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Rechtsprechung Asylrecht und Ausländerrecht

Der EuGH hat mit Urteilen vom 27. Februar 2007 in den Rechtssachen C-354/04 P und C-355/04 P sic zur der Frage des Rechtsschutzes gegen die Aufnahme in die Terrorliste geäußert und die Beschwerden gegen die Aufnahmen von Gestoras Pro Amnistía und Segi in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 (Az.: 2 BvR 696/04) entschieden, dass der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat seinen ersten Beschluss betreffend Besitztümer von Minderheiten in der Türkei, die im Lande zu heftigen Diskussionen führten, bekannt gegeben. Das Gericht beschloss, dass die Türkei beim Prozess der Stiftung `griechisch-orthodoxes Jungen-Gymnasium` das Recht auf Schutz des Besitztums verletzt hat. Falls die Türkei für die im Prozess genannten beiden Besitztümer nicht innerhalb von drei Monaten Grundbuchauszüge übergibt, so wird sie insgesamt 910.000 Euro, einschließlich Gerichtskosten, zahlen müssen. Der Prozess der Stiftung bezieht sich auf Besitztümer, deren Grundbücher im Jahre 1996 mit einem Gerichtsbeschluss annulliert wurden. (MILLIYET)

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 5. September 2006 (Az.: 1 C 20.05) die Rücknahme der durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis einer aus der Ukraine stammenden Ausländerin aufgehoben, weil es an der erforderlichen Ermessensentscheidung fehlte. Damit war nicht zu entscheiden, ob eine mit ausreichenden Ermessensgründen versehene Rücknahme zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes geführt hätte.

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