Unerlaubter Aufenthalt; "erforderliche" Aufenthaltsgenehmigung i.S. der §§ 3 Abs. 1, 58 Abs. 1 AuslG
Leitsatz (nicht amtlich).
Die Beantwortung der Frage, ob die Einreise oder der Aufenthalt eines Ausländers "unerlaubt" ist, ist auf der Grundlage der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Eine nach verwaltungsrechtlichen Regeln wirksam erlassene Erlaubnis entfaltet aber im Ausländerrecht, wie auch sonst bei verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen Tatbestandswirkung.
Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG kommt es bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 92 a Abs. 1 AuslG vorliegt, deshalb allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung an.
Urteil des 2. Strafsenats vom 27. April 2005 - BGH 2 StR 457/04