Nachrichten Rechtsprechung

Der 11. Senat des VGH Mannheim entwickelt für ausländerrechtliche Verfahren eine neue Systematik für die Streitwertfestsetzung. Mit Beschluss vom 9. August 2016 (Az.: 11 S 1296/16) ist der Senat von dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 KG abgerückt.

In der Praxis kommen vermehrt Fälle vor, in denen die erworbenen Rentenanwartschaften nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt bei Eintritt in das Rentenalter zu sichern. Die Verfestigung des Auenthaltsrechts durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist auch bei fehlender Lebensunterhaltssicherung möglich, wenn der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen Krankheit oder Behinderung erfüllt wird. Dieser greift, wie das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16.06.2016 in einer die bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden Entscheidung dargelegt hat, aber nur in Fällen, in denen der Ausländer bereits vor dem Renteneintritt nicht in der Lage war, wegen Krankheit oder Behinderung eine ausreichende Rentenanwartschaft zu erlangen. Die Vorschrift dient aber nicht dazu, bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht im ausreichenden Maße erworben haben, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen.

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2016 (Az.: III R 17/13) entschieden hat.

Die 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz hat in einem Beschluss vom 18.04.2016 (Az. S 3 AS 149/16) dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, arbeitssuchenden Ausländern, die sich auf kein sonstiges Aufenthaltsrecht (z.B. aus familiären Gründen) berufen können, und ihre Familienangehörigen von den Leistungen nach dem SGB II („Hartz 4“) auszuschließen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sei, Personen, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten, trotz bestehender Hilfebedürftigkeit von sämtlichen existenzsichernden Sozialleistungen auszuschließen.

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