Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Die nachfolgende Anmerkung von Prof. em. Dr. Kees Groenendijk zur Dogan-Entscheidung (C-138/13) des Europäischen Gerichtshofs, zeigt deutlich die europarechtlichen Grenzen auf, die bei der Einführung von Sprachvoraussetzungen beim Familiennachzug zu türkischen Staatsangehörigen zu beachten sind.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 10.09.2014 in Rechtssache Alaya (C-491/13) entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen, die sich dort mehr als drei Monate zu Studienzwecken aufhalten möchten, sofern sie die im Unionsrecht abschließend vorgesehenen Zulassungsbedingungen erfüllen. Es ist den Mitgliedstaaten somit nicht erlaubt, zusätzliche Zulassungsbedingungen einzuführen.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 17.07.2014 in der Rechtssache Marjan Noorzia (C-338/13) entshieden, dass bei Drittstaatsangehörigen die Zusammenführung von Ehegatten davon abhängig gemacht werden kann, dass beide zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
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Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston wird der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der von einem Asylbewerber behaupteten sexuellen Ausrichtung durch die Charta der Grundrechte beschränkt. Obwohl die Mitgliedstaaten die Glaubhaftigkeit solcher Behauptungen überprüfen dürfen, sind bestimmte Prüfungsmethoden wie medizinische oder pseudo-medizinische Untersuchungen, zudringliche Befragungen oder die Anforderung des Nachweises sexueller Aktivitäten mit der Charta der Grundrechte unvereinbar.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13) entschieden, dass ein Ehegatte eines türkischen Selbstständigen keine deutschen Sprachkenntnisse beim Familiennachzug nachweisen muss. Die Sprachanforderungen in § 30 Abs. 1 AufenthG sind insoweit europarechtswidrig.
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