Nachrichten Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. März 2017 die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Abschiebung von zwei Göttinger Salafisten abgelehnt (BVerwG 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17). Die Betroffenen, ein Algerier und ein Nigerianer, wurden Anfang Februar 2017 im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mitte Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ihre Abschiebung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an. Das Innenministerium hat seine Anordnungen damit begründet, dass die beiden Ausländer als „Gefährder (Funktionstyp Akteur)“ der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und hätten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

Das BVerwG hat in einem Verfahren, in dem es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden türkischen Arbeitnehmer geht, den EuGH in Luxemburg zur Klärung von Fragen zur Reichweite des "Verschlechterungsverbots" (Stillhalteklausel) im Assoziationsrecht EU/Türkei angerufen. Die Vorlage hat zur Folge, dass die Frage der Notwendigkeit der Einhaltung des Visumverfahrens beim Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer als ungeklärt angesehen werden muss. Insoweit sind Ausländerbehörden zurzeit gehindert, die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug im Rahmen der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel  auf einen Verstoß gegen die Visumpflicht zu stützen.

Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt nicht vor, wenn das vor Zuständigkeitsübergang auf Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dortiger Rechtslage wiederaufgenommen werden kann und dann zur umfassenden Prüfung des Asylantrages führt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 14. Dezember 2016 ( BVerwG 1 C 4.16) entschieden.

Der EGMR hat mit Urteil der Große Kammer (EGMR, U. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10 – Paposhvili gg. Belgien) eine wichtige Entscheidung zum Schutz schwerkranker Personen vor Abschiebung getroffen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Abschiebung eines Schwerkranken vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK bereits dann nicht erfolgen darf, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass der Betroffene mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen.

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