Nachrichten Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 22. Juli 2026 - 2 BvR 319/26 - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde afghanischer Beschwerdeführender – einer Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen – stattgegeben.

Die Beschwerdeführenden sollten zunächst im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms „Menschenrechtsliste“ nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden. Darüber wurden sie auch informiert.

Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, das einen Landkreis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für ukrainische Staatsangehörige verpflichtete, ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.

Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 eine Beschwerde eines Landkreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die einem ukrainischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gewährte, abgelehnt. Auch wenn eine Weiterwanderung aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte entfallen zu lassen, führte im entschiedenen Fall der Voraufenthalt mit einem Visum in Polen nicht zum Erfolg der Beschwerde des Landkreises.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ausstellung eines Reiseausweises in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) verpflichten einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für den Fall des Übergangs der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) nicht, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24. März 2026 entschieden.

Alman Vatandaşlık Kanunu’nun (Staatsangehörigkeitsgesetz-StAG) 25. maddesinin eski hâline göre (01.01.2000–27.06.2024 tarihleri arasında yürürlükte olan) yabancı bir vatandaşlığın kazanılması, kural olarak otomatik biçimde Alman vatandaşlığının kaybına yol açmaktaydı. Bu kayıp ile birlikte, buna bağlı olan Avrupa Birliği vatandaşlığı da sona ermekteydi.

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