Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

Ein funktionierendes, auf Solidarität beruhendes Asylsystem ist möglich! Die geltende Dublin-III Verordnung, in der festgelegt ist, welcher Staat für Asylanträge von Flüchtlingen zuständig ist, ist inzwischen unzureichend. Dies wurde 2015 deutlich, als mehr als eine Million Menschen vor Krieg, Konflikten und Verfolgung flohen und in der EU internationalen Schutz beantragten, was dazu führte, dass das Dublin-System völlig zusammenbrach. Als Reaktion legte die Kommission im Mai 2016 einen Vorschlag für eine überarbeitete Dublin-Verordnung vor.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wies am 6. September 2017 die Klagen der Slowakei und Ungarns (verbundenen Rechtssachen C-643/15 und C-647/15) gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylsuchenden ab. Diese Regelung habe tatsächlich und in verhältnismäßiger Weise dazu beigetragen, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen konnten.

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.07.2017 in den Rechtssachen C-490/16, A.S./Republika Slovenija, und C-646/16, Khadija Jafari und Zainab Jafari entschieden, dass Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig ist, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben. Diese Personen haben nämlich die Außengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-III-Verordnung illegal überschritten.

Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen der Slowakei und Ungarns (C-643/15 und C-647/15) gegen den vom Rat der Europäischen Union beschlossenen vorläufigen obligatorischen Mechanismus zur Umsiedlung von Asylbewerbern abzuweisen. Dieser Mechanismus trägt wirksam und in verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können.

Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen Schutz beantragt, die Entscheidung eines Mitgliedstaats, sie in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, mit der Begründung anfechten, dass das „Aufnahmegesuch“ des erstgenannten Mitgliedstaats nicht innerhalb der unionsrechtlich festgelegten Frist gestellt worden sei. Die Dublin-III-Verordnung, der einschlägige Rechtsakt, sei kein rein zwischenstaatlicher Mechanismus mehr, und die Anwendung von Fristen habe erhebliche Auswirkungen für die Antragsteller und die betreffenden Mitgliedstaaten, so die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache C-670/16 (Tsegezab Mengesteab / Bundesrepublik Deutschland).

Seite 14 von 122