Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Das türkische Verfassungsgericht entscheidet ab heute (Monntag) über die Zukunft der Regierungspartei AKP von Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan. Der AKP droht wegen angeblicher islamistischer Tendenzen die Auflösung, zugleich fordert die Generalstaatsanwaltschaft ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot für Erdogan, Staatspräsident Abdullah Gül sowie andere führende AKP-Politiker.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 25. Juli 2008 (C-127/08) in der Rechtssache Metock u.a. eine wichtige Entscheidung zum Familiennachzug von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern getroffen. Diese Entscheidung bringt eine lange erwartete Klarstellung, ob die Freizügigkeit für Familienangehörige von EU-Bürgern voraussetzt, dass diese sich rechtmäßig im Gebiet der EU aufhalten. Außerdem wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, die Nachzugsbestimmungen individuell auszugestalten. Damit wurde zugleich die Frage der Möglichkeit der Einführung einer Sprachprüfung für Ehegatten im Rahmen des Visaverfahrens ablehnend beantwortet.
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Zu der Antwort der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage über die Teilnahme der Bundespolizei an Operationen der Europäischen Grenzschutzagentur Frontex im Jahr 2007 (BT-Drs. 16/9558) erklären Silke Stokar, innenpolitische Sprecherin, und Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher:
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Seit Ende 2007 (bzw. 2005 soweit es Albanien betrifft) sind zwischen den Wesbalkanländern und der EU Rücknahmeabkommen wirksam.
Die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Westbalkanländern haben die Rückübernahme von Staatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, durch eines dieser Länder oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen eines von diesen zum Ziel. Das Abkommen gilt für die Staatsangehörigen des ersuchten Staates, aber auch für jede andere Person, die sich unrechtmäßig aus dem ersuchten in den ersuchenden Staat begeben hat.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg zur Klärung der Frage angerufen, ob das Aufenthaltsrecht eines Ehepartners nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei auch im Fall der Scheidung der Ehe mit der stammberechtigten türkischen Ehefrau fortbesteht.
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