Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 15. Januar 2008 (1 C 17.07)  entschieden, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig sind, wenn die Ausländerbehörden damit das Ziel verfolgen, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen anteilig auf die Bundesländer zu verteilen.

Die Kläger, tschetschenische Volkszugehörige aus Russland, waren im Jahr 2004 in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie erhielten daraufhin von der Ausländerbehörde des Landkreises Trier-Saarburg Aufenthaltsbefugnisse, die wegen des Bezugs von Sozialhilfe jeweils mit der Auflage versehen waren, dass die Wohnsitznahme auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt ist. Zur Begründung verwies die Ausländerbehörde auf eine bundeseinheitliche, durch Ländererlasse geregelte Vorgabe, mit der eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern vermieden werden solle. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz gestützten Auflagen wegen Verstoßes gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und das Europäische Fürsorgeabkommen aufgehoben.

Im Jahr 2008 wird der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage klären, ob Flüchtingen in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention die Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland auferlegt werden kann.

Insgesamt sind am 15. Januar 2008 vier Verfahren (1 C 28.06, 1 C 29.06, 1 C 30.06 und 1 C 17.07) terminiert worden.

In dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der staatlichen Neutralität) und § 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes (in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung der staatlichen Neutralität) hat der Staatsgerichtshof heute entschieden: Die genannten Vorschriften sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.

Die Hessische Verfassung gebietet Beamten und anderen staatlichen Bediensteten, sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbar, wenn Lehrer und Beamte im Dienst Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder den Schul- oder Dienstfrieden zu gefährden. Dem Verfahren lag ein Normenkontrollantrag der Landesanwaltschaft zu Grunde. Sie hielt die Vorschriften für verfassungswidrig und hatte beantragt, sie für nichtig zu erklären. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Der 10 Senat hat mit Urteil vom 11. September 2007 (BVerwG 10 C 8.07) die Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, näher konkretisiert. Die Substantiierung erfordert regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007 ( 5 B 05.3039), dass ein minderjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG verliert, wenn es eine ausländische Staatsangehörigkeit lediglich kraft automatischer gesetzlicher Erstreckung mit der Einbürgerung seiner Eltern erwirbt (hier: Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit).

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