Die nachfolgende Anmerkung von Prof. em. Dr. Kees Groenendijk zur Dogan-Entscheidung (C-138/13) des Europäischen Gerichtshofs, zeigt deutlich die europarechtlichen Grenzen auf, die bei der Einführung von Sprachvoraussetzungen beim Familiennachzug zu türkischen Staatsangehörigen zu beachten sind.
Der EuGH hat mit Urteil vom 10.09.2014 in Rechtssache Alaya (C-491/13) entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen, die sich dort mehr als drei Monate zu Studienzwecken aufhalten möchten, sofern sie die im Unionsrecht abschließend vorgesehenen Zulassungsbedingungen erfüllen. Es ist den Mitgliedstaaten somit nicht erlaubt, zusätzliche Zulassungsbedingungen einzuführen.
Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston wird der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der von einem Asylbewerber behaupteten sexuellen Ausrichtung durch die Charta der Grundrechte beschränkt. Obwohl die Mitgliedstaaten die Glaubhaftigkeit solcher Behauptungen überprüfen dürfen, sind bestimmte Prüfungsmethoden wie medizinische oder pseudo-medizinische Untersuchungen, zudringliche Befragungen oder die Anforderung des Nachweises sexueller Aktivitäten mit der Charta der Grundrechte unvereinbar.
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.07.2014 in der Rechtssache Marjan Noorzia (C-338/13) entshieden, dass bei Drittstaatsangehörigen die Zusammenführung von Ehegatten davon abhängig gemacht werden kann, dass beide zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13) entschieden, dass ein Ehegatte eines türkischen Selbstständigen keine deutschen Sprachkenntnisse beim Familiennachzug nachweisen muss. Die Sprachanforderungen in § 30 Abs. 1 AufenthG sind insoweit europarechtswidrig.
EuGH, Urteil vom 27.05.2014, C-129/14 PPU.
Durch die am 20.05.2014 im ABl.EU (L 149/67) veröffentliche Verordnung (EU)
Nr. 509/2014 wird die EU-VisumVO, die VO (EG) Nr. 539/2001 angepasst.
Weiterhin wurde der Beschluss Nr. 565/2014/EU (L 157/23) am 27.05.2014 veröffentlicht.
Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar darf ein Mitgliedstaat das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf Einreise nicht vom vorherigen Erhalt eines Visums abhängig machen, wenn er bereits Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ist.
Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/1212) vom 24.04.2014.
The Republic of Turkey and the European Union signed an agreement on the readmission of persons residing without authorization. The agreement has the aim to strengthen the co-operation in order to combat illegal immigration more effectively.