Nachrichten Asylrecht

Der Vorschlag von Patriarch Mesrob dem II.` Oberhaupt der armenischen Kirche in der Türkei` an einer Universität einen Lehrstuhl für christliche Theologie zu gründen, um dem Bedürfnis der armenischen Gemeinschaft nach Geistlichen nachzukommen, setzte die Regierung in Bewegung. Stellvertretender Ministerpräsident Mehmet Ali Sahin und Staatsminister Mehmet Aydın sagten zu, die Forderung des Patriarchen auf die Tagesordnung des Kabinetts zu bringen. Mesrob II. hatte den Vorschlag Anfang dieser Woche im Rahmen seines Besuches bei den beiden Ministern zum Ausdruck gebracht. (HÜRRIYET)

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 – eine grundsätzliche Entscheidung zur inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen ohne gültigen Inlandspass in verfolgungsfreien Regionen der Russischen Föderation getroffen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. März 2006 wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

General a.D. Joseph Ralston, US-Sondervertreter im Kampf gegen die PKK, kam gestern mit Generalstabschef General Yasar Büyükanit zusammen. Büyükanit kritisierte, dass die USA trotz aller Warnungen keine ausreichenden Maßnahmen gegen die Terrororganisation ergriffen habe, und brachte zum Ausdruck, es sei nicht richtig, die Sicherheit jenseits der Grenze ausschließlich den irakischen Behörden zu überlassen. Inzwischen haben sich auch die Einzelheiten der weiteren Schritte gegen die PKK abgezeichnet, die von Edip Baser, dem türkischen Sondervertreter im Kampf gegen den Terror, als ‚ein am Horizont auftauchendes Licht’ bezeichnet wurden.

Der 1. Senat hat seine Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandwertes in Asylverfahren, in denen es nur um die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) geht, in einer Entscheidung vom 21. Dezember 2006 näher erläutert.

Mit seinem Urteil vom 18. Juli 2006 (BVerwG 1 C 15.05 – InfAuslR 2007, 33) hat der 1.Senat in einem Fall, in dem es um den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ging, zu Festsetzung des Gegenstandswertes ausgeführt:

"Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Klage gegen den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung um ein Verfahren handelt, das „die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen“ betrifft und bei dem der Gegenstandswert deshalb 3 000 € beträgt, und nicht um „ein sonstiges Klageverfahren“ (mit einem Gegenstandswert von nur 1 500 €), wie der Verwaltungsgerichtshof wohl angenommen hat."

Gericht korrigiert harte Hamburger Linie: „Extreme Gefahrenlage“ wahrscheinlich

 

Der harte Kurs des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, auch afghanische Flüchtlingsfamilien mit kleinen Kindern in ihr Herkunftsland abschieben zu wollen, hat einen deutlichen Dämpfer erhalten. In einem aktuellen Beschluss des VG Hamburg (21 AE 1119/06) wird dem Antrag einer betroffenen Familie auf Eilrechtsschutz stattgegeben.

 

Das Gericht geht davon aus, dass eine „extreme Gefahrenlage“ i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zwar nicht erwiesen, aber hinreichend wahrscheinlich sei. Diese ergebe sich aus der mangelhaften Versorgungslage für die Bevölkerung von Kabul. In ausdrücklicher (teilweiser) Abkehr von seiner bisherigen Auffassung, die sich im wesentlichen auf die Aussagen des ehemaligen IOM-Mitarbeiters Georg David stützte, verweist das Gericht dabei insbesondere darauf, dass nicht hinreichend sicher sei, ob Familien mit mehreren kleinen Kindern tatsächlich in der Lage seien, hinreichenden Wohnraum zu finden und so ihre Existenzgrundlage zu sichern. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Betroffenen – wie die Antragsteller – bei Rückkehr keine Aufnahme in einen funktionierenden Familienverband finden könnten. 

Seite 25 von 34