Nachrichten Asylrecht

Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat mit Urteilen vom 29. Mai 2008 (Az. 10 C 10.07, 10 C 11.07 und 10 C 12.07) zu der Erreichbarkeit des Gebiets einer inländischen Fluchtalternative Stellung genommen und die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Asylbewerbern unter Berufung auf die Möglichkeit internen Schutzes Asyl und Flüchtlingsschutz versagt werden kann.

Mit Beschluss vom 6. März 2008 (10 B 5.08) hat das Bundesverwaltungsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315) stattgegeben und die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als christlicher Konvertit im Iran) geben könne.

Im März 2008 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1.545 Asylerstanträge gestellt. Die Zahl der Asylbewerber sank im Vergleich zum Vormonat um 273 Personen (-15,0 Prozent), stieg aber gegenüber dem Vorjahresmonat März 2007 geringfügig um 77 Personen (5,3 Prozent) an.

Die Zahl der Asylerstanträge irakischer Staatsangehöriger ist gegenüber dem Vormonat von 523 auf 479 gesunken. Die Zahl der irakischen Asylfolgeanträge ging gegenüber dem Vormonat von 178 auf 155 zurück.

Von Januar bis März 2008 ist die Anzahl der Asylanträge im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 1.337 (29,5 Prozent) gestiegen, was ausschließlich dem erhöhten Anteil irakischer Asylbewerber zuzuschreiben ist.

Mit Beschluss vom 25. April 2008 hat das Verwaltungsgericht Gießen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, eine asylsuchende Familie aus Afghanistan für vorläufig sechs Monate nicht nach Griechenland zu überstellen. Sie hätten „seitens der griechischen Behörden mit der Abschiebung nach Griechenland ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren fürchten müssen.“ Ein fairer und effektiver Zugang zum Asylverfahren sei in Griechenland nicht gewährleistet. Deshalb müssten die Afghanen mit irreversiblen Nachteilen von einer Inhaftierung bis zur Obdachlosigkeit rechnen. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung soll dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt werden, die Erwägungen des Gerichtes zu berücksichtigen und ggf. die Bereitschaft zu erklären, das Asylverfahren in Deutschland weiterzuführen (Selbsteintritt).

Wenige Tage vor dem Türkei-Besuch von EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso hat die Regierung in Ankara angekündigt, so schnell wie möglich den umstrittenen Paragraphen 301 reformieren zu wollen. Sie brachte am Montag einen entsprechenden Antrag im Parlament ein.
Der Paragraf 301 des türkischen Strafgesetzbuches stellt die Beleidigung des Türkentums sowie die Herabwürdigung staatlicher Institutionen der Türkei unter Strafe. Er war in den vergangenen Jahren von Nationalisten benutzt worden, um den Literatur-Nobelpreisträger Orhan Pamuk und andere Intellektuelle vor Gericht zu bringen. (Milliyet)

 

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