Nachrichten Ausländerrecht: Politik und Gesetzgebung
Mit der 19. Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. 2025 Nr. 41 vom 11. Juli 2025) wurde eine Änderung der gerichtlichen Asylzuständigkeiten in Hessen ab dem 1. September 2025 vorgenommen. Auf der Grundlage des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes wird durch Rechtsverordnung des Hessischen Ministers der Justiz und für den Rechtsstaat folgende Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vorgenommen:
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Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BT-Drs. 21/321) soll Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland begrenzen. Der Gesetzentwurf zielt auf eine Verringerung der Belastungen der Länder und Kommunen durch die Verringerung der Aufnahme von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter ab. Das soll durch eine zeitweise Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erreicht werden. Deren Zahl wird durch die Aussetzung des Familiennachzugs um bis zu 12.000 jährlich verringert.
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In aktuelle Diskussionen taucht oft die Behauptung aus, der von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf „zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland“ (20/12804) verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, da die Bundespolizei eine eigene Zuständigkeit Beantragung von Haft und Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebung für Personen erhalten soll, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in „ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich (etwa Bahnhöfen) antrifft“. Die Annahme eines Verstoßes des Zustrombegrenzungsgesetzes gegen die Gewaltenteilung ist falsch.
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