Nachrichten Asylrecht

Nach einer noch unbestätigten Meldung soll das Bundesministerium des Innern den Irak-Erlass verlängert haben. Angesichts der derzeitigen desolaten Sicherheitslage soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei folgenden Personengruppen aus dem Irak von der Einleitung von Widerrufsverfahren weiterhin Abstand nehmen:
- Personen aus dem Großraum Bagdad ohne inländische Fluchtalternative,
- alleinstehende Frauen ohne Familienbindungen,
- Familien mit minderjährigen Kindern,
- kranke Personen und Personen ab einem Alter von ca. 65 Jahren,
- Personen, die sich bereits lange in Deutschland aufhalten, gut integriert sind und keine eigenen Bindungen zu ihrem Herkunftsland haben.

Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) kritisiert die Praxis deutscher Behörden, anerkannten Flüchtlingen und Personen, die aus menschen-rechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden (sog. subsidiär schutzberechtigte Personen), keine freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen. Diese Maßnahme sei  "unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht". In einer heute veröffentlichten Stellungnahme betont die UN-Organisation, entsprechende Auflagen für die Betroffenen würden gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie andere Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen EU-Recht verstoßen.

Das Bundesministerium des Innern regelt angesichts der derzeitigen desolaten Sicherheitslage im Irak den Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen mit Erlass vom 15. Juni 2007.

"Angesichts der derzeitigen desolaten Sicherheitslage im Irak bitte ich, beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei irakischen Staatsangehörigen sowie bei Erstentscheidungen folgende Hinweise zu beachten:
Wie von Ihnen bereits angeregt, sollte bei folgenden Personengruppen aus dem Irak von der Einleitung von Widerrufsverfahren zunächst Abstand genommen werden, laufende Widerrufsverfahren sollten zunächst ruhen:
- Personen aus dem Großraum Bagdad ohne inländische Fluchtalternative,
- alleinstehende Frauen ohne Familienbindungen,
- Familien mit minderjährigen Kindern,
- kranke Personen und Personen ab einem Alter von ca. 65 Jahren,
- Personen, die sich bereits lange in Deutschland aufhalten, gut integriert sind und keine eigenen Bindungen zu ihrem Herkunftsland haben.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21.Mai 2007  (4 K 2563/07) eine grundlegende Entscheidung zur Qualifikationsrichtlinie getroffen. Es hat entschieden, das dem subsidiären Schutz nach Art. 15 lit c. der Qualifikationsrichtlinie eine dem § 60 Abs. 7 AufenthG vergleichbare Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art fremd sei. Außerdem finde iIm Irak gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt statt, der zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichte.

Im Mai 2007 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1.347 Asylerstanträge gestellt.

Damit ist die Zahl der Asylbewerber im Vergleich zum Vormonat um 144 Personen (12,0 Prozent) gestiegen. Die Grundtendenz sinkender Asylanträge bleibt jedoch bestehen. Gegenüber dem Vorjahresmonat Mai 2006 ging die Zahl der Asylbewerber um 346 Personen (-20,4 Prozent) zurück.

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