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Rechtsprechung Asylrecht und Ausländerrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei Ausweisungen von Ausländern Änderungen der Sach- und Rechtslage von den Tatsachengerichten zu berücksichtigen sind. Bisher hatte der für das Ausländerrecht zuständige 1. Senat aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur bei EU-Bürgern und weiteren gemeinschaftsrechtlich privilegierten Ausländern die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen verlangt. Durch die heutige Entscheidung wird die bisherige Rechtsprechung, wonach bei den übrigen Ausländern (sog. Drittstaater) auf den Zeitpunkt der behördlichen Ausweisungsverfügung abzustellen ist, aufgegeben und der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nunmehr auch für diese Ausländer ins gerichtliche Verfahren verlagert.

Das Hessische Sozialgericht entschied, dass Eingebürgerte türkischer Herkunft keine Ansprüche auf eine Rente in der Türkei haben. Dem Urteil nach dürfen nur Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit den Antrag auf eine türkische Rente stellen. Die Klage wurde von einem 71 jährigen Eingebürgerten eingereicht. Somit haben Eingebürgerte, die zuerst in der Türkei gearbeitet haben und dann nach Deutschland kamen, keine Möglichkeit auch eine Rente in der Türkei zu beantragen. (Sabah)

In der Rechtssache Kaya ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 31753/02) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) als Kammer mit Urteil vom 28. Juni 2007 eine unbefristete Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen für mit Art. 8 EMRK verhältnismäßig erklärt. Damit ist die in der Literatur häufig erhobene Forderung, alle Ausweisungen müssten befristet werden, nicht weiter haltbar. Die Frage der Befristung der Ausweisung ist vielmehr – wie auch das BVerfG mit seinen Beschlüssen vom 10.6.2007 und 10.8.2007 hervorgehoben hat – eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung.

Schwarzarbeiter, die während einer eigentlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Arbeitsunfall erleiden, haben Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Das entschied am 27. September 2007 der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (AZ L 3 U 160/07 ER).

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