Zuständigkeit, Haftkosten, Haftaufhebungsanträge, Feststellungsinteresse der Behörde, Haftzweck

In dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 Euro übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.

Siehe auch OLG München vom 24.08.2008 - 34 Wx 074/09 -

An der Abschiebung eines Ausländers wirken in der Regel mehrere Behörden mit, die häufig auch unterschiedlichen Rechtsträgern angehören. Bei den jeweiligen Amtshandlungen entstehen Kosten.

Die Kommentierung fasst die die Kernausssagen aus den wesentlichen Entscheidungen zu §§ 63 AuslG / 66 - 68 AufenthG zusammen und wird fortlaufend aktualisiert.

  • BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11/04 -;  Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15/04 -;  Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 -
  • VG Darmstadt, Urteil vom 06.01.2009 - 5 E 1614/07 (3) -
  • VG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2009 - 3 A 367/07 -
  • OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 8 PA 28/10 -;  Beschluss vom 20.01.2010 - 11 LA 23/09 -;  Beschluss vom 23.03.2009 - 11 LA 490/07 -;  Urteil vom 15.09.2009 - 11 LC 287/08 -;  Urteil vom 25. März 2004 - 11 LB 327/03 -
  • VGH München, Urteil vom 18.05.1999 - 10 B 98.2564 -;  Beschluss vom 28.01.2010 - 10 ZB 09.2226 -; Beschluss vom 14.02.2012 -  10 C 11.2591 -
  • OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 - 5 Bf 259/06 -
  • VG Berlin, Urteil vom 30.03.2010 - 24 A 340.07 -
  • VG Ansbach, Urteil vom 22.07.2009 - AN 5 K 10.00960 -;  Urteil vom 20.01.2011 - AN 5 K 10.00761 -; Beschluss vom 16.08.2011 - AN 19 K 11.00886 -
  • OVG Sachsen, Beschluss vom 09.07.2010 - 3 A 123/09 -
  • VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2010 - Au 6 K 09.277 -;  VG Augsburg, Urteil vom 26.01.2011 - Au 6 K 10.231 -
  • VG Hamburg, Urteil vom 22.02.2010 -  4 K 1377/09 -
  • VG Saarland, Urteil vom 31.08.2011 - 10 K 2370/10 -
  • OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - OVG 3 B 17.09 -
  • VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -
  • VG Dresden, Urteil vom 05.04.2012 - 3 K 1455/11 -
  • VG Gießen, Urteil vom 12.04.2012 - 7 K 292/12.GI -

Stand: 29.05.2012

Zur Frage der Unzuständigkeit bei Haftantragstellung durch die örtlichen Bundespolizeiinspektionen:

Von den Bundespolizeiinspektionen gestellte Haftanträge sind solche der jeweiligen übergeordneten Bundespolizeidirektionen.

Ergänzt am 19.04.2010 durch eine frühere Entscheidung des LG Berlin vom 10.02.2010, das - wenig überzeugend - entgegengesetzter Auffassung war.

Erweiterung der Kommentierung am 22.04.2010.

Zum Umfang der Kostenhaftung des Verpflichtungsgebers

  1. Es ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers (vgl. § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 sowie § 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden.
  2. Dass derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des betroffenen Ausländers aufzukommen, für die in § 66 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Kosten – darunter auch die Kosten der Abschiebung des Ausländers – aufzukommen hat, ergibt sich nicht nur unmittelbar aus § 66 Abs. 2 AufenthG, sondern zudem in eindeutiger Weise aus dem Text der unterzeichneten Verpflichtungserklärung.

Zur Rechtsbeschwerdemöglichkeit der Behörden

Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig.
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Siehe auch den Kurzkommentar zum FamFG unter

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (437.81 kB 2010-02-28 12:27:56)

Zur Kostenpflicht bei nicht erfolgter Abschiebung

  1. Die Pflicht, die Abschiebungskosten zu tragen, setzt nicht voraus, dass die Abschiebung auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
  2. Der Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG setzt lediglich voraus, dass Kosten in Folge der "Durchsetzung" einer Abschiebung entstanden sind und gebietet keine Beschränkung auf die erfolgreiche und abgeschlossene Abschiebung.
  3. Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die dazu führen, dass es nicht zur Abschiebung kommt, ändern nichts daran, dass der Ausländer seine Inhaftierung und die dadurch entstandenen Kosten veranlasst hat und die Kosten daher von ihm zu tragen sind.
icon OVG Lüneburg - 11 LC 287/08 - Urteil vom 15.09.2009 (290.87 kB 2009-12-19 20:16:22)
icon OVG Lüneburg - 11 LB 327/03 - Urteil vom 25.03.2004 (355.03 kB 2009-12-23 12:18:56)
icon OVG Lüneburg - 11 LA 490/07 - Beschluss vom 23.03.09 (312.06 kB 2009-11-13 23:19:48)

Zur Zuständigkeit der Gerichte bei Abgabeentscheidungen
nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, §§ 2 Abs. 2 und 416 S. 2 FamFG


Die Kommentierung bezieht sich auf folgende Entscheidungen:

  • BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 -; Beschluss vom 02.06.2009 - 1 BvR 2295/08 -
  • BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - V ZB 149/06 -
  • OLG München, Beschluss vom 26.04.2006 - 34 Wx 044/06 -; Beschluss vom 19.09.2006 - 34 Wx 080/06 -, Beschluss vom 19.04.2007 - 34 Wx 019/07 -
  • OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2006 - 18 B 1088/06 -
  • KG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 1 AR 6/06 -
  • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2000 - 2 AR 28/00 -; Beschluss vom 03.08.2006 - 3 W 152/06 -
  • OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2007 - 13 W 14/07 -; Beschluss vom 19.08.2009 - 13 W 31/09 -
  • OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2010 - 15 Sbd 2/10 -


Neugefasste Kommentierung mit einem Beitrag von RA Peter Fahlbusch, Hannover
Stand: 27.08.2010

Zur vollziehbaren Ausreisepflicht als Voraussetzung der Sicherungshaft (hier: Zustellungsmangel).

Nach § 15 Abs. 1 a) VwZG kann eine öffentliche Zustellung dann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Behörde den Aufenthaltsort nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Aufenthaltsort trotz gründlicher und sachdienlicher Bemühungen um Aufklärung nicht ermitteln lässt. Die öffentliche Zustellung ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als letztes Mittel der Bekanntgabe nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl.BVerwGE 104, 301, 306f., mwN; OVG Bremen InfAuslR 2005, 201, 203).
Zur vollziehbaren Ausreisepflicht als Voraussetzung der Sicherungshaft (hier: Zustellungsmangel) und zur Amtsermittlungspflicht.

  1. Die Tatsachenfeststellungen sind für den Senat als Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich bindend; eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m.
  2. § 559 ZPO. Diese Bindung setzt aber voraus, dass verfahrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die Feststellungen nicht bestehen, anderenfalls entfällt die Bindung, § 559 Abs. 2 ZPO.
  3. Der Haftrichter ist an die der Ausweisung und Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte gebunden, wenn keine Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit vorliegen. Dies entspricht auch den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen, nach denen ein Verwaltungsakt - ausgenommen, er wäre nichtig - wirksam ist und bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 43 Abs. 2 VwVfG. Die Gewährung von Rechtsschutz für den Bereich der Abschiebung im Übrigen obliegt ausschließlich den Verwaltungsgerichten (BGHZ 98, 109).
  4. Der Haftrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, insbesondere, ob eine Ausweisungsverfügung zu Recht ergangen ist und fortwirkt (BGHZ 78, 145).

Zu den Kosten der Abschiebungshaft:

Haftung der Eltern für ihre Kinder – Begrenzung auf den Haftkostenbeitrag.

Zu der Frage, in welcher Höhe Abschiebehaftkosten in Rechnung gestellt werden können, sind ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover, nebst Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 07. März 2003 - 2 A 13/02 - beigefügt.