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Rechtsprechung Asylrecht und Ausländerrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29. März 2007 entschieden, dass es für einen Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – nicht ausreicht, wenn die nach dem Gesetz erforderlichen acht Jahre eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nur unter Einrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens erreicht werden könnten, der Asylantrag aber abgelehnt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach achtjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG –) auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn der Ausländer wegen einer von ihm begangenen rechtswidrigen Tat mangels Schuldfähigkeit zwar nicht bestraft, gegen ihn aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (als eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 Strafgesetzbuch - StGB -) angeordnet worden ist.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes, Damaso Colomer, hat am 20. März 2007 in der verbundenen Rechtssache C-11/06 und C-12/06 mitgeteilt, dass die Anforderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) die Freizügigkeit von Studenten in unzulässiger Weise beschränkten und damit europarechtswidrig seien.
Es geht um die Frage, ob Deutschland seinen Staatsangehörigen für ein Vollstudium im Ausland Ausbildungsförderung nach dem BAföG gewähren muss. Nach dem geltenden Recht wird ein solches Vollstudium nur dann gefördert, wenn ein Student zu diesem Zweck täglich zwischen seinem ständigen Wohnsitz in Deutschland und der ausländischen Ausbildungsstätte pendelt. Wer kein Grenzgänger ist, kann für ein Auslandsstudium nur dann BAföG erhalten, wenn es sich dabei um die Fortsetzung  des mindestens einjährigen Besuchs einer deutschen Hochschule handelt..

Das BVerwG hat mit Urteil vom 17. Januar 2007 (BVerwG 6 C 32.06) eine grundlegende Entscheidung zum Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen, mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarenden Verwaltungsakts getroffen. Die Entscheidung, die zum Telekommunikationsrecht ergangen ist, hat auch Bedeutung im Ausländerrecht. Denn in der Vergangenheit sind eine Reihe von Ausweisungen gegen Unionsbürger und türkische Staatsangehörige ergangen, die nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar waren, wie sich nun aufgrund der neueren Entscheidungen des EuGH herausgestellt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in mehreren Verfahren über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von irakischen Staatsangehörigen entschieden, die noch zu Zeiten des Regimes Saddam Husseins nach Deutschland geflohen und hier als Flüchtlinge anerkannt worden waren. In den drei Fällen ging es vor allem um die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene verfahrensrechtliche Frage, ob Widerrufsbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eine Ermessensentscheidung erfordern, wenn sie nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf Anerkennungen vor diesem Zeitpunkt beziehen. Das Erfordernis einer solchen Ermessensentscheidung ist in der mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eingefügten Vorschrift des § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)* geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die neue Vorschrift zwar im Grundsatz auch in derartigen Altfällen anwendbar ist. Es hat in allen drei Fällen aber eine Ermessensausübung des Bundesamts deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

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