Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag nach Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland zu Unrecht unter Berufung auf die originäre Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen als unzulässig ab, kann sich der Schutzsuchende im Klageverfahren jedenfalls dann auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats nicht feststeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 27. April 2016 (BVerwG 1 C 24.15) entschieden.
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