Familie Sozialhilfe bezieht. Andererseits dürfen die persönlichen Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Familienbande durch kurzfristige Besuche nicht durch kleinliche Anforderungen zunichte gemacht werden.

28

An den Voraussetzungen für eine Visumerteilung fehlt es, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen (VG Berlin, B. v. 26.10.2010 - 22 K 31.10 V -, bei Winkelmann, MNet). Die Prüfung, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einreise oder fehlender Rückkehrbereitschaft besteht, erfordert eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung. Das Konsulat hat das Visum nach den spiegelbildlichen Versagungsgründen in Art. 32 Abs. 1 VK zu verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b); BVerwG, U. v. 15.11.2011 – 1 C 15.10 –, juris Rn. 17; vgl. hierzu Vorabentscheidugsersuchen an den EuGH durch VG Berlin v. 10.02.2012 – VG 4K 35.11 V –, bei Winkelmann, a.a.O.

icon VG Berlin, B. v. 10.02.2012 – VG 4K 35.11 V –

Der Schutz von Ehe und Familie ist zu beachten. Aus der Tatsache, dass bei einem früheren Aufenthalt die Verlängerung eines Visums beantragt und gewährt wurde, kann nicht bei einer späteren Einreise auf fehlende Rückkehrbereitschaft geschlossen werden (OVG BB, U. v. 24.06.2010 - OVG 2 B 16.09 -, bei Winkelmann, MNet.; VG Berlin, U. v. 14.12.2010 - 3 K 301.09 V - bei Winkelmann, MNet.; VG Berlin, U. v. 17.06.2011 - 14 K 275.10 V -, juris).

icon OVG Berlin-Brandenburg – OVG 2 B 16.09 – U. v. 24.06.2010

icon VG Berlin – 3 K 301.09 V – U. v. 14.12.2010

Werden bei der Erteilung eines Besuchsvisums ernsthafte Zweifel an der Rückkehrwilligkeit festgestellt, ist eine Erteilung nur in Ausnahmefällen möglich, soweit der betreffende Mitgliedsstaat dies aus humanitären Gründen, aus Gründen nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 1/10 -, bei Winkelmann, MNet.; OVG BB, B. v. 20.04.2011 - OVG 11 M 43.10 -, juris).

icon BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 1.10

Denn auch ein Anspruch auf Visumserteilung mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Art. 2 Nr. 4 und Art. 25 Abs 1a VK, für den Art. 32 mit den dort genannten Visumsverweigerungsgründen nicht gilt, besteht in diesen Fällen nicht. Ein Verpflichtungsbegehren, das ein Schengen-Visum zum Gegenstand hat, erledigt sich auch nach Ablauf der im Antrag bezeichneten Reisedaten nicht, wenn dem Begehren erkennbar kein zeitlich bestimmter Reiseanlass zugrunde liegt, sondern dieses fortbesteht und vom Antragsteller weiterverfolgt wird (BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 1/10 -, a.a.O.). In diesen Fällen gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, im Wege der Verpflichtungsklage über das Visumsbegehren zu entscheiden (OVG BB, U. v. 24.06.2010 - OVG 2 B 16.09 -, a.a.O.).

29

Können die Voraussetzungen des Art. 5 SGK von Anfang an nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit einer Ausnahme (14 Abs. 2; Art. 25 VK; Art. 5 Abs. 4 c SGK). Der Charakter des Visums verändert sich dann nicht, das Visum ist jedoch grds. auf deutsches Hoheitsgebiet zu beschränken (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 VK). Als Grundlagen kommen nur in Betracht: völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Wegen des Fortfalls von Binnengrenzkontrollen soll bei der Erteilung restriktiv verfahren werden (vgl. Nr. 1.2.1.1.6 AAH-SDÜ; Nr. 6.1.2.5 AVwV). In Betracht kommen z.B. Familienbesuche (BT-Drucks. 15/420 S. 71). Die Aussicht auf eine Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen fällt ohne Weiteres in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, und angesichts der Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft in § 27 Abs. 2 des AufenthG, so dass dem Kläger jedenfalls einfachrechtlich ein dem Art. 6 Abs. 1 GG entsprechendes Schutzniveau zuzubilligen ist. Bei der Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit, die in Art. 25 Abs. 1 VK den Mitgliedstaaten zugewiesen wird, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH für Menschenrechte weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren. Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GRC auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GRC. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, der zu Folge der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, auch die Auslandsvertretungen, bei der Entscheidung über ein Besuchsvisum familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen; damit korrespondiert ein Anspruch des Grundrechtsträgers auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen. Auch Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC verpflichten im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (BVerwG, s.o. Rn. 27).

30

Die Erteilung für mehrere Einreisen (Eintrag "mult") erfolgt aus Vereinfachungsgründen, um wiederholte gleichgerichtete Visavorgänge zu ersparen. Die Gültigkeit kann auf den voraussichtlichen Gesamtzeitraum abgestellt werden, darf aber fünf Jahre nicht überschreiten. Es gilt jeweils für längstens drei Monate innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Einreise (Art. 24 VK; Nr 6.2 AVwV).

31

Die Gebühren für die Erteilung von Schengen-Visa richtet sich nach Art. 16 VK und ergänzend nach § 46 AufenthV (s. Rn. 49).

4. Durchreise

32

Das Transitvisum (Art. 24 Abs. 1 Satz 4, 27 Abs. 2 VK, Anh. VII Nr. 7, 9a: Typ C „Transit“ als obligatorischer Eintrag) erlaubt dem Inhaber die Durchreise durch das Schengen-Gebiet von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat. Die zulässige Anzahl der Durchreisetage bemisst sich nach dem VK an der (tatsächlich zu vermutenden) Durchreisedauer + 15 Tage „Gnaden“- oder „Kulanzfrist“; insoweit gibt es die alte „5-Tage“ Regelung analog der GKI nicht mehr. Das Visum kann für eine, zwei oder ausnahmsweise auch mehrere Durchreisen erteilt werden. Die Dauer wird je nach Verkehrsmittel bestimmt. Auch hier können sich Bedenken aus einer möglichen Absicht des Verbleibs auf Dauer (s. Rn. 24-27) oder über die zugelassene Transitzeit hinaus ergeben. Das Transitvisum darf nicht mit dem speziellen Durchreiserecht nach Art. 5 Abs. 4a SGK verwechselt werden. Art. 13 SGK knüpft an die Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen von Drittstaatsangehörigen nach Art. 5 Abs. 1 SGK die Einreiseverweigerung in den Fällen, in denen der vorgenannte Personenkreis nicht unter Art. 5 Abs. 4 SGK fällt. Denn Drittstaatsangehörige, die nicht alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, Visums für den längerfristigen Aufenthalt (eingefügt mit Wirkung vom 05.04.2010 durch Verordnung (EU) Nr. 265/2010) oder Rückreisevisums oder erforderlichenfalls eines Aufenthaltstitels oder Visums für den längerfristigen Aufenthalt und eines Rückreisevisums sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel, das Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder das Rückreisevisum ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern (Winkelmann, ZAR 2010, 270).

33

Das Transitvisum kann auch an der Grenze erteilt werden (näher dazu unter Nr. 6 Rn. 38), auch an Seeleute, falls ein dringender unvorhersehbarer Einreisegrund gegeben ist und das Visum nicht vorab eingeholt werden konnte (§§ 14 Abs. 2, 71 Abs. 3 Nr. 2; Art. 35, 36 i.V.m. Anh. VI, IX VK). Das Flughafen-Transitvisum (Kategorie A, Art. 3, 26 VK; § 26 Abs. 2 AufenthV; s.o. Nr. 2 Rn. 3f) ist hier nicht erwähnt, weil es nicht zur Einreise berechtigt, sondern nur zum Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens (kritisch zur früheren Rechtslage Westphal/Stoppa, S. 111 f) und daher keinen Aufenthaltstitel darstellt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; Art. 2 Nr. 5 VK). Die Gebühren für die Erteilung von Schengen-Visa richtet sich nach Art. 16 VK und ergänzend nach § 46 AufenthV (s. Rn. 49).

5. Verlängerung

34

Das einheitliche Visum kann in besonderen Fällen im Inland bis zur Gesamtaufenthaltaltsdauer von drei Monaten innerhalb der Sechs-Monats-Frist verlängert werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1; vgl. Art. 33 VK), wenn es nicht schon auf diese längste Dauer ausgestellt wurde. Das Visum kann auch von der Auslandsvertretung (Konsulat) eines anderen Staats ausgestellt sein. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. Die Änderung eines bereits erteilen Visums in Form der Verlängerung ist nicht für die Grenzbehörde vorgesehen. Das dort beschriebene Verfahren greift nach Art. 33 VK nur für Fälle, in denen die Antragsteller bereits eingereist sind. Die Ausstellung ist in Fällen des Vorliegens höherer Gewalt oder humanitärer Gründe vorgeschrieben und daher kostenlos (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 VK). Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für die Erteilung (s. Rn. 21ff) weiter vorliegen müssen, ist die Verlängerung nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, die sich nicht zwangsläufig durch Härte oder Unzumutbarkeit auszeichnen müssen. Die maßgeblichen Grundsätze für die Ermessensausübung hatte noch der Schengen-Exekutivausschuss aufgestellt (seit dem Amsterdamer Vertrag der Rat der EU für Justiz und Inneres (JI), vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Schengen-Protokoll; Hailbronner, § 6 AufenthG Rn. 29; B. v. 14. 12. 1993 – Sch/Com-ex (93) 21 = ABl. EG v. 22. 9. 2000, L 239/151). Danach mussten in einem Antrag für die Erteilung neue Tatsachen für den gleichen Aufenthaltszweck begründet werden (z.B. höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe). Das Ermessen war daran auszurichten, dass die Grenze von drei Monaten allgemeinen galt und für den Reiseverkehr als angemessen angesehen wurde und deshalb bei kürzerer Befristung öffentlicher Interessen nicht von vornherein gegen eine Verlängerung bis zu dieser Grenze sprach. Als besonderen Anlass kam z.B. eine zwischenzeitliche Veränderung der Sachlage in Betracht, auch wenn diese nicht unvorhergesehen eingetreten war. Nach Art. 33 Abs. 2 VK können die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben. Die Verlängerung erfolgt durch die das Ausfüllen und Anbringen einer neuen Visummarke (Art. 33 Abs. 6 VK). Dies ergibt sich auch schon aus Art. 27 Abs. 3 VK, wonach auf einer bereits bedruckten Visummarke keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen. In Fällen der konsultationspflichtigen Staaten ist die Ausnahme auf Notfälle begrenzt. Über die nunmehr in Art. 33 VK geregelten Fälle hinaus, kann nach § 39 AufenthV ein Aufenthaltstitel in den dort bezeichneten Fällen im Bundesgebiet eingeholt oder verlängert werden.

35

Eine ähnliche Regelung hält § 40 AufenthV entsprechend dem Vorbehalt für Ausnahmefälle in Art. 20 Abs. 2 SDÜ für vom Visumzwang befreite Personen bereit. Danach wird aber nicht das Visum verlängert, sondern eine Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an einen visumfreien Kurzaufenthalt erteilt. Dazu muss nicht nur eine Ausnahmesituation festgestellt werden, sondern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein.

36

Eine weitere Verlängerung um bis zu drei Monate innerhalb der Sechs-Monats-Frist ist nur aus denselben Gründen zulässig wie die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 4 c SGK (§ 6 Abs. 2 Satz 2): völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland (s. Rn. 28). Damit sind jedoch die Bedingungen des einheitlichen Visums (Schengen-Visums) nicht mehr erfüllt mit der Folge, dass es sich mit der Verlängerung um ein räumlich beschränktes Visum i.S.v. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 VK und nicht um ein nationales Visum handelt. Insoweit ist der Gesetzestext in § 6 Abs. 2 Satz 2 fehlgehend, da nicht das Schengen-Visum hin zu einem nationalen Visum verlängert wird, sondern das einheitliche Visum zu einem Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Andernfalls würde das so erstellte nationale Visum Reiserechte in alle Schengenstaaten nach Art. 21 Abs. 1, Abs. 2a SDÜ erzeugen, selbst dann, wenn es sich schon zuvor um ein räumlich beschränktes Schengen-Visum gehandelt hätte. Der Berechtigungsinhalt des räumlich beschränkten Visums wird auf dem einheitlichen Sichtvermerk eingetragen, wobei als Gültigkeitsbereich „Deutschland“ bezeichnet wird (Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit; Art. 25 Abs. 1b VK). Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen (Art. 25 Abs. 2 VK). Die mit einem nationale Visum verbundene Berechtigung zur Durchreise durch andere Staaten auf dem Weg nach Deutschland (Art. 5 Abs. 4 a SGK) läuft ins Leere, da sich der Inhaber bereits in Deutschland aufhält und ein Transit bei der Rückreise durch Art. 5 Abs. 4 a SGK nicht erlaubt wird. Infolge dessen muss der Ausländer gesondert für die ggf. erforderlichen Transiterlaubnis(se) Sorge tragen.

37

Die „Verlängerung“ eines einheitlichen Visums im vorgenannten Sinne in der Funktion („für weitere drei Monate“) führt zur Fortbestandsfiktion, ist aber keine eigentliche Verlängerung des Visums, sondern bewirkt ein Aufenthaltsrecht eigener Art (sui generis). Lediglich die Wirkungen eines Schengen-Visums, begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, bleiben – nach nationalem Recht – fortbestehen (s.o.). Da die Fiktionsbescheinigung als Aufenthaltstitel i.S.v. Art. 21 Abs. 3 SDÜ notifiziert ist, handelt es sich bei der Fiktionsbescheinigung daher um einen neuen Aufenthaltstitel i.S.d. Art. 21 SDÜ (Drittausländer mit nationalem Aufenthaltstitel) – und damit nicht (mehr) um ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte i.S.d. Art. 2 Nr. 2a VK (OVG NRW, B. v. 1. 9. 2008 – 18 B 943/08; VG Stuttgart, B. v. 25. 2. 2009 – 8 K 74/09; VG Darmstadt, B. v. 23. 10. 2009 – 5 L 557/09.DA (2)). Soweit ein zuvor schon auf Deutschland räumlich beschränktes Visum verlängert werden soll und Fortbestandsfiktion auslöst (§ 81 Abs. 4 AufenthG), ist der begrenzten Wirkung in der Fiktionsbescheinigung durch Eintrag in den Nebenbestimmungen Rechnung zu tragen.

6. Ausnahmevisa

38

Die Grenzbehörde kann einem Ausländer nach Art. 5 Abs. 4 b, c SGK, §§ 14 Abs. 2, 71 Abs. 3 Satz 22, Art. 35, 36 i.V.m. Anh. VI, IX VK ein Ausnahmevisum erteilen. Im Jahr 2012 wurden durch die Bundespolizei und die mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden der Länder Bayern und Hamburg 18.811 AV erteilt. Die Schengenvisa entfielen u.a. auf StAng der Philippinen (7.786), Ukraine (3.043) und Russische Föderation (2.346) und betrafen überwiegend Seeleute. Nationale Visa wurden u.a. für die Türkei (22) u. Mazedonien (10) ausgestellt (Antw. der BuReg v. 14.03.2013, Drucks. 17/12755). Dabei bestehen unionsrechtliche Regelungen für einheitliche Visa nur für die Erteilung von Visa an den (Schengen-) Außengrenzen. Die Erteilung von Ausnahmevisa an den Binnengrenzen ist damit nicht ausgeschlossen und ist basierend auf nationalem Recht vor der Einreise möglich (z.B. über Kontaktdienststellen im Ausland). In Abweichung von der allgemeinen Regel, dass Visa nach Art. 18 VK von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen erteilt werden, kann einem Drittausländer, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, ausnahmsweise an der Grenze ein Visum erteilt werden, wenn nach Art. 35, 36 i.V.m. Anh. VI, IX VK (vormals VO (EG) Nr. 415/2003 des Rates v. 27. 2. 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. EU L 64 v. 7. 3. 2003, S. 1)) folgende Erteilungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 a, c, d und e SGK werden füllt,
  • es war ihm nicht möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen,
  • er muss ggf. unter Vorlage von Belegen einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund geltend machen, und
  • seine Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat muss gewährleistet sein.

Ein Visum, das bei Vorliegen der genannten Bedingungen an der Grenze erteilt wird, kann je nach Fall entweder ein Durchreisevisum (Typ C „Transit“) oder ein Einreisevisum (Typ C) i.S.d. Art. 24 VK sein, das grds. für alle Mitgliedstaaten gilt, die das Schengen-System anwenden. In beiden Fällen ist das erteilte Visum nur für eine Einreise gültig. Die Gültigkeitsdauer solcher Einreisevisa betrug vor Inkrafttreten des VK nach Art. 1 Abs. 2 VO 415/2003/EG maximal 15 Tage; die Gültigkeitsdauer solcher Durchreisevisa betrug maximal fünf Tage. Nunmehr beträgt die Gültigkeitsdauer gem. Art. 35 Abs. 3 VK für einheitliche Visa 15 Tage, im Falle der Durchreise entsprechend der Zeit, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 Satz 4 VK). Nicht erfasst werden mangels Kompetenz der EU Flughafentransitvisa des Typs A.

39

Ausnahmevisa sollen grds. für das gesamte Schengengebiet gültig sein. Ausnahmen, in denen ein Ausnahmevisum auf das Bundesgebiet räumlich beschränkt wird, begründen folgende Fälle (Fallgruppen wurden entnommen: Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 496):

  • Der Drittausländer erfüllt nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK, ihm wird aber in Anwendung des Art. 5 Abs. 4 c SGK i.V.m. Art. 35 Abs. 4, 25 Abs. 1 a VK aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Ausnahmevisum erteilt.
  • Dem Drittausländer wird in Anwendung des Art. 25 VK ein Visum erteilt, obwohl er bereits drei Monate im Bezugszeitraum von sechs Monaten ausgeschöpft hat.
  • Das Reisedokument des Drittausländers wird nicht von einem oder mehreren Schengen-Staaten anerkannt (Art. 25 Abs. 3 VK).
  • Der Drittausländer gehört nach Art. 22 VK zu einer Kategorie von Personen, für die zwingend vorgeschrieben ist, eine oder mehrere Zentralbehörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren (Art. 25 VK), was aus Zeitgründen nicht möglich ist.

Ausnahmsweise kann die Grenzbehörde nach §§ 14 Abs. 2, 71 Abs. 3 Nr. 2 auch an einer (Schengen)Binnengrenze ein Ausnahmevisum erteilten, wenn der Ausländer noch nicht eingereist ist (zu den Voraussetzungen siehe Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 499). Ebenfalls kann ein Ausnahmevisum dem Gültigkeitszeitraum des bereits erteilten Visums zeitlich vorgeschaltet sein, um den Zeitraum bis zum ersten Gültigkeitstag aus besonderen Gründen zu überbrücken.

40

Weiterhin wird in der Verordnung die Ausnahmevisa-Erteilung an Seeleute geregelt (Art. 36 i.V.m. Anh. IX VK; ehemals Art. 2 i.V.m. Anh. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 415/2003). Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss (EUVisumVO, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anh. I), kann an der Grenze ein Durchreisevisum erteilt werden, wenn er:

  • die Bedingungen gem. Art. 36 i.V.m. Anh. IX VK erfüllt (Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 a, c, d und e SGK; es war ihm nicht möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen; er muss ggf. unter Vorlage von Belegen einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund geltend machen; seine Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat muss gewährleistet sein) und
  • er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann gearbeitet hat, abzumustern.

Das Durchreisevisum wird in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 VK erteilt und enthält ferner den Hinweis, dass der Inhaber Seemann ist. Seeleuten derselben Staatsangehörigkeit, die in einer Gruppe von fünf bis 50 Personen reisen, konnte bislang an der Grenze ein Sammelvisum für die Durchreise erteilt werden, sofern jeder einzelne Seemann der Gruppe die Voraussetzungen (s. o.) erfüllte (die Erteilung von Sammelvisa (entgegen des deutsches Vorschlags) ist durch den VK nicht mehr vorgesehen. Es gilt aufgrund der Einführung der Verwendung biometrischer Daten der Grundsatz der Einzelvisumbeantragung. Vor der Visumerteilung an der Grenze an einen Seemann oder an Seeleute auf der Durchreise kommen die zuständigen nationalen Behörden den in Anh. IX VK enthaltenen Weisungen nach. Bei der Ausführung dieser Weisungen tauschen die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann oder die betreffenden Seeleute anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gem. Anh. IX VK aus.

41

Problematisch können in der Praxis Fälle der kurzfristigen Anreise von sichtvermerkspflichtigen Seeleuten zu deutsches Schiffsneubauten oder Werftaufliegern sein, wenn diese aufgrund kurzfristiger An- oder Ummusterung ohne erforderliches Visum einreisen wollen und oftmals keine unmittelbare Ausreise sichergestellt ist. Teilweise erfolgt die Abreise mit diesen Schiffen aus Deutschland erst nach bis zu drei Monaten, so dass dieser Aufenthalt nach dem VK nicht über ein Ausnahmevisum (Typ C „Transit“) für die Durchreise geregelt werden kann. In der Praxis wurden für die betroffenen Werften aus gewohnheitsrechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen auf nationalem Recht basierende Zugeständnisse gemacht. Der Erteilung eines Transitvisums folgte während der Liegezeit in den Häfen und einem Aufenthalt im Hafenort regelmäßig die Erteilung eines Passierscheins nach § 24 Abs. 2 AufenthV durch die Grenzbehörde. Da nunmehr auch die Mehrjahres-Visaerteilung für Seeleute möglich ist, sollten die Seeleute/Reeder aus verwaltungsökonomischen Gründen angehalten werden, solche Visa zu beantragen (Art. 24 Abs. 2 a, b VK).

> Vorhergehende Kommentierung

> Nachfolgende Kommentierung

> Top