Zum Beschwerdeverfahren in §§ 58 ff. und § 429 i.V.m. § 70 FamFG

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§ 429 regelt die ergänzenden Vorschriften über die Beschwerde. Das grundsätzliche Beschwerdeverfahren gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen richtet sich nach den §§ 58 ff. Das Beschwerderecht steht grds. demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1). Aus dem Recht der in § 429 Abs. 2 FamFG bezeichneten Beteiligten zur Einlegung der Beschwerde folgt nicht ohne weiteres auch das Recht, nach dem Tod des Betroffenen dessen postmortales Rehabilitierungsinteresse wahrzunehmen. Das Rehabilitierungsinteresse ist eine höchstpersönliche (Verfahrens-) Rechtsposition, in die der Erbe nicht kraft Erbrechts eintritt. Das Recht der Angehörigen, das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nach dessen Tod geltend zu machen, folgt aber aus einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG. Das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen macht es in diesem Fall erforderlich, seinen Angehörigen die Möglichkeit zu gewähren, dessen Rehabilitierungsinteresse nach seinem Tod in seinem Interesse geltend zu machen (BGH, B. v. 06.10.2011 - V ZB 314/10 -, Winkelmann, MNet; vgl. auch § 418, Rn. 4).

icon BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft

Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache bereits erledigt, spricht das Beschwerdegericht (in Freiheitsentziehungssachen das Landgericht nach § 72 Abs. 1 a GVG als 2. Tatsacheninstanz) auf Antrag aus, dass die Entscheidung im ersten Rechtszug den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat (§ 62; Fortsetzungsfeststellung).

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Der Gang des Beschwerdeverfahrens ist in §§ 68, 69 geregelt:

  • Das Gericht hat grds. die Möglichkeit die angefochtene Entscheidung zu ändern (Abhilfe).
  • Prüfung der Statthaftigkeit und der formellen Zulässigkeit (Frist, Form).
  • Beschwerdegericht kann die Entscheidung auf Einzelrichter übertragen.
  • Das Beschwerdegericht hat grds. selbst zu entscheiden und die Entscheidung zu begründen.

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Ein Rechtsmittel bedarf nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG auch dann einer Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten, wenn es im Rahmen einer richterlichen Anhörung eingelegt wird. Zwar dürfte im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einer mündlichen Rechtsmitteleinlegung im Rahmen einer richterlichen Anhörung die ansonsten durch eine Unterschrift gewährleistete Identitätsfeststellung ausreichend gesichert sein. Für die darüber hinaus gehende Feststellung, dass der Erklärende ein weiteres Verfahren mit Devolutiveffekt und möglichen Kostenfolgen will, bedarf es jedoch eines zweifelsfreien Zeichens, das nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur durch die Unterschrift des Erklärenden gewährleistet ist. Bei der Rechtsmitteleinlegung im Rahmen des FamFG soll die Unterschrift den unbedingten Willen des Erklärenden zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Erklärten zu übernehmen und das Erklärte dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen (LG Freiburg, B. v. 01.12.2011 – 4 T 281/11 – mit Hinweis auf Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rn. 29). In dem Verfahren der Abschiebungshaft sind an einen Rechtsmittelverzicht strenge Anforderungen zu stellen. Der Betroffene muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, sich mit der Entscheidung ohne Vorbehalt abfinden und das prozessuale Recht, die Entscheidung in der übergeordneten Instanz überprüfen zu lassen, endgültig aufgeben zu wollen. Das Gericht darf dem Betroffenen nicht von sich aus nahe legen, auf Rechtsmittel gegen die Haftanordnung zu verzichten. Die in dem Verfahren der Abschiebungshaft erforderliche Dokumentation der Belehrung eines anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts kann nur bis zum Abschluss der Instanz erfolgen; eine auf Anforderung des Rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche Stellungnahme des die Haft anordnenden Richters ist nicht ausreichend. Das Gericht muss in dem Verfahren der Abschiebungshaft einem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen, der von sich aus einen Rechtsmittelverzicht im Sinne von § 67 Abs. 1 FamFG abgeben will, eine von der Rechtsmittelbelehrung unabhängige Belehrung über die Folgen des Verzichts erteilen und diese für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentieren (BGH, B. v. 01.12.2011 – V ZB 73/11 –; B. v. 17.01.2013 – V ZB 193/12 –; BGH, B. v. 04.12.2014 – V ZB 87/14 –, juris).

In Freiheitsentziehungssachen kann gegen die Entscheidung des Landgerichts ohne Zulassung durch das Landgericht Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (nicht OLG) eingelegt werden (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 133 GVG). Für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ist es ohne Bedeutung, ob sich die Hauptsache (etwa auf Grund einer von der Behörde verfügten Haftentlassung) schon vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Haftanordnung erledigt hat oder die Freiheitsentziehung durch die Entscheidung über die Beschwerde beendet wird (BGH, B. v. 14.10.2010 – V ZB 78/10 –, bei Winkelmann, a.a.O.)

icon BGH – V ZB 78/10 – B. v. 14.10.2010

Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich (BGH, B. v. 30.08.2012 – V ZB 12/12 –, Winkelmann, a.a.O.).

icon BGH – V ZB 12/12 – B. v. 30.08.2012

Hat ein sich in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG oder den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG zulässigerweise mit dem Antrag analog § 62 FamFG verbunden, festzustellen, dass er durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge entscheiden; die Feststellung nach § 62 FamFG wird mit der Aufhebung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht nicht entbehrlich (BGH, B. v. 11.10.2012 – V ZB 238/11 –, juris). Denn die Anträge verfolgen nicht dasselbe Rechtsschutzziel. Ziel einer Beschwerde gegen die Haftanordnung oder eines Antrags auf Haftaufhebung ist die Beseitigung der Freiheitsentziehung. Ziel des Feststellungsantrags ist die Rehabilitierung des Betroffenen in Bezug auf den mit der Haftanordnung verbundenen Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens (BGH, B. v. 06.10.2011 – V ZB 314/10 –, FGPrax 2012, 44, 45 Rn. 14). Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Entscheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß § 43 FamFG auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Fristablauf (BGH, B. v. 06.03.2014 – V ZB 205/13 –, juris; Abgrenzung zu BGH, B. v. 06.03.2014  –V ZB 17/14 –, juris). Wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags mit Ablauf der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmten Frist von zwei Wochen. Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erweiterung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn. 12; zu § 321 ZPO BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791 f.).
Hebt hingegen das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne über den zugleich gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu entscheiden, und geht aus den Gründen hervor, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist, scheidet eine Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG aus (BGH, B. v. 06.03.2014  –V ZB 17/14 –, juris; Abgrenzung zu BGH, B. v. 06.03.2014 – V ZB 205/13 –, juris, s.o.). Die Beschwerdeentscheidung muss vielmehr mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden.

Das zulassungsfreie Beschwerderecht steht damit nicht der zuständigen Behörde zu, sofern die Rechtsbeschwerde z.B. die Zurückweisung des Haftantrages zum Inhalt haben sollte („… dies gilt nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme anordnet“; § 70 Abs. 3 Nr. 3 S. 2). Nach diesseitigem Verständnis bedeutet das hingegen nicht, dass überhaupt keine Rechtsbeschwerde möglich ist, sondern diese zugelassen werden müsste, was freilich eine Erschwernis bedeutet. So nun auch der BGH in seinem B. v. 10.02.2010 – V ZB 35/10 –, bei Winkelmann, Migrationsrecht.net:

„Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG“

icon BGH – V ZB 35/10 – B. v. 10.02.2010

(s.a. BGH, B. v. 20.07.2011 – V ZB 93/11 –).
Wenn ein Beschluss eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, kann daraus nicht auf eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geschlossen werden, sondern nur darauf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei auch für die beteiligte Behörde, also bei Ablehnung des Haftantrags, ohne Zulassung statthaft (BGH, B. v. 21.06.2012 – V ZB 102/12 –, juris).

Das Rechtsmittel ist jedoch trotz Zulassung durch das Beschwerdegericht für die Behörde unzulässig, wenn die Hauptsache sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hat, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Nach dem Ende der Haftdauer ist eine Sachentscheidung über die Haftanordnung ausgeschlossen. Eine Beschränkung auf den Kostenpunkt durch die beteiligte Behörde ist auf Antrag möglich (BGH, B. v. 31.01.2013 – V ZB 22/12 –; BGH, B. v. 01.03.2013 – V ZB 126/12 –; BGH, B. v. 19.02.2015 – V ZB 200/13 –, juris).

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Mängel des amtsgerichtlichen Nichtabhilfeverfahrens (§ 68 Abs. 1 FamFG) stehen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Für formelle Fehler des Abhilfeverfahrens oder des Abhilfebeschlusses ist anerkannt, dass sie nicht zwingend zur Aufhebung der Ausgangsentscheidung oder des Nichtabhilfebeschlusses und zur Rückgabe des Verfahrens zum Zweck der ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz führen. Nichts anderes gilt im Fall der Vorlage der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht ohne vorheriges Abhilfeverfahren. Denn im Beschwerdeverfahren wird dem Betroffenen der uneingeschränkte Rechtsschutz gegen die Ausgangsentscheidung zuteil, weil das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt und es seine Aufgabe ist, die angefochtene Entscheidung zu überprüfen. Es liefe im Übrigen der Prozessökonomie zuwider, wenn zunächst das Beschwerdegericht die - obendrein nicht selbstständig anfechtbare - Nichtabhilfeentscheidung auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüfen, die Nichtabhilfe- und/oder Vorlageentscheidung aufheben und im Anschluss an die Nachholung noch eine eigene Entscheidung in der Sache treffen müsste (BGH, B. v. 17.06.2010 – V ZB 13/10 ––, bei Winkelmann).

icon BGH – V ZB 13/10 – B. v. 17.06.2010

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In § 70 ff. wird das Verfahren der Rechtsbeschwerde geregelt.
Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde und beseitigt auf diese Weise die zulassungsfreie dritte Instanz zur Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Einführung der Rechtsbeschwerde dient der Funktionsdifferenzierung zwischen den verschiedenen Instanzen. Dem Rechtsbeschwerdegericht wird es ermöglicht, sich in erster Linie mit Verfahren zu befassen, denen aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung zukommt. Die Konzentration der Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof soll eine zügige höchstrichterliche Entscheidung von Grundsatzfragen sichern. Hierdurch soll die Funktion des Bundesgerichtshofes als Wahrer der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung gestärkt werden.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung auch eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. Der Gesetzgeber hat zwar in § 74 Abs. 4 FamFG nur eine Verweisung auf die Vorschriften des Verfahrens erster Instanz vorgesehen. Er hat dabei aber übersehen, dass die als Orientierung dienende Vorschrift des § 555 ZPO (vgl. Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/6308 S. 211) durch Sondervorschriften (§§ 565, 719 ZPO) ergänzt wird. Die dadurch entstandene planwidrige Lücke ist durch die entsprechende Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zu schließen (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 74 Rn. 61), so der BGH (B. v. 21.01.2010 – V ZB 14/10 –, bei Winkelmann, a.a.O.; BGH, B. v. 14.02.2012 – V ZB 4/12 –, juris).

icon BGH – V ZB 14/10 – B. v. 21.01.2010

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Neu ist, dass sich Beschwerdeführer durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen - es besteht Anwaltszwang; die Behörden auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt (§ 10 Abs. 4 S. 2 FamFG). Derzeit sind 43 Anwälte beim BGH zugelassen. Dazu wurde auch unlängst ein Antrag auf Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt, der über keine Zulassung am BGH verfügte. Dies kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Revisionsverfahren (dazu BGH, B. v. 7.06.1982 – VIII ZR 118/80 –, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Korrespondenz mit der Partei von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, B. v. 4.08.2004 – XII ZA 6/04 –, NJW-RR 2004, 1662). Die Auswahl des beizuordnenden am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts kann ohne weiteres aus der Ferne auch ohne persönlichen Kontakt, etwa auch unter Einschaltung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen werden.

Wenn das Beschwerdegericht den Betroffenen zwar nach § 68 Abs. 3 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG persönlich angehört hat, so hat es ihm aber die effektive Verwirklichung seiner Rechte in dem Verfahren dadurch vorenthalten, dass es ihm einen Rechtsanwalt nicht beigeordnet hat und der Betroffene deshalb bei seiner Anhörung nicht anwaltlich vertreten war. Der Senat hat entschieden, dass einem unbemittelten Betroffenen, dem nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, in der Regel auch ein Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen ist. Nach § 78 Abs. 2 FamFG ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dabei kommt es nicht nur auf die objektiven Umstände, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen an. Dem unbemittelten Betroffenen ist dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn ein bemittelter Betroffener in seiner Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Die Auslegung der Vorschrift in § 78 Abs. 2 FamFG hat sich daran zu orientieren, dass die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips verlangt, dass die Situation von Bemittelten und von Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden muss (BGH, B. v. 21.09.2012 – V ZB 121/12 –, juris).

Zum isolierten Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsantrag durch den erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für eine noch zu erhebenende Rechtsbeschwerde s. ausf. bei Stahmann, ANA-ZAR 2/2014, 15ff.

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Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (s.o. Rn. 3), hiervon ausgenommen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen einer einstweiligen Anordnung. Die Erledigung der Haftanordnung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geänderten Antrag fortzusetzen, eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (BGH, B. v. 11.11.2010 – V ZB 123/10 –, B. v. 03.02.2011 – V ZB 128/10 –). Diese Regelung darf nicht durch die Zulassung von Feststellungsanträgen in Verfahren unterlaufen werden, in denen der Rechtsweg bis zum Rechtsbeschwerdegericht eröffnet ist. Effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erlaubt jedoch nicht die Stellung eines Feststellungsantrages losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem, sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen (KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; vgl. auch BayObLG, B. v. 4.06.2003 – 3 Z BR 81/03 –, juris Rn. 18; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 4; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 62 Rn. 3); BGH, B. v. 20.01.2011 – V ZB 116/10 -).

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Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 5 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde ebenso nicht statthaft (es gelten die für die Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen vorgesehenen Verfahren; § 70 Abs. 4 FamFG); BGH, B. v. 12.05.2011 – V ZB 135/10 –, bei Winkelmann).

icon BGH – V ZB 135/10 – B. v. 12.05.2011

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Die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe richten sich nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nicht nach §§ 70 ff. FamFG, da die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG, sondern gemäß § 76 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozessordnung angreifbar ist.

§ 76 bestimmt:
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass sich nicht nur die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung richten, sondern auch die Modalitäten der Anfechtung ihrer Verweigerung (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/6308 S. 214 f. zu § 79 des Entwurfs). Das gilt auch für die Frage, ob die Zurückweisung einer Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann: Gegen die Beschwerdeentscheidung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der ZPO zulässig (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG § 70 Rn. 2).
An der Statthaftigkeit fehlt es, wenn nach § 574 I S.1 Nr. 2 ZPO das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde nicht in dem Beschluss zugelassen hat (BGH, B. v. 04.03.2010, a.a.O.).

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In bestimmten Fällen ist auch eine Sprungrechtsbeschwerde (§ 75) zulässig.
§ 70 Abs. 3 wurde durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aufgenommen und soll der Verbesserung des Rechtsschutzes u.a. in Freiheitsentziehungsangelegenheiten dienen. In diesen Fällen soll eine weitere Überprüfungsinstanz ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen zur Verfügung stehen. Dieses soll durch die Einführung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde zum BGH gewährleistet werden.

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Das Rechtsbeschwerdeverfahren kann in entsprechender Anwendung und nach Maßgabe von § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Antrag fortgesetzt werden, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen (Senat, B. v. 25.02.2010 – V ZB 172/09 –, bei Winkelmann, a.a.O.; vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198, 200; Senat, BGHZ 153, 18, 20); BGH, B. v. 04.03.2010, a.a.O.; vgl. auch LG Paderborn, B. v. 20.01.2011 – 9 T 1/11 –, bei Winkelmann

icon BGH – V ZB 172/09 – B. v. 25.02.2010

icon LG Paderborn – 9 T 1/11 – B. v. 20.01.2011,

zur mangelnden Beschwerdemöglichkeit der haftantragstellenden Behörde bei Ablehnung der Haftverlängerung). Ausführlich zum Rechtsschutzinteresse bei Freiheitsentziehungen bei Winkelmann, a.a.O.

icon Unverzüglichkeit der richterlichen Entscheidung in Haftsachen

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Die Frist für die Nachholung der Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zwei Wochen und beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, hier mit der Zustellung des Senatsbeschlusses, durch den dem Betroffenen Verfahrenkostenhilfe bewilligt worden ist. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die Frist für die Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde. Auch hier würde diese Frist an sich nur zwei Wochen betragen und ebenfalls mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beginnen. Obgleich diese Frist hier nicht eingehalten wurde, ist dies unschädlich. § 18 FamFG ist verfassungskonform auszulegen. Danach beginnt die Frist mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie beträgt aber nicht zwei Wochen; es gilt vielmehr die Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG (BGH, B. 04.03.2010, a.a.O.)

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Soweit nicht gesetzlich anders geregelt, ist die Beschwerde, die begründet werden soll (§ 65) binnen eines Monats (bei einstweiligen Anordnungen 2 Wochen) bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird (§§ 63, 64). Die Frist läuft mit dem Wirksamwerden der Entscheidung (vgl. § 422).

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Statthaft ist auch eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch das Beschwerdegericht festzustellen (BGH, B. v. 28.04.2011 – V ZB 292/10 –, bei Winkelmann

icon BGH – V ZB V ZB 292/10 – B. v. 28.04.2011;

so aber auch schon BGH, B. v. 07.04.2011 – V ZB 111/10 –, bei Winkelmann

icon Unverzüglichkeit der richterlichen Entscheidung in Haftsachen.

Lesen Sie auch ausführlich in OK-§ 62: unverzügliche richterliche Entscheidung.

Der Senat hat damit in Fortführung seiner Rechtssprechung die Rechtsbeschwerdemöglichkeit entgegen des Wortlauts von Art. 70 Abs. 3 S. 2 FamFG auch auf den Aufhebungsantrag erweitert („… Beschluss […], der die […] freiheitsentziehende Maßnahme anordnet“. Insoweit u.a. bislang noch anderer Auffassung: Jennissen in: Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, § 426, Rn. 9). Damit wird das besondere Rehabilitierungsinteresse im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes gestärkt. Schon nach dem alten Recht war nach langem Streit schließlich durch den BGH anerkannt, dass die Zurückweisung des Aufhebungsantrages mittels Beschwerde anfechtbar war (BGH, B. v. 18.09.2008 – V ZB 129/08 –, bei Winkelmann).

icon BGH – V ZB 129/08 – B. v. 18.09.2008

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Entscheidungen im Aufhebungsverfahren sind Endentscheidungen i.S.d. § 58 FamFG und sind nach dem neuen Recht mit der Beschwerde anfechtbar.

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Zur isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung:
Noch vor Inkrafttreten des FamFG entschied das OLG München (OLG München, B. v. 24.08.2008 – 34 Wx 074/09 –, bei Winkelmann)

icon OLG München – Wx 074/09 – B. v. 24.08.2009,

dass die isolierte Auslagenentscheidung in einer Abschiebungshaftsache nur mit der Beschwerde anfechtbar sei, wenn eine im Zeitpunkt der Auslagenentscheidung bereits rechtskräftig gewordene Hauptsacheentscheidung ergangen ist. Es stellte weiterhin fest, dass eine großzügige Betrachtungsweise schließlich der Umstand nahe legt, dass nach dem zum 1.9.2009 in Kraft tretenden FamFG die Kostenentscheidung von der Sachentscheidung abgekoppelt ist und eine dem § 20a FGG entsprechende Regelung dem neuen Verfahrensrecht unbekannt ist. Damit werden zukünftig Kostenentscheidungen ohnehin isoliert anfechtbar sein. Das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, B. v. 26.02.2010 – 14 UF 175/09 –, bei Winkelmann.

icon OLG Oldenburg – 14 UF 175/09 – B. v. 26.02.2010

Ebenso: Saarländisches OLG, B. v. 12.04.2011 – 6 UF 23/11 – unter Einbeziehung von: OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Hanseatisches OLG, FamRZ 2010, 665; OLG München, B. v. 8.12.2009 – 33 WF 1737/09 –; OLG Koblenz, B. v. 10.05.2010 – 11 WF 300/10 –; OLG Zweibrücken, B. v. 20.05.2010 – 5 WF 32/10 –; OLG Karlsruhe, B. v. 10.06.2010 – 16 WF 95/10 –; OLG Düsseldorf, B. v. 15.06..2010 – II - 7 WF 63/10 –; a.A. OLG Nürnberg, B. v. 17.02.2009 – 7 WF 1483/09 –, FamRZ 2010, 998), entschied sodann, dass in einem dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft ist. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 Euro übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft. Die Formulierung des Gesetzes ist zwar insofern missverständlich, als sich § 61 Abs. 1 FamFG ausdrücklich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten bezieht. Dementsprechend wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde unabhängig vom Wert zulässig sei (Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 2. Aufl. § 5 Rn. 15. Schneider in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht § 82 Rn. 4. Zöller/Feskorn § 61 FamFG Rn. 6. Zöller/Herget § 82 FamFG Rn. 5. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn. 33. Schneider, FamFR 2010, 17). Dem folgt das OLG Oldenburg jedoch nicht.
Aus der Entwicklung des Gesetzestextes erschließt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die Wertgrenze von 600 Euro auf die Beschwer in allen Kostengrundentscheidungen zu beziehen. Diese Auslegung entspricht der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung (Unger, in: Schulte/Bunert/Weinreich § 61 FamFG Rn. 3. Koritz in Münchener Kommentar ZPO (FamFG), § 61 Rn. 3. Meyer/Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl. § 61 Rn. 4. Müther, in: Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 81 Rn. 21. Klußmann, in: Friederici/Kemper § 61 Rn. 61. Abramenko, in: Prütting/Helms FamFG § 61 Rn. 7. Gottwald, in: Bassenge/Roth FamFG/RPflG 12. Aufl. § 61 Rn. 5. dem folgend OLG Stuttgart NJW 2010, 383). Sie wird zudem durch den weiten Begriff der vermögensrechtlichen „Angelegenheiten“ getragen. Dieser reicht weiter als der Begriff der ´Streitigkeit´. Es bezieht sich nicht nur auf den Inhalt des jeweiligen Verfahrens, sondern schließt unabhängig vom eigentlichen Verfahrensgegenstand sprachlich die Kostenentscheidung ein, so das OLG.

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Bei dieser Neuregelung des Beschwerdeverfahrens war zunächst kritisch anzumerken, dass eine jahrzehntelange Rechtsprechungspraxis und -kultur der Obergerichte zu versiegen drohte. Der BGH musste sich mit dem gesammelten Fachwissen der Senate der Oberlandesgerichte messen lassen. Dies ist nach diesseitiger Einschätzung bislang durchaus gelungen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Vereinheitlichung der Grundsatzfragen und damit zur Rechtsfortbildung beigetragen.
Die 24 Oberlandesgerichte, die bislang für Haftsachen zuständig waren, hatten im Schnitt jeweils etwa 4-5 Fälle im Jahr zu bearbeiten. Der BGH musste sich im ersten Jahr mit rd. 100 Fällen befassen. Etwa 70% aller Fälle wurden dabei zu Gunsten der Betroffenen entschieden. So stellt Heiming aber auch kritisch fest: Etwa 90% der aussichtsreichen Haftsachen sind nach altem Recht in die Rechtsbeschwerde gegangen, heute hingegen nur etwa 5% (aus: Heiming im Grundrechtereport 2011, Fischer Verlag).

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