Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.05.2008, Az. OVG 3 M 13.08, erneut deutlich gemacht, dass für den Ehegattennachzug nicht zwingend ein Test des Goethe-Instituts erforderlich ist. In der Entscheidung ging es um die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nur dann erfolgen kann, wenn hinreichende Aussichten auf Erfolg der Klage bestehen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Erfolgsaussichten verneint, weil die Klägern die gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens nicht durch geeignete Dokumente, insbes. eines Goethe-Zertifikats, nachweisen konnte. Zwar hatte die Klägerin in ihrem Heimatland Eritrea, in dem es kein Goethe-Institut gibt, nachweislich einen Deutschkurs an einer privaten Schule besucht, dies genügte dem Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht.
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