Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 25. November 2008 (BVerwG 10 C 46.07) über den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen Kämpfers und Funktionärs der Kurdischen Arbeiterpartei (früher: PKK) verhandelt und entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) vorzulegen.

Die Berichterstatterin Ewa Klamt aus dem Europa Parlament erklärte in einer Presseerklärung am 20.11.2008, dass die EU für hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten allraktiver werden will. Mit der sog. Blue Card, einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, soll der Zugang zum Arbeitsmarkt in der EU für Hochqualifizierte erleichtert werden. Zu den Mindestanforderungen einer Blue Card sollen nach Ansicht des Europäischen Parlaments ein Hochschulabschluss oder eine fünfjährige Berufserfahrung sowie ein Gehalt von mindestens dem 1,7-fachen des durchschnittlichen Bruttolohns gehören.

Um den Zielvorgaben der Forscherrichtlinie Rechnung zu tragen, wurde in das Aufenthaltsgesetz der besondere Tatbestandes einer Aufenthaltserlaubnis für "Forscher" (§ 20 AufenthG) sowie Regelungen des Zulassungsverfahrens in der Aufenthaltsverordnung (§§ 38a - f AufenthV) aufgenommen.

Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzuführende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist Bestandteil eines erleichterten dreistufigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, über das Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die für einen mehr als dreimonatigen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen wollen, einen Aufenthaltstitel erhalten können.

Die Regelungen des neuen Zulassungsverfahrens für Forscher aus Drittstaaten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung sind insbesondere auch auf Ingenieure und IT-Fachkräfte anwendbar, die im Rahmen von Forschung und Entwicklung beschäftigt werden.

Das Bundesministerium des Innern hat mit Datum vom 7. August 2008 einen Erlass herausgegeben (Az.: MI3 - 937115 -34/0), der sich mit der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Spanien und Italien befasst. Er verweist Drittstaatsangehörige aus Spanien und Italien auf den Klageweg im Heimatland, wenn sie von ihren Staaten trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Daueraufenthalts-EG nicht den erforderlichen Eintrag "Daueraufenthalt-EG" auf dem Aufenthaltstitel nachweisen können.

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