Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

Der EuGH hat mit Urteil vom Urteil vom 18.12.2014 in der Rechtssache C-202/13 entschieden, dass das Vereinigte Königreich das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf Einreise nicht von der vorherigen Beschaffung eines Visums abhängig machen darf, wenn er im Besitz einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ist. Die Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger lässt keine Maßnahmen zu, die Familienangehörige in Verfolgung eines generalpräventiven Zwecks daran hindern, ohne Visum in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen. 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Demir und Dogan kann eine Beschränkung der Rechte aus den Stillhalteklauseln der Art. 41 des Zusatzprotokolls oder Art. 13 ARB 1/80 durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wenn diese geeignet sind, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U. v. 07.11.2013 – C-225/12 – Demir, NVwZ-RR 2014, 115, Rn. 40 und U. v. 10.7.2014 – C-138/13 – Dogan, Rn. 37).

Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston können nicht zur kämpfenden Truppe gehörende Militärangehörige Asyl beanspruchen, wenn sie eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes befürchten, sofern sie durch den Militärdienst in die Begehung von Kriegsverbrechen verwickelt werden könnten. Bei der Beurteilung solcher Anträge durch die nationalen Behörden sollen auf dem Völkerstrafrecht beruhende Vorschriften oder Verfahren nicht angewendet werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 11. November 2014 in der Rechtssache C-333/13 (Elisabeta Dano, Florin Dano / Jobcenter Leipzig) entschieden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden können.
In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen.

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