Keine freiwillige Ausreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei Auslieferung
Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nur die freiwillige Ausreise aufgrund eigenen Willensentschlusses; eine Auslieferung erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht. Weiterlesen ...

